Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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Rene
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5061 Beitrag von Rene » Sonntag 22. November 2015, 21:13

nochmal konkret: kann er mich auch belangen wenn ich die gleiche Serie im Nachgang des mir nun vorgeworfeneren Zeitpunktes nochmal heruntergeladen habe?

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5062 Beitrag von Steffen » Sonntag 22. November 2015, 21:31

Die Abmahnung betrifft dem Streitgegenstand = 1 Folge. Theoretisch kann man auch für die weiteren 3 abgemahnt werden, wenn ...
... wenn man geloggt wurde und wenn nach einem LG-Beschluss der Provider einen beauskunftete. Das sind aber zu viel "wenn's". Einfach jetzt die mod. UE auf die 3 weiteren Folgen erweitern, so dass 4 Folgen drinstehen. Ganz einfach.

VG Steffen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5063 Beitrag von Steffen » Montag 23. November 2015, 16:13

Das Amtsgericht Charlottenburg weist "Waldorf Frommer" Klage vollständig ab. Abmahnung hinsichtlich des Vorwurfes der Täter- als auch der Störerhaftung unberechtigt. Weder in der Abgabe der Unterlassungserklärung noch in der freiwilligen Zahlung i.H.v. 250,00 EUR zur Abgeltung der Zahlungsansprüche ist ein Anerkenntnis zu sehen.



16:10 Uhr

In einem von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Sievers & Coll. Rechtsanwälte auf Beklagtenseite geführten Rechtsstreit hat das Amtsgericht Charlottenburg eine Filesharingklage der Constantin Filmverleih GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Waldorf und Frommer, mit Urteil vom 02.06.2015, Az. 206 C 119/15 abgewiesen (noch nicht rechtskräftig).


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Sievers & Coll. Rechtsanwälte

Olympische Straße 10 | 14052 Berlin
Telefon: +49 (0)30 / 323 015 90 | Telefax: +49 (0)30 / 323 015 911
E-Mail: mail@recht-hat.de | Internet: www.recht-hat.de


Bericht:
www.recht-hat.de


Urteil als PDF-Download:
AG Charlottenburg, Urteil vom 02.06.2015, Az.: 206 C 119/15


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~




AG Charlottenburg, Urteil vom 02.06.2015, Az.: 206 C 119/15


  • (...) hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabte206, auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2015 durch die Richterin am Amtsgericht [Name] für Recht erkannt:
    • 1. Die Klage wird abgewiesen.
      2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
      3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


    Tatbestand

    Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "[Name]".

    Am xx.04.2011 um 11:xx:xx Uhr und am selben Tag um 11:xx:xx Uhr wurde der Film ohne Erlaubnis der Klägerin von der IP-Adresse xxx.xxx.xxx.xxx aus auf einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten. Dies wurde durch Recherchen einer von der Klägerin beauftragten Firma festgestellt.

    Die Klägerin führte ein Auskunftsverfahren in Bezug auf die genannte IP-Adresse durch. Ihr wurde von dem Provider die Auskunft erteilt, dass die genannte IP-Adresse zu den oben angegebenen Zeitpunkten dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei.

    Mit anwaltlichem Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11.05.2011 (BI. 49 ff d.A.) wurde die Beklagte im Auftrag der Klägerin wegen Anbietens des streitgegenständlichen Films abgemahnt sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR und zum Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR aufgefordert. Die Beklagte gab daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und zahlte zur Abgeltung aller Forderungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 250,00 EUR an die Klägerin.


    Die Klägerin behauptet:

    Der Beklagte habe den Film wie zutreffend ermittelt zum Download angeboten.

    Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 600,00 EUR zu, ferner Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung nach einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR (1,0 Geschäftsgebühr, 20,00 EUR Auslagenpauschale).



    Die Klägerin beantragt,

    die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.05.2014 sowie 506,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.05.2014 zu zahlen.




    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Die Beklagte behauptet:

    Sie habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Sie habe zum angegebenen Tatzeitpunkt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, Herrn [Name] (geb. 1955) sowie ihren beiden gemeinsamen Kindern, Herrn [Name] (geb. 1983) und Frau [Name] (geb. 1978) gelebt. Alle Familienmitglieder hätten die Möglichkeit gehabt, das Internet zu nutzen, da ihnen das WLAN-Passwort bekannt gewesen sei. Auch zu den streitgegenständlichen Tatzeitpunkten hätten alle Familienmitglieder das Internet nutzen können. Sie selbst sei Jahrgang 1956 und habe selbst noch nie ein Peer-to-Peer-Netzwerk genutzt. Ihr sei der streitgegenständliche Film vor der Abmahnung unbekannt gewesen, ebenso wie die in der Abmahnung angegebenen Tauschbörsensoftware. Sie habe nach Erhalt der Mahnung den Vorwurf mit allen Familienmitgliedern besprochen, wobei keiner zugegeben habe, die Rechtsverletzung begangen zu haben.

    Der WLAN-Router sei mit einem individuellen Passwort abgesichert und mit der Verschlüsselungsmethode WPA2 gesichert gewesen.

    Die Beklagte beruft sich ferner auf Verjährung.

    Die Klägerin bestreitet den Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen und ist der Auffassung, diese müsse den für sie günstigen Vortrag beweisen.
    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist unbegründet.


    I.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 97 Abs 2 UrhG auf Schadensersatz wegen unerlaubten Anbietens des Films "[Name]" auf einer Internet-Tauschbörse.

    Der streitgegenständliche Film ist ein gemäß §§ 2, 69 a UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film. Dieser ist gemäß § 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden, indem er für eine unbekannte Vielzahl von Nutzern zum Download angeboten worden ist. Dies geschah auch unstreitig von dem Internetanschluss der Beklagten aus.

    Jedoch scheidet eine täterschaftliche Haftung der Beklagten aus anderen Gründen aus.

    Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeordnet ist, so spricht zunächst zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJVV 2010, 2061 Tz. 12 - Sommer unseres Lebens). Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt. Die tatsächliche Vermutung ist entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12, Rn. 34 - Morpheus, zitiert nach juris).

    Der Anschlussinhaber ist jedoch prozessual nicht gehalten, die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung dafür, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, zu entkräften (vgl. LG München, Urteil vom 22.03.2013 - 21 S 28809111, zitiert nach juris). Eine Umkehr der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast ebenso wenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Kläger alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (LG München a.a.O.; OLG Köln MMR 2012, 549, 550).

    Dem Anschlussinhaber obliegt nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren müsste. Die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit beruht nämlich nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (OLG Köln MMR 2012, 549, 550; OLG München, Urteil vom 01.10.2012 - 6 W 1705/12, zitiert nach juris). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, I-ZR 169/12 - BearShare). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, a.a.O.).

    Ihrer sekundären Darlegungslast ist die Beklagte dadurch nachgekommen, dass sie vorgetragen hat, sie selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen; vielmehr bestehe die Möglichkeit, dass diese von ihrem mit im Haushalt lebenden Ehemann, Herrn [Name] (geb. 1955) oder einem der beiden volljährigen Kinder, Herrn [Name] (geb. 1983) oder Frau [Name] (geb. 1978) begangen worden sei; alle Familienmitglieder hätten die Möglichkeit gehabt, das Internet zu nutzen, da ihnen das WLAN-Passwort bekannt gewesen sei, so auch im streitgegenständlichen Zeitraum; sie habe nach Erhalt der Mahnung den Vorwurf mit allen Familienmitgliedern besprochen, wobei keiner zugegeben habe, die Rechtsverletzung begangen zu haben.

    Damit hat die Beklagte Tatsachen vorgetragen, aus denen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht von ihr, sondern allein von einem Dritten begangen worden ist. Die Beklagte ist auch ihrer Nachforschungspflicht nachgekommen. Denn sie hat konkret mitgeteilt, wer außer ihr im streitgegenständlichen Zeitraum Zugang zu dem Internetanschluss hatte und wer aufgrund seines Nutzungsverhaltens als Täter in Betracht kommt. Sie hat ferner vorgetragen, die Personen, die eine Zugriffsmöglichkeit auf seinen Internetanschluss hatten, zu der Rechtsverletzung befragt zu haben. Eine darüber hinausgehende Nachforschungspflicht bestand nicht.

    Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täterin oder Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 ff - Morpheus -).

    Solche Umstände hat die Klägerin nicht dargetan. Insoweit reicht es nicht, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Familienmitglieder in dem streitgegenständlichen Zeitpunkt mit ihr in einer Wohnung lebten und Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Soweit sie zugleich behauptet, die Familienangehörigen hätten im Zeitpunkt der Verletzungshandlung keine Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt, handelt es sich ersichtlich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Die Klägerin kann nicht wissen, wer in dem Haushalt Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Eine darauf gerichtete Beweiserhebung würde der Ausforschung dienen und ist daher nicht zulässig.

    Weder in der Abgabe der Unterlassungserklärung noch in der Zahlung von 250,00 EUR zur Abgeltung der Zahlungsansprüche ist ein Anerkenntnis zu sehen. Denn beides geschah ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und sollte erkennbar nur der Beilegung des Streites und der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen.


    II.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber auch keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

    Die Abmahnung war nicht berechtigt.

    Eine täterschaftliche Haftung scheidet - wie unter Ziff. I. ausgeführt - aus.

    Aber auch eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht.

    Als Störer kann bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, a.a.O.).

    Die Beklagte treffen jedoch weder Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten in Bezug auf ihren Ehemann und die volljährigen Kinder.

    Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, a.a.O.). Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht, und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Mit Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortlichkeit von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, a.a.O.).

    Dass die Beklagte bereits früher abgemahnt wurde oder sonst Anlass hatte, einen Missbrauch des Internetanschlusses durch ihn zu befürchten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

    Soweit die Klägerin in Abrede stellt, dass der WLAN-Anschluss ausreichend gesichert war, kommt es hierauf nicht an. Denn im Hinblick darauf, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass eines der Familienmitglieder die Urheberrechtsverletzung begangen hat, steht nicht fest, dass eine etwaige unzureichende Sicherung für die Rechtsverletzung ursächlich geworden ist. Dass der Anschluss von Dritten missbraucht wurde, wird auch von keiner Seite behauptet.

    Die Abmahnung war daher sowohl hinsichtlich des Vorwurfes der Täter- als auch der Störerhaftung unberechtigt, so dass ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ausscheidet. (...)

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~





AG Charlottenburg, Urteil vom 02.06.2015, Az.: 206 C 119/15

Reklov

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5064 Beitrag von Reklov » Dienstag 24. November 2015, 19:32

Hallo Kollegen,

ich habe seit geraumer Zeit auch WF an der Backe. Bisher habe ich nur die geänderte UE abgegeben, sonst alles weitere ignoriert. Auf Schreiben die nicht mal vom Rechtsanwalt persönlich Unterschrieben wurden, reagiere ich nicht. Nun ist mir der gerichtliche Mahnbescheid ins Haus geflattert. Ich werde dem erstmal widersprechen. Ich möchte es eigentlich solange wie es geht ohne Anwalt durchziehen.
Nun zu meinen Fragen: Wenn ich widerspreche, was passiert danach,bzw. wie lange dauert es bis wieder was passiert?
Ich habe gelesen wenn man widerspricht, dies auch WF mitteilen muss. Stimmt das? Und weiter habe ich gelesen, das es dann die Möglichkeit gibt denen ein Angebot zu machen, sagen wir mal 30-50% von der Gesamtsumme zu bezahlen. Ist das Sinnvoll und wäre damit die Sache erledigt?? Oder wollen die, die gesamte Summe? Was würdet ihr machen, bzw. was habt ihr gemacht nach dem Empfang des gerichtlichen Mahnbescheides? Die Verjährung endet am 31.12.15
Dann steht da noch auf dem Mahnbescheid, dass der Antragsteller angegeben hat, dass ein streitiges Verfahren beim Amtsgericht Reutlingen stattfindet. Da fährt doch jetzt keiner nach Reutlingen wegen ein paar Hundert Euro? Wer kann da mehr dazu sagen?
Für die Antworten und Infos bedanke ich mich schon mal.
Gruß Reklov

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5065 Beitrag von Steffen » Dienstag 24. November 2015, 21:27

Hallo @Reklov,


[quoteemReklov]Wenn ich widerspreche, was passiert danach, bzw. wie lange dauert es bis wieder was passiert?[/quoteem]
Schau mal in § 696 ZPO sowie § 204 Abs. 2 BGB.


[quoteemReklov]Ich habe gelesen wenn man widerspricht, dies auch dem Antragsteller mitteilen muss. Stimmt das?[/quoteem]
Nein, besser gesagt nur zur Hälfte. Das Mahngericht unterrichtet den Antragsteller über deinen Widerspruch - nicht Du.


[quoteemReklov]Und weiter habe ich gelesen, das es dann die Möglichkeit gibt denen ein Angebot zu machen, sagen wir mal 30-50% von der Gesamtsumme zu bezahlen.[/quoteem]
Glaube ich nicht. Eher 650,- € für die Abmahnung plus ca. 150,- € für den MB.


[quoteemReklov]Dann steht da noch auf dem Mahnbescheid, dass der Antragsteller angegeben hat, dass ein streitiges Verfahren beim Amtsgericht Reutlingen stattfindet. Da fährt doch jetzt keiner nach Reutlingen wegen ein paar Hundert Euro?[/quoteem]
Einmal gibt es Terminvertretungen in der Nähe des Streitgerichts. Und auch der Antragsteller kann selbst hinfahren, denn der Verlierer zahlt auch den Anwalt und seine Reisekosten. Wenn Du gewinnst, bleibt er auf seine Kosten sitzen. Dies solltet dich aber nicht interessieren.


Mahnbescheid (allgemein):
  • 1. Widerspruch - insgesamt -
    (bei unberechtigten Forderungen)
    2. Abwarten
    • 2.1. klagt man
      • 2.1.1. beauftragt man sofort einen Anwalt
        2.1.2. versucht sofort einen außergerichtlichen Vergleich
    • 2.2. klagt man nicht
      • 2.2.1. antwortet auf keine weitere außergerichtliche Post
        2.2.2. berichtet hier einmal, wenn man Abstand gefunden hat.
    3. Natürlich kann man sich jetzt auch außergerichtlich vergleichen.

Hier die Ausfüllhinweise. Bitte fristgemäß und per Doppelversand.

Bild


VG Steffen

Anduran74
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5066 Beitrag von Anduran74 » Dienstag 24. November 2015, 22:31

Hallo zusammen,

auch wir haben nun kurz vor der Verjährung den Mahnbescheid bekommen <>yy>><
Alle Schritte seit der ersten Abmahnung befolgt. Wir werden weiter berichten, um mit unserer Erfahrung anderen zu helfen.

Ein ganz großes Lob an Steffen für seine Geduld, aber vor allem Dank für die Zeit, die er investiert.
LG
Anduran74

Reklov

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5067 Beitrag von Reklov » Mittwoch 25. November 2015, 17:12

erstmal vielen Dank an Steffen, danke für die Antworten. Etwas nachhaken möchte ich aber noch.
[quoteem]"Reklov" sagte:
Wenn ich widerspreche, was passiert danach, bzw. wie lange dauert es bis wieder was passiert?

Schau mal in § 696 ZPO sowie § 204 Abs. 2 BGB.[/quoteem]

kann da einer aus eigener Erfahrung sagen, wie lange es gedauert hat bzw. was dann passiert ist?



[quoteem]"Reklov" sagte:
Und weiter habe ich gelesen, das es dann die Möglichkeit gibt denen ein Angebot zu machen, sagen wir mal 30-50% von der Gesamtsumme zu bezahlen.

Glaube ich nicht. Eher 650,- € für die Abmahnung plus ca. 150,- € für den MB.[/quoteem]

Die Kosten belaufen sich auf 947.- also 300-500 € anbieten und gut is?? Ich habe gelesen das man das so machen kann. Hat das jemand mal so gemacht??

Danke wenn noch jemand was weiß.
Gruß
Reklov

Future2013
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5068 Beitrag von Future2013 » Mittwoch 25. November 2015, 19:23

Bei mir ging der Vergleich mit 600,00€ aus.
Damit war alles abgedeckt.
Komplett ohne Anwalt gemacht

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5069 Beitrag von Anduran74 » Donnerstag 26. November 2015, 14:59

Hallo Future2013,

hast du bis zum Mahnbescheid gewartet oder Klageschrift?
Oder hast du dich gleich verglichen?
LG

Future2013
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5070 Beitrag von Future2013 » Donnerstag 26. November 2015, 18:41

Hab lange gewartet.
Aber als sie mit dem Mahnbescheid drohten habe ich gekniffen.

Bei WF bin ich dann doch vorsichtiger.
Die sind ein anderes Kaliber als wie B&B und Konsorten.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5071 Beitrag von Anduran74 » Donnerstag 26. November 2015, 19:21

Hallo,
wir sind auch hin und her gerissen. Denn wir wurden wegen 2 Filmen abgemahnt. Der Mahnbescheid für den einen Film kam ja nun. Die Wahrscheinlichkeit dass der 2. Mahnbescheid eintrudelt ist doch sehr groß.

Reklov

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5072 Beitrag von Reklov » Donnerstag 26. November 2015, 23:37

[quoteem]Bei mir ging der Vergleich mit 600,00€ aus.
Damit war alles abgedeckt.
Komplett ohne Anwalt gemacht[/quoteem]

Nochmal die Nachfrage. Du hast vor dem gerichtlichen Mahnbescheid gezahlt?? Hast du das Geld einfach von dir aus gezahlt? Und habe die gleich akzeptiert? Wie viel war das von der Gesamtsumme?
Danke

Future2013
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5073 Beitrag von Future2013 » Freitag 27. November 2015, 12:29

Gesamtsumme war 1200,0€
Hab mit denen ein bisschen gehandelt.
Das ganze vor dem Mahnbescheid.

Bei allen anderen hab ich abgewartet , aber WF ist doch ein anderes Kaliber wie schon erwähnt.

Reklov

Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5074 Beitrag von Reklov » Freitag 27. November 2015, 16:24

[quoteem]Hab mit denen ein bisschen gehandelt.[/quoteem]

Wie hast du das gemacht?? Per Telefon, per Mail ect.??

Bei allen anderen hab ich abgewartet , aber WF ist doch ein anderes Kaliber wie schon erwähnt.
Wie meinst du das ?? Werden die kein Angebot akzeptieren? Hast du Erfahrungswerte?
Danke

mr.me1213
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5075 Beitrag von mr.me1213 » Samstag 28. November 2015, 02:45

Hallo,

Ich habe einen etwas besonderen Fall und bitte um Rat.

Ich wohne in einer WG und mein Mitbewohner, der Anschlussinhaber, hat eine Abmahnung von WF bekommen. Es geht um eine TV Serie, die ich laut der Abmahnung weniger als 5m "geteilt" habe.

Ich bin allerdings aber nur seit Oktober in Deutschland. Ich komme ursprünglich aus den USA (gerade auch aber US/DE dual citizen geworden) und bin total überrascht, dass das hier so streng verboten ist.

Ich will natürlich nicht zahlen. Also nächste Schritte: Er unterschreibt die mod. UE, wir schicken sie (3-fach) und warten?

Auf der anderen Seite bin ich ja neu in Deutschland und finde ich es nicht schlau, nach 2 Monaten das Gesetz in die eigene Hand zu nehmen. Wenn ich eher einen Anwalt nehmen möchte, was wäre ein guter Preis? ich habe schon einen kontaktiert und er hat 457€ verlangt. Ich finde das auch ziemlich hoch. Wegen Umzugskosten kann ich nicht mit Geld um mich werfen, und natürlich nicht in Höhe von über 900€! i3456.66

Vielen Dank im Voraus.

Future2013
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5076 Beitrag von Future2013 » Samstag 28. November 2015, 07:08

Reklov hat geschrieben:[quoteem]Hab mit denen ein bisschen gehandelt.[/quoteem]

Wie hast du das gemacht?? Per Telefon, per Mail ect.??

Bei allen anderen hab ich abgewartet , aber WF ist doch ein anderes Kaliber wie schon erwähnt.
Wie meinst du das ?? Werden die kein Angebot akzeptieren? Hast du Erfahrungswerte?
Danke

Verhandelt habe ich am Telerfon.
Die anderen sind MEINER Meinung nach nicht so Klagefreudig.
Wenn Du Dich hier im Forum mal so umschaust wirst Du das feststellen

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5077 Beitrag von Steffen » Samstag 28. November 2015, 08:13

Hallo @mr.me1213,

im Grundsatz bekommt nur der Verantwortliche des Internetzuganges - ergo dein Mitbewohner der WG - eine Abmahnschreiben, wenn über einer P2P-Internettauschbörse ein Rechtsverstoß dokumentiert wurde und im Rahmen des Auskunftsprozedere (§ 101 IX UrhG) der Provider seinen Kunden zuordnete und diesem dem Abmahner mitteilte.

Das bedeutet aus dieser Abmahnung heraus, werden gewisse Ansprüche / Forderungen geltend gemacht. Und ob das deutsche Urheberrecht so streng ist oder nicht ist nebensächlich. Es ist nun einmal so, wie es ist.

Dann versteh ich auch nicht, warum nicht der Abgemahnte sich um die Abmahnung kümmert, sondern du als Mitnutzer + Mitbewohner. Es macht ja sowieso nur Sinn, wenn du als der wahre Täter (Filesharer) feststeht oder als dieser vermutet wirst. Diesbezüglich bitte - keine - Erklärungen im Forum. Auch dann gibt es eine Menge - auch für den Anschlussinhaber mit - zu bedenken, so dass man nicht verallgemeinert sagen kann, so wie du: "Er unterschreibt die mod. UE, wir schicken sie (3-fach) und warten?"

Es hängt von sehr vielen Sachen ab. Wie ist der Internetzugang gesichert, hatte der Anschlussinhaber Kenntnis vom Treiben des Filesharer, gibt es tatsächlich einen Täter usw. usf. Hierzu bedarf es aber einer konkreten Prüfung des konkreten Rechtsfalls, die ein Forum nicht vornehmen kann und darf. Auch diesbezüglich sind die deutschen Gesetze streng.

Hier sollte man sich in aller Ruhe noch einmal mit dem Anschlussinhaber zusammensetzen, denn er ist - nur das er dir alles in die Hand drückt - nicht zu 100% aus der Verantwortung hinsichtlich der Abmahnung.

Hier bedarf es einer anwaltliche Prüfung. Natürlich muss man hier einfach mehrere Anwälte vergleichen, wobei ich persönlich 457,- € als zu hoch erachte.

VG Steffen

sebastian.k
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5078 Beitrag von sebastian.k » Sonntag 29. November 2015, 18:57

Wenn man sich Meinungen & Fragen von Leuten auf Platformen wie Yahoo Fragen und Antworten anguckt, liest man häufig
das manche von diesen Abmahnanwälten mit eventuell vorhandenen anderen Fällen herumtaktieren.

Quasi die verschicken erst weitere Abmahnungen wenn sich der Empfänger dazu entschlossen hat zu bezahlen, ist das realistisch ?

Bsp:
Anfang 2014 Brief erhalten bzgl. eines Downloads in Ende 2013, dementsprechend Anfang 2014 aufgehört weiteres zu Laden und UE verschickt.
Ende 2015 dann keine Lust mehr auf weitere Briefe und schiss das der kram evtl. vor Gericht landet, man möchte bezahlen, ist es dann realistisch
das eine Firma wie W&F noch weitere Fälle auf Akte hat die erst Jahre später rauskramt?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5079 Beitrag von Steffen » Sonntag 29. November 2015, 21:30

Wenn man für einen Rechteverstoß geloggt wurde; ein Gestattungsantrag gestellt und bewilligt wurde; der Provider den Kunden verauskunftet hat; kann man innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist für jeden diesen Rechteverstoß abgemahnt werden.

VG Steffen

sebastian.k
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#5080 Beitrag von sebastian.k » Sonntag 29. November 2015, 21:59

Natürlich kann man für jeden geloggten Verstoß belangt werden, aber das war nicht meine frage.

Eher ob dieses Sammeln von Fällen für späteren gebraucht in der Praxis vorkommt.

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