Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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e2candy
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4961 Beitrag von e2candy » Donnerstag 17. September 2015, 21:17

Hallo!

Ich frage mich ob die allein die Abgabe eines Vergleichsangebots die Verjährung wirksam hemmt. Eine Antwort auf das Vergleichsangebot habe ich nicht erhalten. Im Netz habe ich gefunden, dass für die Hemmung der Verjährung angeblich ein beidseitiger Austausch / Verhandlungen stattfinden muss...

Ich bin während dieser Zeit umgezogen. Anfang 2014 habe dann ich an WF ein Vergleichangebot (Musterbrief mit 4 wöchiger Befristung des 2/3 Angebots) geschickt mit meiner neuen Adresse im Absender und im Briefkopf. Keine Antwort.
Im Juli 2014 kam dann eine weitere Zahlungsaufforderung, ohne im Wortlaut auf mein Vergleichangebot einzugehen oder dieses überhaupt zu erwähnen...

Januar 2015 kam dann der Mahnbescheid.

Nun frage ich mich, ob die Verjährung am 30.Juni 2016, oder am 30.September 2016 eintritt.

Vielen Dank.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4962 Beitrag von Steffen » Donnerstag 17. September 2015, 21:57

Bild

Die Antworten auf Fragen der Verjährung hat mir das Landgericht Berlin mittels EV - Az. 103 O 60/13 untersagt.
Um mich an die Auflagen der Landesrichter zu halten und meinen Respekt zum Ausdruck zu bringen, werden
keine Fragen hinsichtlich einer Verjährung direkt oder indirekt beantwortet!

Steffen Heintsch - Site-Admin
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xstylus
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4963 Beitrag von xstylus » Freitag 18. September 2015, 12:34

Hallo zusammen,

habe mittlerweile die ganze Prozedur von Waldorf durch (Abmahnung -> mod. UE -> Tee trinken -> Mahnbescheid widersprechen -> nach dem letzten Brief vor Klage Mahnbetrag ohne Anwalt runtergehandelt und gezahlt). So nun nach langer habe ich Post vom Amtsgericht München bekommen wegen Kostenfestsetzung. Waldorf will nochmal knapp 400Euro. Einer Erfahrung?

vipermann
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4964 Beitrag von vipermann » Freitag 18. September 2015, 15:06

1 Frage wäre natürlich für was du darmals gezahlt hast.Hast da was schriftlich drüber ?
Wenn die dann doch jetzt noch was haben wollen.

xstylus
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4965 Beitrag von xstylus » Freitag 18. September 2015, 16:55

Mein Fall ist ähnlich wie bei diesem User hier http://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum ... ung#p41954

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4966 Beitrag von Steffen » Freitag 18. September 2015, 17:01

xstylus hat geschrieben: habe mittlerweile die ganze Prozedur von Waldorf durch (Abmahnung -> mod. UE -> Tee trinken -> Mahnbescheid widersprechen -> nach dem letzten Brief vor Klage Mahnbetrag ohne Anwalt runtergehandelt und gezahlt). So nun nach langer habe ich Post vom Amtsgericht München bekommen wegen Kostenfestsetzung. Waldorf will noch einmal knapp 400 Euro. Hat einer Erfahrung?
geopfert hat geschrieben:Du hast ja sicherlich einen Vertrag mit denen geschlossen, in denen steht, dass alle Forderungen mit der Zahlung des Vergleichsbetrags erledigt sind. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, hast du gezahlt, bzw. bei Ratenzahlung immer die Raten gezahlt ? Möglicherweise ist auch ein Fehler passiert, einfach bei WF anrufen und nachfragen, was diese Forderung soll.
Das ist einfach so - ist nicht böse gemeint, auch wenn es vielleicht so klingen mag - wenn man sich ohne Anwalt im gerichtlichen Mahnverfahren vergleicht, und einem dabei juristische Sachkenntnis fehlt. Punkt.

In einem gerichtlichen Mahnverfahren bzw. generell in einem gerichtlichen Verfahren muss man unterscheiden, zwischen
  • a) der sog. 'Hauptforderung' (= welchen Anspruch macht der Kläger geltend?)
    und
    b) den 'Kosten des Verfahrens' (= Gerichtskosten sowie die Kosten der beteiligten Partei-anwälte für die Durchführung des Verfahrens)
Im Rahmen gerichtlicher Verfahren wird regelmäßig bei einem Vergleichsschluss eine ab-schließende Regelung zur 'Hauptforderung' getroffen, während zu den 'Kosten des Verfahrens' nur eine grundsätzliche Regelung aufgenommen wird.

Beispiel:
  • 1. Der Beklagte zahlt an die Klägerseite einen Betrag von 950,- EUR. (= Regelung zur Hauptforderung)
    2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Bei dem vorgenannten Beispiel ist die Sache mit der Zahlung von 950,- EUR nicht erledigt. Vielmehr kommen hier noch die Kosten des Verfahrens hinzu, darunter insbesondere die Gerichtskosten (berechnet nach dem Gerichtskostengesetz (GKG)) sowie die Kosten der beteiligten Rechtsanwälte.

Grund dafür, dass die Kosten des Verfahrens regelmäßig nicht zahlenmäßig beziffert werden, ist zum einen, dass dies auch der Praxis bei einer Urteilsformel entspricht. In einem Urteil werden die Verfahrenskosten nie konkret benannt. Es gibt immer nur eine Entscheidung über die Kostenlast.

Zum anderen ist für die Festsetzung der Verfahrenskosten ein gesondertes Verfahren vor dem Rechtspfleger beim zuständigen Gericht (das sogenannte Kostenfestsetzungsverfahren) vorgesehen. In diesem Verfahren teilen die Parteien dem Gericht mit, welche RA-Kosten angefallen sind und entsprechend Erstattung verlangt wird. Der Rechtspfleger prüft diese Berechnungen, ggf. auch unter Berücksichtigung von Einwänden der Gegenseite. Zuletzt ergeht dann ein sog. Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die zu erstattenden Kosten konkret benannt sind. In diesem Verfahren werden z.B. auch Reisekosten berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses (noch) nicht bekannt sind.

Folglich könnte der Richter die Kosten gar nicht im Termin bzw. im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung beziffern; dies ist schlichtweg der Job des Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren.

Aus diesen Umständen erklärt sich die 'zweite' Rechnung (eigentlich: Zahlungsforderung), neben dem eigentlichen Vergleich. Dabei handelt es sich eben um die Verfahrenskosten, die im für die Hauptforderung bezahlten Betrag - nicht - enthalten sind.

Es ist kein Fehler, sondern man bezahlt für fehlendes juristisches Wissen - Lehrgeld. Sorry, aber es bleibt dir nichts anders übrig als den Betrag zu bezahlen.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4967 Beitrag von xstylus » Freitag 18. September 2015, 17:19

OK, hab mich ein bisschen eingelesen. Das man die Verfahrenskosten zuzüglich bezahlt scheint ja normal zu sein. Letztzendlich zahle ich nun doch die Ursprungsforderung + 30Euro Zinsen. Wenigstens noch Geld für einen Anwalt gespart :)

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4968 Beitrag von xstylus » Freitag 18. September 2015, 17:31

geopfert hat geschrieben:
xstylus hat geschrieben:OK, hab mich ein bisschen eingelesen. Das man die Verfahrenskosten zuzüglich bezahlt scheint ja normal zu sein. Letztzendlich zahle ich nun doch die Ursprungsforderung + 30Euro Zinsen. Wenigstens noch Geld für einen Anwalt gespart :)
nur, wenn du nicht auf den Unsinn in diesem Forum gehört hättest, wo die Leute immer wieder dazu gedrängt werden es bis zur Klage/Mahnbescheid kommen zu lassen, wärst du weit günstiger weggekommen.
Ich war damals noch im Netzwelt Forum aktiv, da wurde auch geraten bis zum Ende gehen, wo man hofft, dass es verjährt oder vorm Gerichtsverfahren noch einen Vergleich aushandeln. Von den Verfahrenskosten stand nie was drin >:(

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4969 Beitrag von xstylus » Freitag 18. September 2015, 17:35

xstylus hat geschrieben:
geopfert hat geschrieben:
xstylus hat geschrieben:OK, hab mich ein bisschen eingelesen. Das man die Verfahrenskosten zuzüglich bezahlt scheint ja normal zu sein. Letztzendlich zahle ich nun doch die Ursprungsforderung + 30Euro Zinsen. Wenigstens noch Geld für einen Anwalt gespart :)
nur, wenn du nicht auf den Unsinn in diesem Forum gehört hättest, wo die Leute immer wieder dazu gedrängt werden es bis zur Klage/Mahnbescheid kommen zu lassen, wärst du weit günstiger weggekommen.
Ich war damals noch im Netzwelt Forum aktiv, da wurde auch geraten bis zum Ende gehen, wo man hofft, dass es verjährt oder vorm Gerichtsverfahren noch einen Vergleich aushandeln. Von den Verfahrenskosten stand nie was drin >:(
Heute würde ich sagen, falls ihr wirklich kein Alibi habt, einfach direkt in Raten zahlen. Sehe gerade die Urpsrungsforderung am Anfang war bei mir 856 und wurde auf 956 erhöht. Hätte da nochmal einen Hunni sparen können.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4970 Beitrag von Steffen » Freitag 18. September 2015, 18:18

Mein lieber @geopfert,

nun halte erst einmal bitte den Ball flach, sonst überlege ich mir Dein großzügiges Angebot.

Ich betone immer und immer wieder, je mehr Aufwendungen der Abmahner hat, desto höher ist der mögliche Vergleichsbetrag, wenn man sich einvernehmlich vergleicht. Und natürlich sollte man schon wissen was man da tut - insbesondere ohne Anwalt -: wie man sich vergleicht, welche Risiken lauern usw.

Nur wer will es den hören? Jeder in EINEM Forum, egal in welchen geht davon aus, das
a) der Abmahner mit Hofknicks jeden Betrag annimmt
b) man mit 100,- - 250,- € Beträgen nach einem Widerspruch zum MB oder nach Anspruchsbegründung sich vergleichen kann und zusätzlich zu a) gilt. Pustekuchen!


Ich hatte schon einmal diese Woche versucht zu erklären, das wenn man anwaltlich vertreten ist, dieser
  • a) einen den Sachverhalt erklärt
    b) wenn die gesamten Kosten bekannt sind (zw. den Parteien) man rechtlich gesehen über den Gesamtbetrag (Vergleich zur 'Hauptforderung' + 'Kosten des Verfahrens') einigen kann. In der Regel geschieht dieses aber nicht!
Aber es gilt eben, wer aus rein Kostengründen vergleichen will, sollte es mit Erhalt der Abmahnung. Je mehr Aufwendungen der Abmahner hat, desto höhere Kosten und Risiken lauern. Und sind wir doch ehrlich, die meisten Betroffenen stellen ein mögliches Vergleichsangebot schriftlich und meiden das Telefongespräch.


Und mein lieber @geopfert + @all,
  • 1. Ein Forum wird keinen Anwalt ersetzen
    2. Mit Gerichtspost sollte man einen Anwalt beauftragen (natürlich kann man einen MB selbst widersprechen, spätesten mit Erhalt der "Klageschrift" = Anwalt)
    3. Wen man sich vergleicht gilt,
    a) man sollte wissen, was man tut
    b) alle Risiken und Kosten kennen
    c) Sicherheit = Anwalt
    4. Ich bin kein Anwalt und muss nicht über alles schreiben, was letztlich sowieso niemand lesen will.

!
Wer will denn in einem Vergleich einen Anwalt beauftragen. Jetzt schwillt mir aber langsam der Kamm! Anwalt brauche ich nicht - kostet Geld. Forum easy - geil, alles für Lau - von Laien. Anwalt, wer braucht diesen - ich bin neunmal schlauer!
Wer billig kauft, kauft mehrmals! Ich werde aber den Text im Infobereich posten, so dass jeder sich einmal informieren kann oder andermal dahin verlinken.

...................


Link: Vergleich plus Kostenfestsetzungsbeschluss!?


Im Forum als php-Code:

Code: Alles auswählen

[size=120]Link: [url=http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?f=19&t=211]Vergleich plus Kostenfestsetzungsbeschluss!?[/url][/size]
.....................




Habe mich mit dem Abmahner nach einem Mahnbescheid
bzw. mit Erhalt einer Klageschrift verglichen.
Nach Bezahlung des Vergleichsbetrages kommt jetzt noch
eine weitere Rechnung des Amtsgerichtes. Was soll das!?
Muss ich das wirklich bezahlen, oder liegt ein Fehler vor?



18:05 Uhr


Wenn man sich in einem Gerichtsverfahren (Widerspruch MB; Anspruchsbegründung; Klage) mit dem Kläger außergerichtlich vergleicht, gibt es einiges zu beachten.

In einem gerichtlichen Mahnverfahren bzw. generell in einem gerichtlichen Verfahren muss man unterscheiden, zwischen
  • a) der sog. 'Hauptforderung' (= welchen Anspruch macht der Kläger geltend?)
    und separat
    b) den 'Kosten des Verfahrens' (= Gerichtskosten sowie die Kosten der beteiligten Parteianwälte für die Durchführung des Verfahrens)


Im Rahmen gerichtlicher Verfahren wird regelmäßig bei einem Vergleichsschluss eine abschließende Regelung zur 'Hauptforderung' getroffen, während zu den 'Kosten des Verfahrens' nur eine grundsätzliche Regelung aufgenommen wird.



Beispiel:
  • 1. Der Beklagte zahlt an die Klägerseite einen Betrag von 950,- EUR. (= Regelung zur Hauptforderung)
    2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Bei dem vorgenannten Beispiel ist die Sache mit der Zahlung von 950,- EUR - nicht - erledigt. Vielmehr kommen hier noch die Kosten des Verfahrens hinzu, darunter insbesondere die Gerichtskosten (berechnet nach dem Gerichtskostengesetz (GKG)) sowie die Kosten der beteiligten Rechtsanwälte.



Beispiel: Vergleich nach Anspruchsbegründung (Widerspruch MB, Abgabe des streitigen Verfahren, Anspruchsbegründung)
  • a) 'Hauptforderung' (Abmahnung + MB) = Vergleich
    • 650,- € Abmahnung
    • 150,- € MB
    b) 'Kosten des Verfahrens' = Kostenbeschluss Amtsgericht
    • separater Kostenfestsetzungsbeschluss (GK, beteiligte Anwälte) 300,- - 400,- €

Grund dafür, dass die Kosten des Verfahrens regelmäßig nicht zahlenmäßig beziffert werden, ist zum einen, dass dies auch der Praxis bei einer Urteilsformel entspricht. In einem Urteil werden die Verfahrenskosten nie konkret benannt. Es gibt immer nur eine Entscheidung über die Kostenlast.

Zum anderen ist für die Festsetzung der Verfahrenskosten ein gesondertes Verfahren vor dem Rechtspfleger beim zuständigen Gericht (das sogenannte Kostenfestsetzungsverfahren) vorgesehen. In diesem Verfahren teilen die Parteien dem Gericht mit, welche RA-Kosten angefallen sind und entsprechend Erstattung verlangt wird. Der Rechtspfleger prüft diese Berechnungen, ggf. auch unter Berücksichtigung von Einwänden der Gegenseite. Zuletzt ergeht dann ein sog. Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die zu erstattenden Kosten konkret benannt sind. In diesem Verfahren werden z.B. auch Reisekosten berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses (noch) nicht bekannt sind.

Folglich könnte der Richter die Kosten gar nicht im Termin bzw. im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung beziffern; dies ist schlichtweg der Job des Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren.

Aus diesen Umständen erklärt sich die 'zweite' Rechnung (eigentlich: Zahlungsforderung), neben dem eigentlichen Vergleich. Dabei handelt es sich eben um die Verfahrenskosten, die im für die Hauptforderung bezahlten Betrag - nicht - enthalten sind.

Dabei gilt, wer anwaltlich vertreten ist, derjenige bekommt dieses vom Anwalt alles erklärt und berechnet, oder man vergleicht sich eben zeitiger. Punkt.



Steffen Heintsch für AW3P

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4971 Beitrag von Steffen » Montag 21. September 2015, 23:55

WALDORF FROMMER - Recht:News



23:55 Uhr

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1. LG Köln, Urteil vom 06.08.2015, Az. 14 S 2/15

Landgericht Köln: 450,00 EUR Schadenersatz und 10.000,00 EUR Gegenstandswert bei illegalem Angebot eines Hörspiels angemessen


Die Klägerin, ein Musikunternehmen, war gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Köln (Urt. v. 17.12.2014, Az. 125 C 645/14) vorgegangen, da das Gericht den Streitwert der Angelegenheit auf 1.000,00 EUR beschränkt und einen Schadenersatz von lediglich 25,00 EUR für angemessen erachtet hatte. Das Landgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und der Klägerin Recht gegeben.

Ganz im Gegensatz zum Gericht der ersten Instanz legte das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schadens seine eigene Rechtsprechungspraxis bei Musik-Titeln zugrunde (200,00 EUR je Musik-Titel). Hiervon ausgehend sei die Lizenzgebühr für das streitgegenständliche Hörspiel wegen des höheren "Erstellungsaufwands" weitaus höher zu bemessen. Auch vor diesem Hintergrund erachtete das Berufungsgericht einen Schadenersatzbetrag von 450,00 EUR für angemessen.

Weiterhin führt das Landgericht Köln aus:
  • (...) Die Rechtsverletzung, deretwegen die Klägerin Schadenersatz begehrt, ist nicht der einmalige Download eines Hörbuches zum Zweck der Eigennutzung, sondern der Upload dieses Werkes in ein Filesharing-Netzwerk mit der Möglichkeit, dass dieses, wie das Amtsgericht ausführt, in tausenden (oder mehr) Fällen von Dritten genutzt wird. Aus diesem Grund ist für die Bemessung des Lizenzschadenersatzes maßgeblich und im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts, welches der Beklagte durch Teilnahme an der Filesharing-Tauschbörse in Anspruch genommen hat, vereinbart hätten (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Dabei handelt es sich aber gerade nicht um eine einmalige Kopie des streitgegenständlichen Hörbuchs, sondern um das Recht, dieses im Internet weder zeitlich noch mengenmäßig beschränkt im Rahmen eines Netzwerkes für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereithalten zu dürfen. Da das Amtsgericht von unzutreffenden Annahmen ausgegangen ist, ist auch die darauf gestützte Ermessensausübung gemäß § 287 ZPO ermessensfehlerhaft. (...)
Das Gericht hat zudem die vom Amtsgericht vorgenommene Gebührenbegrenzung korrigiert, da es sich gerade nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne des § 97a UrhG a. F. gehandelt hat.

Der Beklagte wurde im Ergebnis zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR sowie zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 450,00 EUR verurteilt.


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Autor: Rechtsanwalt Axel Neubauer
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... ngemessen/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... S_2_15.pdf


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2. AG Charlottenburg, Urteil vom 23.06.2015, Az. 206 C 103/15:

Das Amtsgericht Charlottenburg akzeptiert keinen Pauschalverweis auf weitere Mitnutzer - Abgemahnter hat volle Kosten zu tragen

Der Beklagte hatte sich gegen die geltend gemachten Ansprüche insbesondere damit verteidigt, für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich und im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Hause gewesen zu sein. Zum Tatzeitpunkt seien jedoch Familienmitglieder und Freunde zu Besuch gewesen, die jeweils über portable Computer verfügt hätten.

Dem Amtsgericht Charlottenburg reichte dieser Vortrag nicht aus, um die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers zu erfüllen. Der Beklagte habe insbesondere nicht substantiiert dargelegt, wer überhaupt als Täter der Rechtsverletzung in Betracht käme. Es ergab sich aus dem Vortrag des Beklagten weder, ob er die vermeintlichen Mitnutzer nach der Abmahnung befragt hatte, noch ob die Besucher tatsächlich portable Computer mitgeführt und wie sie auf das Internet zugegriffen haben.

Zur Höhe des Schadenersatzes und der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten führt das Gericht aus:[/b]
  • (...) Der Höhe nach ist die Klägerin berechtigt, den Schadensersatz auf Basis der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs 2 Satz 3 UrhG zu berechnen. Der Verletzer hat danach dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. nur Dreier/Schulze, UrhG, 3 Aufl., § 97 Rn. 61 m.w.N.). Dabei kann dahin stehen, inwieweit eine Lizenzierung der vorliegenden Art von der Klägerin überhaupt vorgenommen worden wäre, da es sich bei dieser Art der Schadensberechnung gerade um eine Fiktion handelt.

    Die geltend gemachte Höhe der Lizenzgebühren von 450,00 EUR überschreitet die der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegende übliche Höhe einer ordnungsgemäßen Lizenz nicht. Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werkes im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Erwerbskosten eines einzigen Vervielfältigungsstückes des streitgegenständlichen Werks geht das Gericht von einer fiktiven Lizenzgebühr aus, welche die eingeklagten 450,00 EUR um ein Vielfaches übersteigt.

    Des Weiteren schuldet der Beklagte die durch die Einschaltung von Rechtsanwälten angefallenen Abmahnkosten. Die insoweit geltend gemachten 506,00 EUR liegen an der unteren Grenze dessen, was die Klägervertreter als Vergütung berechnen durften. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ist ohne Weiteres angemessen, und die berechnete 1,0 Gebühr liegt unter dem Mittelwert. (...)


Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, der geforderten Rechtsanwaltskosten und zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits inklusive Reisekosten in Gesamthöhe von weit über 2.000,00 EUR.


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Autorin: Rechtsanwältin Cornelia Jergus
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... zu-tragen/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 103_15.pdf


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Woody
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4972 Beitrag von Woody » Dienstag 22. September 2015, 19:44

Hallo,

bei mir geht es um zwei Abmahnungen von Waldorf-Frommer. Abgemahnt wurde zwei mal aufgrund des selben Werkes einmal an meinem eigenen Anschluss und einmal an dem der Schwiegermutter. 956€ (also 450€ Schadensersatz + 506€ Rechtsanwaltskosten verlangt), somit sind die Gesamtkosten bei 1912€. Die Abmahnung kam bei beiden Fällen im Mai 2013. Bei mir kam heute der nach dem Schriftsatz-Zähler 3. Schriftsatz an, bei der Schwiegermutter kommen die Schriftstücke Erfahrungsgemäß mit ein paar Tagen Verspätung ebenfalls an.

Damals haben wiR die mod. UE hingeschickt und haben uns beschlossen, das Ganze bis zum womöglich bitteren Ende auszusitzen. Parallel haben wir eine Klagekasse angelegt, die wir trotz unseres geringen Studentenbudgets auf ca. 1000€ füllen konnten. In Anbetracht der Tatsache, dass inzwischen wohl mehr geklagt wird, da die Abmahnsumme ja geringer ist (oder sehe ich da was falsch?) überlegen wir nun, es doch nicht bis zum Ende abzuwarten und nun doch schon zu zahlen.

Aktuell können wir beide Summen leider nicht zahlen. Daher ist unser Ziel ein Vergleich, wozu wir folgende Fragen hätten:
-Ist ein Vergleich jetzt überhaupt noch möglich?
-Wird sich WF jetzt wahrscheinlich eher auf einen niedrigeren Vergleichspreis einlassen als wenn ich diesen erst später anstrebe? Wann wäre denn der letzte mögliche Moment, um dies außerhalb einer Klage zu klären?
-Gibt es Statistiken, ob sich WF auf einen Vergleich einlassen und um wie viel die Summe dann gesenkt wird (ohne Anwalt)?
-Wie sind es mit entsprechenden Statistiken mit Anwalt aus?
-Könnt ihr einen Anwalt in Mannheim empfehlen?
-Wie hoch denn die durchschnittlichen Anwaltskosten für solch einen Vergleich? Lohnt sich das überhaupt oder kostet er mehr als die Einsparung bei einem Vergleich mit Anwalt?
-Ist es möglich, dass er für meinen Fall und den Fall meiner Schwiegermutter (für diesen ich mir eine Vollmacht ausstellen lassen würde) einen Pauschalpreis anbietet?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4973 Beitrag von Steffen » Dienstag 22. September 2015, 23:23

Hallo @Woody,

Du musst erst einmal verstehen, dass ich nicht auf dienen Fall bzw. Fällen eingehen kann, weil ich es nicht darf. Ich kann deshalb nur allgemein antworten.

Wenn man einen Vergleich will, macht es Sinn, nicht erst einen Mahnbescheid abzuwarten, sondern - sofort - die Initiative zu ergreifen. Das heißt, Telefon, da anrufen und schauen was möglich ist. Vielleicht fasst man die zwei Fälle zu einem, zu günstigen Konditionen. Das muss man eben sehen. Kommt erst ein Mahnbescheid, befindet man sich in einem gerichtlichen Mahnverfahren und es wird weit teurer, als jetzt.

Ob sich empfiehlt - jetzt - einen Anwalt zu einem Vergleich zu beauftragen in zwei separaten Fällen? Glaube ich nicht, wenn man es seitens der Kosten sieht. Aus Sicherheit - ja. Denn man muss ja dann zu einem günstigeren Vergleich, dann die Anwaltskosten aufaddieren.

Ich glaube, das solange kein MB da ist, man mit Reden (sachlich, höflich) weiterkommt.

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4974 Beitrag von Woody » Dienstag 22. September 2015, 23:45

Vielen lieben Dank für die Antwort.

Was du sagst ist nachvollziehbar und hilft mir sehr weiter, auch wenn ich weiß, dass du nichts Verbindliches zu meinem Fall sagen kannst.

Was ich mich jedoch noch frage: Heißt dort anzurufen und zwei Fälle zu einem zusammenfassen zu wollen nicht gleichzeitig, bei WF zuzugeben, dass von mir selbst heruntergeladen wurde und das unter beiden Anschlüssen? Könnte das mich nicht in eine schwierige Lage bringen?

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4975 Beitrag von Steffen » Dienstag 22. September 2015, 23:46

WALDORF FROMMER - Recht:News



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1. AG Waiblingen, Urteil vom 14.08.2015, Az. 7 C 620/15

Amtsgericht Waiblingen: Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid


Die Beklagte war wegen des illegalen Angebots geschützter Filmaufnahmen in einem Filesharing-Netzwerk abgemahnt und in der Folge mehrfach erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten aufgefordert worden.

Dieser Aufforderung war sie nicht nachgekommen, so dass zunächst ein Mahnbescheid und dann ein Vollstreckungsbescheid gegen sie erwirkt wurden. Die Beklagte hatte hiergegen verspätet Einspruch eingelegt, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegte Einspruch wurden vom Amtsgericht Waiblingen als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hatte ihren Einspruch nicht fristgerecht eingelegt. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung begründete sie damit, den Vollstreckungsbescheid nicht erhalten zu haben.

Da die Beklagte den Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung nicht entkräften konnte und die Wiedereinsetzung zu spät beantragte, wurde die Beklagte auf Basis des gegen sie ergangenen Vollstreckungsbescheides verurteilt.


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Autorin: Rechtsanwältin Clarissa Benner, LL.M.
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... sbescheid/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 620_15.pdf


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2. AG Nürnberg, Urteil vom 09.09.2015, Az. 32 C 3304/15

Amtsgericht Nürnberg verurteilt Anschlussinhaber nach bloßem Verweis auf Familienmitglied


Der beklagte Anschlussinhaber hatte seine Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung bestritten und lediglich darauf verwiesen, dass sein damals 13-jähriger Sohn mit im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Dieser sei wiederholt darauf hingewiesen worden, "nichts an dem Gerät zu veranlassen, was mit Kosten verbunden" sei. Kenntnisse darüber, dass der Sohn gegebenenfalls Tauschbörsen genutzt hätte, habe der Beklagte nicht.

Das Amtsgericht Nürnberg beurteilte diesen Sachvortrag zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast als völlig unzureichend:
  • "Vorzutragen ist daher insbesondere, welche anderen Personen konkret bezogen auf den Tatzeitpunkt in welcher Form und mit Hilfe welcher technischer Möglichkeiten den Internetzugang des jeweiligen Anschlussinhabers nutzen konnten. Im Rahmen der Nachforschungspflicht ist der jeweilige Anschlussinhaber gehalten, alle ihm zumutbaren technischen und tatsächlichen Möglichkeiten zu nutzen, um herauszufinden, ob und gegebenenfalls durch wen die Rechtsverletzung begangen wurde. Diese Tatsachen hat der jeweilige Anschlussinhaber vorzutragen."
Der Beklagte hatte keinerlei Vortrag zur Nutzung des Anschlusses durch den Sohn erbracht. Zudem war nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse er nach Erhalt der Abmahnung aufgrund eigener Nachforschungen erlangen konnte. Aus diesem Grunde war von der Täterschaft des Beklagten auszugehen, so das Gericht.

Aber selbst wenn man die Täterschaft des Sohnes zugrunde legen würde, hätte der Beklagte wegen Verletzung seiner Aufsichtspflichten vollumfänglich gehaftet. Die bloß allgemeine Belehrung, "nichts an dem Gerät zu veranlassen, was mit Kosten verbunden ist", genügt in keinem Fall den Maßstäben, die an die elterlichen Aufsichtspflichten zu stellen sind. Das Amtsgericht verwies insofern insbesondere auf die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Tauschbörse II" vom 11.06.2015 (Az. I ZR 7/14).

Das Gericht hielt auch die geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes sowie der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung für angemessen.
  • "Soweit die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR aufgrund der Lizenzanalogie begehrt, bestehen seitens des Gerichts dagegen keine Bedenken. In der Rechtsprechung werden regelmäßig für einzelne Musiktitel Schadensersatzbeträge in Höhe von 100,00 EUR bzw. 200,00 EUR als angemessen angesehen (OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Az. 1-6 U 109/13, zitiert nach Juris). Gemäß § 287 ZPO schätzt daher das Gericht den hier eingetretenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie auf zumindest 450,00 EUR. […] Soweit die Klägerin weiterhin Kosten der Abmahnung in Höhe von 506,00 EUR begehrt, wurden die Rechtsanwaltskosten insoweit zutreffend aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR berechnet. Jedenfalls für das gesamte Album ist ein solcher Wert zur Überzeugung des Gerichts angemessen. In der Rechtsprechung werden durchaus höhere Gegenstandswerte angenommen."
Der Beklagte wurde antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Beträge sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.


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Autor: Rechtsanwalt Jung-Hun Kim
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... nmitglied/
Urteil als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... 304_15.pdf


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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4976 Beitrag von Steffen » Sonntag 27. September 2015, 12:22

Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaber
nach bloßem Verweis auf Dritte antragsgemäß.
Fehlurteil oder Fehlleistung?




12:25 Uhr



Mit der Entscheidung des Amtsgericht (AG) Leipzig (Urt. v. 26.08.2015, Az. 102 C 1462/15) möchte ich einen in vieler Hinsicht interessanten und gleichzeitig alle (Foren-) Klischees bedienenden Filesharingfall - auf meine spezielle Art - vorstellen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Münchner Abmahnkanzlei Walldorf Frommer Rechtsanwälte, obsiegte hierbei antragsgemäß. Der Beklagte war anwaltlich vertreten durch die Schwäbisch Gmünder Anwaltskanzlei Hechler. Dabei muss man unbedingt wissen, das die Anwaltskanzlei Hechler eine "Anti-Abmahn-Kanzlei" der ersten Stunde ist, mit Erfahrungen mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen und weiß, wie die Abmahnkanzleien vorgehen und wie sie reagieren. Natürlich ist das Amtsgericht Leipzig ein in puncto Störerhaftung streng ermessendes Gericht, was in diesem Fall überdeutlich wird. Aber werden auch Punkte angesprochen und richterlich ermessen, die andere Gerichte eben anders sehen.



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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 26.08.2015, Az. 102 C 1462/15
Download des Urteils im Volltext als PDF-Download: "news.waldorf-frommer.de" (470,73 KB)

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1. Urteil
  • (...) hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht "xxx" aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2015 am 26.08.2015 für recht erkannt:
    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.006,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 16.05.2014 zu zahlen.
    2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (...)

    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 1.006,00 EUR festgesetzt. (...)


2. Antrag des Beklagten

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und trägt hierzu vor dass er den streitgegenständlichen Film nicht heruntergeladen und Dritten angeboten hat. Er selbst sieht sich keine Filme im Internet an. Außer dem Beklagten hat seine Lebenspartnerin uneingeschränkten uns selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss mit einem eigenen Rechner. Auf Nachfrage des Beklagten zum Vorwurf, habe der Beklagte keine Antwort erhalten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ferner vorgetragen, wer zu den fraglichen Zeitpunkten (Mehrfachermittlung) sein Internetanschluss genutzt habe, sei nicht mehr nachvollziehbar. Die Lebenspartnerin könne sich nicht mehr erinnern, den Verstoß aber abgestritten. Die internetfähigen Geräte wurden daraufhin untersucht und festgestellt, das keine Tauschbörsenprogramme installiert gewesen waren.



3. Entscheidungsgründe
  • (...) Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz i.V.m. § 823 BGB sowie §§ 19a, 16 und 85 Urheberrechtsgesetz ein Schadensersatzanspruch in der im Tenor genannten Höhe für die ungenehmigte und öffentliche Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Filmes zu, dessen Rechteinhaber der Kläger ist. (...)


Zur Strategie: Abgabe einer mod. UE sowie freiwillige Zahlung einer Summe in Höhe von 100,00 EUR

Nach Berichten von Betroffenen zufolge werden immer wieder freiwillige Zahlungen - selbst von weinigen Anwaltskanzleien vorgeschlagen - vorgenommen. Die Strategie dahinter sei eindeutig. Mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und der freiwilligen Zahlung eines Betrages in Höhe von 100,00 bis 150,00 EUR, würde der Abmahner sich zufrieden geben (Stichpunkt "100-Euro-Deckelung") und nicht mehr klagen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten warnt auf seiner Webseite eindringlich davor, so wörtlich, "Warum an die Gegenseite 100,00 EUR oder 150,00 EUR bezahlen, wenn man überhaupt nicht haftet und die Gegenseite ohnehin keine 150,00 EUR akzeptiert?" Es gibt auch andere Urteile, wo eine freiwillige Zahlung nicht von richterlichen Interesse war. Hier jedoch wurde durch das Amtsgericht Leipzig die freiwillige Zahlung einer Summe in Höhe von 100,00 EUR - aus meiner Sicht ist dies falsch! - als Schuldanerkenntnis gewertet.


Das Amtsgericht Leipzig:
  • (...) Aus dem vorgerichtlichen Verhalten des Beklagten ergibt sich ebenso, dass dieser die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Hierbei hat der Beklagte durch die auf die Abmahnkosten geleistete Teilzahlung in Höhe von 100,00 EUR gemäß § 97a UrhG alte Fassung die Forderung dem Grunde nach auch anerkannt. Die vorbehaltslose Zahlung auf den von der Klägerin erhobenen Anspruch in der aus Sicht des Beklagten nach dessen Rechtsansicht vollständigen Höhe von 100,00 EUR, nämlich auf die Abmahnkosten, die offenbar nach der Rechtsansicht des Beklagten aufgrund der nicht einschlägigen gesetzlichen Regelung nur in Höhe von 100,00 EUR bestanden hätten, stellt somit ein Anerkenntnis des Anspruchs aus dem Grunde nach dar, so dass aus diesem Gesichtspunkt der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist. (...)


Pauschales Bestreiten der Ermittlung der IP-Adresse und Zuordnung durch den Provider


Das Amtsgericht Leipzig:
  • (...) Zum anderen hat der Beklagte die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit entsprechender Ermittlungen lediglich pauschal und in theoretischen Fällen bestritten. Bereits hier erfolgt seitens des Beklagten jedoch kein substantiierter Sachvortrag zu fehlerhaften Ermittlungen, wie in anderen vergleichbaren Fällen. Die technischen Ermittlungen der Klägerin waren vielmehr unstreitig. (...)

    (...) Die fehlerhafte Zuordnung und die unrechtmäßige Herausgabe von Verbindungsdaten durch die Telekom ist ebenfalls nicht anzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar, ebenso nicht die Fehlerhaftigkeit inhaltlicher Art (vgl. hierzu Urteil des OLG vom 02.08.2013, Az. 6 O 10/13). Die demnach als Quelle der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ermittelte IP-Adresse war somit dem Beklagten zugewiesen, so dass auch nach der Entscheidung des BGH ( vgl. GRUR 2010, 633 sowie GRUR 2013, 511) von der Täterschaft des beklagten auszugehen war. (...)
Vielleicht hätte der Beklagte hier besser vorerst den Rat des in den Foren bekannten technischen und juristischen Sachverständigen Ingo Bentz (alias "Shual; gewerbliches Forum "IGGDAW") oder eines diplomierten (Foren-) Techniker wie "Werniman" oder "micgau2" einholen sollen, da diese ausgewiesenen "Experten" über immens großen prozessuale Erfahrungen verfügen.



Das Amtsgericht Leipzig stellt ähnlich dem Gerichtsstandort München überzogene Forderungen zur sekundären Darlegungslast!

Wenn man sich dem Entscheidungsgründen tiefgründiger annähert, wird schnell klar, das hier seitens des Amtsgericht Leipzig der Bogen zur sekundären Darlegungslast im Gegensatz zu anderen Gerichtsstandorten überspannt wird. Die Aufgabe einen Abgemahnten bzw. Beklagten kann es nicht sein den Täter selbst zu ermitteln und zu präsentieren, noch tiefgründige Nachforschungen vorzunehmen.


Das Amtsgericht Leipzig:
  • (...) Aus der Vermutung zu Lasten des Beklagten für seine Täterschaft ergibt sich somit die Beweislast für den Beklagten, Tatsachen nachzuweisen, die einen anderen Geschehensablauf erscheinen lassen. Der Anscheinsbeweis wird dabei durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet aus denen sich ein anderer Sachablauf ergibt. Ernstliche Umstände, die die Täterschaft des Beklagten in Zweifel ziehen, wurden jedoch bereits nicht vorgetragen (...)
Dabei hat der Beklagte doch unstreitig zum Ausdruck gebracht, das er die Rechtsverletzung selbst nicht getätigt hat, keine Filme im Internet ansieht und die Lebenspartnerin uneingeschränkten Internetzugang mit dem eigenen Rechner hat. Zwar kann sich diese nicht mehr erinnern zu den Tatzeitpunkten das Internet genutzt zu haben, aber im Rahmen der Nachforschungspflicht wurde die Lebenspartnerin befragt und die internetfähigen Geräte untersucht. Dabei wurde der Vorwurf abgestritten sowie befand sich keine Tauschbörsensoftware auf den Geräten. Dies sollte ausreichend sein, denn wenn es niemand war, muss der Kläger beweisen wer denn nun. Hierbei nähert sich das Amtsgericht Leipzig dem überzogenen Forderungen des Gerichtsstandortes München an. Auch wenn es zwischen Klageerwiderung und mündlichen Verhandlung dezente Widersprüche in den Angaben des Beklagten gab, soll der Beklagte den Täter selbst präsentieren.


Das Amtsgericht Leipzig:
  • (...) Der Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes darzulegen, (...). Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen Zugriffsmöglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich. (...)

    (...) Über das allgemeine Nutzungsverhalten des Beklagten und seiner Lebensgefährtin ist auch kein hinreichender Sachvortrag erfolgt. Ebenso wurde auch das Nutzungsverhalten des Beklagten selbst nicht dargestellt. Dieser hat vielmehr die Rechtsverletzung und die Teilnahme an einem Filesharing-System für seine eigene Person lediglich pauschal bestritten. (...)

Und es wird spätestens jetzt der (Foren-) Ruf laut, nach einem Fehlurteil sowie einer Unterhaltungsindustrie freundlichen sächsischen Rechtsprechung.


Das Amtsgericht Leipzig:
  • (...) Die rein theoretische Möglichkeit der Rechtsverletzung durch weitere Personen genügt der sekundären Darlegungslast des Beklagten nicht. Der Beklagte muss dabei die Vorgänge im Bezug auf die Internetnutzung in seinem Haushalt schildern, die die Klägerin nicht kennen und auch nicht ermitteln kann. Ohne konkreten Sachvortrag wäre anderfalls die Durchsetzung von Ansprüchen eines Urhebers grundsätzlich ausgeschlossen, sobald sich im Haushalt mehrere Personen befinden oder der Anschluss lediglich pauschal auf die Nutzungsmöglichkeit anderer Personen verweisen kann (...)


Das Amtsgericht Leipzig zu fehlenden Nutzungslizenzen für einen freien kostenlosen Download

Obwohl ein Trend in der Rechtsprechung sichtbar ist, verschließt das Amtsgericht Leipzig hier seine Augen davor. In fast allen Anwaltsseiten und Foren wird immer und wieder hingewiesen, das der Filesharer durch Filesharing nichts erlangt hat, sich das entsprechende Werk nur zum Eigengebrauch illegal besorgte, sowie der Rechteinhaber den Schadensersatzanspruch nicht nach der Lizenzanalogie berechnen darf, da es solche Lizenzverträge nicht gäbe.


Beispielgebend: Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14
  • (...) Vorliegend liegen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings grundlegend anders. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte der Beklagte daher - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Zedentin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Auch liegt der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse darin, das Film- oder Musikwerk zu erhalten und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Hierfür wäre aber auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade keine Lizenzgebühr, sondern allenfalls der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD gezahlt worden (so insgesamt neben dem Amtsgericht Bielefeld auch AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 - 57 C 15659/13 - juris; AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, - 410 C 625/14 - juris; AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015, - 424 C 7759/14 - juris). (...)

Nein, nähert man sich auch hier der - jedenfalls aus unserer Sicht - falschen Rechtsauffassung der Landgerichte Köln (Beschluss vom 21.07.2015, Az. 14 S 30/15) und Frankfurt am Main (Urt. v. 08.07.2015, Az. 2-06 S 21/14; Hinweisbeschl. v. 18.09.2015, Aktenzeichen 2-03 S 30/15) an.


Das Amtsgericht Leipzig:
  • (...) Der Klägerin steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittlet hat und danach steht ein solcher Schadenersatzanspruch zu in Höhe eines Betrages, den die Klägerin bei redlichen Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtsverletzer erhalten hätte. (...)

    (...) Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download für jedermann. Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären. (...)

    (...) Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gem. § 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen müsste, so dass von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 600,00 EUR angemessen ist. (...)


Fazit: Fehlurteil UND Fehlleistung!

Diese Entscheidung ist nicht nur allein "Unterhaltungsindustriefreundlich", nein, stellt eine glattes Fehlurteil und Fehlleistung dar. Hier sollte sich der Beklagte, in Absprache mit den bundesweit bekannten technischen und juristischen Sachverständigen Ingo Bentz (alias "Shual"; gewerbliches Forum "IGGDAW") in Verbindung setzten und eine mögliche Berufung prüfen. Auch gibt es für vergleichbar gewinnbare Fälle die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn", die sicherlich in diesem "Justizskandal" den Berufungskläger wirtschaftlich unterstützen sollte.




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Autor: Steffen Heintsch für AW3P

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AG Leipzig, Urteil vom 26.08.2015, Az. 102 C 1462/15

tuscience
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4977 Beitrag von tuscience » Montag 28. September 2015, 10:33

Woody hat geschrieben: ...
Was ich mich jedoch noch frage: Heißt dort anzurufen und zwei Fälle zu einem zusammenfassen zu wollen nicht gleichzeitig, bei WF zuzugeben, dass von mir selbst heruntergeladen wurde und das unter beiden Anschlüssen? Könnte das mich nicht in eine schwierige Lage bringen?
Bevor ich Kontakt zu WF aufnehmen würde, würde ich überlegen, an welchem AG mein Verfahren stattfinden würde.

Wie ist die Rechtssprechung?
Mit übertriebenen Forderungen wie Leipzig oder München?
Oder etwa freundlicher zum Verbraucher?

Urteile lesen, wie sie in letzter Zeit an "Deinem" zuständigen Amtsgericht gesprochen worden sind.

Hast Du eine passende Verteidigungsstrategie?
Könnte diese Stragegie zu den Urteilen "passen"?

Ich für mich habe entschieden, es auf eine Klage ankommen zu lassen, obwohl ich mir bewusst bin, u.U. ca. 2.000€ zahlen zu müssen, wenn ich verliere.


Bei WF anrufen und einen Vergleich aushandeln würde ich nur, wenn ich definitiv keine große Chance hätte, ein gerichtliches Verfahren zu gewinnen.

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4978 Beitrag von Steffen » Freitag 2. Oktober 2015, 05:13

WALDORF FROMMER - Recht:News



LG Hannover bestätigt Klageanspruch in Filesharing-Verfahren - EUR 900,00 Schadenersatz für illegale Verbreitung von Musikaufnahmen "zurückhaltend angesetzt"

05:11 Uhr


Landgericht Hannover, Beschluss vom 18.09.2015, Az. 18 S 53/15:

Die Klägerin, ein Musikunternehmen, hatte sich mit einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Hannover (Az. 463 C 11854/14) gewehrt, in dem das Gericht den Streitwert der Angelegenheit auf EUR 1.000,00 beschränkt und einen Schadenersatz von lediglich EUR 410,00 für angemessen erachtet hatte.

Das Landgericht Hannover hat dem Beklagten mit Hinweisbeschluss vom 18.09.2015 nahegelegt,
  • "zu überprüfen, ob die Klageforderung zur Vermeidung weiterer Kosten anerkannt werden soll.

    Für die Berechnung der - fiktiven - Lizenzgebühr kommt es nicht nur auf die spekulativ landgerechte [sic] Zahl der Downloads an, sondern auf den Betrag, der ggfs. für eine Lizenz zur öffentlichen Verbreitung zu zahlen wäre. Dieser ist nach Einschätzung der Kammer von der Klägerin mit insgesamt 900 Euro noch zurückhaltend angesetzt worden. Auch die Anwaltsgebühren dürften nicht zu beanstanden sein."
Das Berufungsverfahren ist aktuell noch anhängig.


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Autorin: Rechtsanwältin Carolin Kluge
Quelle: WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12
80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10
Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de

Link: http://news.waldorf-frommer.de/waldorf- ... angesetzt/
Beschluss als PDF: http://news.waldorf-frommer.de/wp-conte ... _53_15.pdf


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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4979 Beitrag von Steffen » Montag 5. Oktober 2015, 08:37

Amtsgericht Potsdam, Verfügung vom 21.09.2015, Az. 37 C 457/14:
Nachweis der Rechteinhaberschaft auch mittels Datenbankeinträgen möglich


Quelle: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
  • (...) dass der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich ausweislich seiner Pressemitteilung am 11.6.2015 in dem Rechtsstreit I ZR 7/14 entschieden hat, dass die Eintragung der dortigen Klägerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist, das substantiiert zu bestreiten ist. Die von der Klägerin vorgetragene Eintragung in musicline de (vgl. Schriftsatz der Klägerseite vom 27.1.2015, S. 27, Bl. 154 d. A.) dürfte dem entsprechen, so dass nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH diese Eintragung die Aktivlegitimation der Klägerin indizieren dürfte und von der Beklagtenseite substanziiert zu bestreiten wäre. (...)

!
Termin Güteverhandlung:
Donnerstag, den 03.12.2015, 10:20 Uhr, Sitzungssaal 201

Wenn ein Potsdamer Zeit hat, besuchen und berichten!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#4980 Beitrag von Steffen » Montag 5. Oktober 2015, 09:36

WBS-LAW:
Beweis der Täterschaft nicht gelungen




09:35 Uhr


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Rechtsanwalt Christian Solmecke


WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de]

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Im Filesharing-Verfahren vor dem AG Pforzheim konnten wir erfolgreich unseren Mandanten gegen die Tele München Fernseh GmbH, die sich durch die Kanzlei Waldorf Frommer vertreten ließ, verteidigen. Bereits die Täterschaft unseres Mandanten konnte nicht überzeugend dargelegt werden.

Ein erneuter erfreulicher Filesharing-Erfolg der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE. Wir konnten unseren Mandanten erfolgreich vor dem AG Pforzheim gegen die Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft verteidigen. Die Tele München Fernseh GmbH ließ sich dabei durch die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer vertreten.



Der Vorwurf

Am 10.01.2011 sowie am 11.01.2011 soll unser Mandant in einer Tauschbörse den Film "Eclipse - Biss zum Abendrot" öffentlich zugänglich gemacht und somit Dritten zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Daraufhin wurde unser Mandant im April 2011 durch die Gegenseite wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Wir gaben im Namen unseres Mandanten daraufhin eine vorbeugende modifizierte Unterlassungserklärung ab und verweigerten die von der Gegenseite geforderte Zahlung.



Keine Rechtsverletzung durch unseren Mandanten

Im Klageverfahren forderte Waldorf Frommer nun die Zahlung von 1.106,00 Euro. Wir gaben an, dass der Film nicht über den Internetanschluss unseres Mandanten öffentlich zugänglich gemacht und angeboten wurde. Die Ermittlungen der Gegenseite müssten insofern fehlerhaft sein. Die Rechtsverletzung hat unser Mandant nicht begangen. Neben ihm hatten sowohl seine Ehefrau als auch sein volljähriger Sohn ungehindert Zugriff zum Internet. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsverletzung durch einen Dritten stattgefunden hat, unser Mandant jedoch haftet gerade nicht für Rechtsverletzungen durch Dritte.



Waldorf Frommer ist der Beweis der Täterschaft nicht gelungen

Das AG Pforzheim entschied, dass die Klage unbegründet sei. Bereits die Täterschaft unseres Mandanten konnte nicht überzeugend dargelegt werden. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Im konkreten Fall läge allerdings keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft unseres Mandanten vor.

Die Verhandlung habe ergeben, so die Richterin, dass drei weitere Personen ungehindert das Internet benutzen konnten. Alle Drei hätten auch zum angeblichen Tatzeitpunkt Zugriff gehabt. Die Richterin am AG Pforzheim war daher nicht hinreichend überzeugt davon, dass unser Mandant den Film zum Herunterladen angeboten hat. Da die Klägerin für die Frage, wer als Täter für den Rechtsverstoß verantwortlich ist, beweispflichtig ist, war die Klage abzuweisen, denn dies war der Klägerin eindeutig nicht gelungen. (TOS)



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Hier das Urteil im Volltext:
AG Pforzheim, Urt. v. 25.09.2015, Az. 7 C 22/15

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Weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei aus der jüngeren Vergangenheit finden sie hier:
Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS




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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de]
Link: https://www.wbs-law.de/allgemein/filesh ... gen-63439/


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AG Pforzheim, Urteil vom 25.09.2015, Az. 7 C 22/15

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