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 Betreff des Beitrags: Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung
BeitragVerfasst: Sonntag 8. März 2009, 02:15 
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Muster einer abgeänderten Unterlassungserklärung

Rechtliche Belehrung:
Diese modifizierte Unterlassungserklärung (mod. UE) ist straf- und gerichtsbewehrt.
Alle Angaben sind frei und zufällig gewählt und stellen keinen konkret bezogenen
Rechtsfall dar.Jeder Abgemahnte muss dieses Musterschreiben mit seinen eigenen Angaben
ergänzen.Selbstverständlich übernimmt der Bearbeiter des Musters keine Haftung für
dessen Verwendung.


Links Navigationsmenü, 2.v.o



Erklärung zur Unterlassungserklärung
  • Auf keinen Fall, das PC-Game "Muster", als abgemahnte Datei - stehen lassen.
  • Diese mod. UE wird mittlerweile von allen Abmahnern angenommen!
  • Sie stellt - kein Schuldeingeständnis dar!
  • Die abgeänderte UE wird gegenüber dem Rechteinhaber abgegeben,
    aber an dem Abmahner verschickt.

Hinweis, für Powersauger und bei Drohung von Mehrfachabmahnungen:

Wenn jemand, viele Porno-Filme gezogen hat oder Mehrfachabmahnungen drohen, macht es Sinn
die mod. UE zu erweitern auf alle Werke der Rechteinhaberin.

Gilt in der Regel bei:
    - U+C, Urmann & Collegen;
    - Nümann + Lang
    - Kornmeier, Graf v. Westphalen


Beispiel:

überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,

Filmwerke der Unterlassungsgläubigerin ganz oder Teile daraus ohne deren Einwilligung
öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.





Übersetzung der Unterlassungserklärung: Anwalt -Deutsch

„Hiermit verpflichte ich, mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu
und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich,"


Übersetzung:
Die Unterlassungserklärung stellt kein Schuldanerkenntnis dar und es kann aus der Abgabe der
Unterlassungserklärung auch nichts Dahingehendes geschlussfolgert werden. Ich erkenne die
Unterlassungserklärung trotzdem als verbindliche Regelung an.

...........................................................................................


„gegenüber der Firma Verlagsgruppe Muster GmbH & Co. KG, Musterstraße 23-31,
51469 Musterbach, - nachfolgend „Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu,"



Übersetzung:
Die Verpflichtung wird gegenüber diesem Rechteinhaber (und sonst keinem) abgegeben.


...........................................................................................

„es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin
festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts-oder Landgericht
zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,"


Übersetzung:
Bei Verstoß gegen die Verpflichtung das genannte Werk nicht mehr im Internet in Tauschbörsen
zu tauschen, wird eine Geldstrafe fällig. Diese Geldstrafe bestimmt der Rechteinhaber. Sollte
der Rechteinhaber eine zu hohe Summe angesetzt haben, überprüft das Gericht die Summe der Höhe nach.

...........................................................................................


„das PC-Game „Muster" ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich
zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen."


Übersetzung:
Nur der Rechteinhaber hat das Recht zu entscheiden, was mit dem Werk geschieht. Ohne Einwilligung
darf das Werk nicht in Tauschbörsen oder auf andere Weise Dritten zugänglich gemacht werden.


...........................................................................................


Die Übersetzung erfolgte mit freundlicher Unterstützung von:
RA Dr. Alexander Wachs
Osterstraße 116
20259 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 555 33 15
Fax: +49 (0)40 551 64 66
E-Mail: info@dr-wachs.de
Internet: Homepage




Die modifizierte Unterlassungserklärung wird
nicht angenommen



Die sekundäre Wirkung der Unterlassungserklärung ist das Angebot
an den Abmahner zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags.
Der Vertrag kommt zustande:
- mit der Annahme der vorformulierten Unterlassungserklärung
der Abmahnung durch den Verletzer;
- im Fall einer Abänderung der Unterlassungserklärung durch
den Abgemahnten (Normalfall) durch die Annahme
(empfangsbedürftige Willenserklärung) dieser geänderten
Unterlassungserklärung durch den Abmahner.

Wichtig:
Die primäre Wirkung, d.h. die Ausräumung derWiederholungsgefahr
tritt auch dann ein, wenn eine (zulässig) veränderte
Unterlassungserklärung durch den Abmahner NICHT angenommen wird.
Allerdings kommt dann kein Unterlassungsvertrag zustande,
so dass der Abmahner keinen Anspruch auf die Vertragsstrafe hat.

BGH GRUR 1985, S. 155:
„Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allerdings auch durch eine
einseitige, vom Gegner nicht angenommene strafbewehrte Unterlassungs-
verpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt werden
Voraussetzung dafür ist, dass die Erklärung sich als Ausdruck eines ernsthaften
Unterlassungswillens darstellt, wozu namentlich gehört, dass die versprochene Sanktion
geeignet erscheint, den Versprechenden ernsthaft von Wiederholungen der
Verletzungshandlung abzuhalten.
Ob dies der Fall ist, muss in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht
kommenden Umstände des Einzelfalles sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen
strengen Maßstäbe geprüft werden. Trifft es zu, so ist die Wiederholungsgefahr
als materielle Anspruchsvoraussetzung entfallen.“


Was gehört nicht in einer Unterlassungserklärung?

1. Schuldeingeständnis ausschließen:

Die Unterlassungserklärung sollte aus der Sicht des Abgemahnten stets nur:

- „ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz
für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich“ -

erfolgen, da andernfalls möglicherweise ein Schuldeingeständnis abgegeben wird (abstraktes
Schuldanerkenntnis im Sinne des § 780 BGB, so die in der Rechtsprechung, wohl herrschende
Meinung, GRUR 1990, 530, 532).
Ein solches Schuldeingeständnis sollte der Abgemahnte aber gerade nicht abgeben, um nicht
ohne Not einen möglichen Vorteil aufzugeben.
Die Klärung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung und damit die Verpflichtung zur Erstattung
der Abmahnkosten sollte man für einen unter Umständen folgenden Prozess um die Kosten
der Abmahnung aufheben, sprich der Entscheidung eines Richters überlassen, die ja auch zum
eigenen Vorteil ausfallen kann.


2. Streichen des "Ausschlusses des Fortsetzungszusammenhanges":

Noch schwerwiegender ist die Tatsache, dass sich der Abgemahnte zur Unterlassung "unter
Ausschluss der Fortsetzungszusammenhang" verpflichten soll.
Dies bedeutet, bei jedem einzelnen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ist die Vertragsstrafe
fällig; es kann nicht geltend gemacht werden, dass es sich trotz mehrerer Verstöße aufgrund
des engen zeitlichen Zusammenhangs um eine einzige Verstoßhandlung im rechtlichen Sinne
handelte.
Wird der Fehler mehrfach wiederholt, ist danach theoretisch die zu zahlenden Vertragsstrafe mit
der Anzahl der Verstöße zu multiplizieren.
Aus diesem Grunde ist dieser Teilsatz dringend zu streichen, was in unseren modifizierten UE schon
geschehen ist.


3. Streichung der konkreten Höhe der Vertragsstrafe:

Durch die genaue Bestimmung der Vertragsstrafe soll aus der Sicht des Abmahnenden eine erhebliche
Abschreckungswirkung erzielt werden.
Aus der Sicht des Unterlassungsschuldners kann eine solche Verpflichtung
den Ruin bedeuten.
Welcher Betrag der Vertragsstrafe ist angemessen?
Die Strafbewehrung darf nicht außer Verhältnis zum Rechtsverstoß stehen.
Die Vertragsstrafe muss jedoch so empfindlich sein, dass sie dem Verletzten hinreichende Sicherheit
vor einem neuerlichen Verstoß bietet.
Bei Verstößen gegen das Fernabsatzrecht oder die Impressumspflicht nach § 6 TDG dürften in der
Regel Vertragsstrafen i.H.v. 5.100,-- EUR angemessen sein.
(Oft werden 5001,-- Euro gefordert, das ist der Mindestbetrag, damit der Abmahner gegebenenfalls
vor dem Landgericht klagen kann und Anwaltspflicht herrscht),
für den Fall, dass die Vertragsstrafe durchgesetzt werden soll.
Zulässig ist es nach der Rechtsprechung dagegen auch, lediglich eine "angemessene Vertragsstrafe"
zu vereinbaren, deren Höhe vom Unterlassungsgläubiger bestimmt wird und "deren Höhe vom
zuständigen Gericht überprüft wird".

Unsere modifizierte UE:
„…angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts-oder Landgericht zu überprüfenden
Vertragsstrafe.… “


4. Keine Anerkennung der Erstattungspflicht der Anwaltskosten:

Die Anerkennung bestimmter Anwaltskosten sollte ebenfalls nicht erfolgen.


5. Die Festlegung des Gerichtsstandes gehört nicht in die Unterlassungserklärung



Autor: Steffen Heintsch

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E-Mail: steffen.steinwiesen@t-online.de
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Abmahnfibel - Für jeden ein muss!
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