Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Erneut vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Mein Problem ist jedoch, dass ich befürchte, dass der Briefträger den Brief einfach bei den neuen Anwohnern abgibt obwohl er das nicht dürfte. Wie gesagt habe ich das selbst erlebt (zum Beispiel auch, dass das Einschreiben der Prüfungskommission für das Staatsexamen meiner Freundin beim Nachbarn abgegeben wurde) und habe Angst, dass das hier auch der Fall ist. Wenn das nun einmal so wäre, wäre dass dann unsere Schuld wenn der Brief als zugestellt gilt, da der neue Bewohner den einfach annimmt und wegwirft?
Mein Problem ist jedoch, dass ich befürchte, dass der Briefträger den Brief einfach bei den neuen Anwohnern abgibt obwohl er das nicht dürfte. Wie gesagt habe ich das selbst erlebt (zum Beispiel auch, dass das Einschreiben der Prüfungskommission für das Staatsexamen meiner Freundin beim Nachbarn abgegeben wurde) und habe Angst, dass das hier auch der Fall ist. Wenn das nun einmal so wäre, wäre dass dann unsere Schuld wenn der Brief als zugestellt gilt, da der neue Bewohner den einfach annimmt und wegwirft?
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Darf der Postbote nicht, mache dir deswegen keine Gedanken.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hallo,
Ich habe auch gerade mit einer Abmahnung von Waldorf-Frommer zu kämpfen und habe schon einen Anwalt eingeschaltet. Jetzt habe ich allerdings gleich ein neues Problem: mein Anwalt hat mir seine Kostennote geschickt, auf der er plötzlich mehr Geld fordert als vereinbart. Es gab nur eine mündliche Vereinbarung, genauer gesagt habe ich wegen meinem Fall dort angerufen und mir wurde gesagt, dass man solche Fälle am liebsten nur telefonisch / per Mail handhabt um die Kosten gering zu halten. So weit, so nachvollziehbar. Mir wurden, falls alles glatt geht, 100€ netto als Pauschale genannt. In der Kostennote sind daraus plötzlich 150€ geworden, ohne weitere Erklärung. Der Anwalt hat Waldorf-Frommer bis jetzt nur um einen Aufschub gebeten, es ist also noch gar nicht abzusehen was dabei am Ende rauskommt.
Blöde Situation natürlich: ich kann nichts beweisen und bin natürlich auch auf meinen Anwalt angewiesen um mein Problem zu klären. Muss ich jetzt also in den sauren Apfel beißen und zahlen? Ich kann natürlich auch nochmal ganz naiv nachfragen woher jetzt die höheren Kosten kommen, aber letztendlich bin ich da in einer denkbar schlechten Verhandlungsposition.
Ich habe auch gerade mit einer Abmahnung von Waldorf-Frommer zu kämpfen und habe schon einen Anwalt eingeschaltet. Jetzt habe ich allerdings gleich ein neues Problem: mein Anwalt hat mir seine Kostennote geschickt, auf der er plötzlich mehr Geld fordert als vereinbart. Es gab nur eine mündliche Vereinbarung, genauer gesagt habe ich wegen meinem Fall dort angerufen und mir wurde gesagt, dass man solche Fälle am liebsten nur telefonisch / per Mail handhabt um die Kosten gering zu halten. So weit, so nachvollziehbar. Mir wurden, falls alles glatt geht, 100€ netto als Pauschale genannt. In der Kostennote sind daraus plötzlich 150€ geworden, ohne weitere Erklärung. Der Anwalt hat Waldorf-Frommer bis jetzt nur um einen Aufschub gebeten, es ist also noch gar nicht abzusehen was dabei am Ende rauskommt.
Blöde Situation natürlich: ich kann nichts beweisen und bin natürlich auch auf meinen Anwalt angewiesen um mein Problem zu klären. Muss ich jetzt also in den sauren Apfel beißen und zahlen? Ich kann natürlich auch nochmal ganz naiv nachfragen woher jetzt die höheren Kosten kommen, aber letztendlich bin ich da in einer denkbar schlechten Verhandlungsposition.
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hallo @maximAL,
Du stehst doch vor dem Problem.
Und zu allem anderen solltest du dich an deinem Anwalt wenden und es mit diesem abklären. Warum? Dafür bezahlst du ihn. Ausrufezeichen. Viele Köche verderben sowieso dann nur den Brei.
VG Steffen
Du stehst doch vor dem Problem.
- 1. du wurdest abgemahnt (UE + SE + AG)
2. du hast einen Anwalt eingeschaltet - und bezahlst diesen dafür -, damit er gegen die Abmahnung angeht
3. du möchtest jetzt wissen, was du machen sollst
Und zu allem anderen solltest du dich an deinem Anwalt wenden und es mit diesem abklären. Warum? Dafür bezahlst du ihn. Ausrufezeichen. Viele Köche verderben sowieso dann nur den Brei.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hallo, lese schon seit einiger Zeit hier im Forum und habe mich nun auch angemeldet.
Mein Fall: ich wurde 2013 abgemahnt, habe darauf hin eine mod UE abgeschickt. Jetzt nach 2 Jahren kommen wieder Forderungen. Im letzten Brief steht, dass die Vorbereitung des Klageverfahrens abgeschlossen sind und der 30.10.2015 zur Einleitung des Gerichtsverfahrens vorgemerkt wurde. Bin also wohl bei Schritt 5 angekommen.
Meine eigentliche Frage ist nun: Da ich davon ausgehe Beratungshilfe zu bekommen, will ich einen Anwalt nehmen. Allerdings hatte ich noch nie einen Anwalt und über google find ich nicht heraus welcher Anwalt wirklich seriös und geeignet ist. Kann mir jemand hier einen Anwalt empfehlen. Komme aus dem Raum Stuttgart. Vielen Dank!
Mein Fall: ich wurde 2013 abgemahnt, habe darauf hin eine mod UE abgeschickt. Jetzt nach 2 Jahren kommen wieder Forderungen. Im letzten Brief steht, dass die Vorbereitung des Klageverfahrens abgeschlossen sind und der 30.10.2015 zur Einleitung des Gerichtsverfahrens vorgemerkt wurde. Bin also wohl bei Schritt 5 angekommen.
Meine eigentliche Frage ist nun: Da ich davon ausgehe Beratungshilfe zu bekommen, will ich einen Anwalt nehmen. Allerdings hatte ich noch nie einen Anwalt und über google find ich nicht heraus welcher Anwalt wirklich seriös und geeignet ist. Kann mir jemand hier einen Anwalt empfehlen. Komme aus dem Raum Stuttgart. Vielen Dank!
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Danke für die schnelle Antwort.
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Und denke bitte daran.
- 1. den bewilligten Beratungsbeihilfeshein in der Tasche haben.
2. Vor Beauftragung, den Anwalt deiner Wahl aufmerksam machen, das es um ein Beihilfemandat geht.
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Danke dir.
Nochmal eine Frage zu meinem Fall:
Ich habe den Film,für den ich damals abgemahnt wurde nicht geladen, auch das Programm hatte ich nie installiert. Zu dem "Tatzeitpunkt" hat auch ein anderer Mieter (ich wohne in einem Mehrfamilienhaus) mein Wlan genutzt weil er selber noch kein Internetanbieter hatte. Ich bin mir ziemlich sicher, dass er den Film geladen hat. Leider wohnt er schon länger nicht mehr hier. Den Namen hab ich vergessen aber kann man bestimmt über den Vermieter oder Hausverwaltung ausfindig machen. Hätte ich in diesem Fall eine Chance bei einer Klage? Ich gehe davon aus, dass der "Täter", falls man ihn ausfindig machen kann, natürlich nicht zugibt den Film geladen zu haben.
Nochmal eine Frage zu meinem Fall:
Ich habe den Film,für den ich damals abgemahnt wurde nicht geladen, auch das Programm hatte ich nie installiert. Zu dem "Tatzeitpunkt" hat auch ein anderer Mieter (ich wohne in einem Mehrfamilienhaus) mein Wlan genutzt weil er selber noch kein Internetanbieter hatte. Ich bin mir ziemlich sicher, dass er den Film geladen hat. Leider wohnt er schon länger nicht mehr hier. Den Namen hab ich vergessen aber kann man bestimmt über den Vermieter oder Hausverwaltung ausfindig machen. Hätte ich in diesem Fall eine Chance bei einer Klage? Ich gehe davon aus, dass der "Täter", falls man ihn ausfindig machen kann, natürlich nicht zugibt den Film geladen zu haben.
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Die sekundäre Darlegungslast beruht auf einen gegenüber dem Richter schlüssigen und nachvollziehbaren Sachvortrag, damit ein berechtigter Dritter als möglicher Täter infrage käme. Dann wäre der Kläger wieder in der Pflicht zu beweisen wer. Hätte, könnte, möglich das jemand - dessen Namen und Adresse ich nicht kenne - reicht nicht. Punkt.
VG Steffen
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
WBS-LAW:
Waldorf Frommer unterliegt
vor dem AG Frankfurt am Main
15:50 Uhr
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Rechtsanwalt Christian Solmecke
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 | 50672 Köln
Tel.: 0221 / 951 563 0 | Fax: 0221 / 400 675 52
E-Mail: info@wbs-law.de | Web: www.wbs-law.de
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Ein weiterer Filesharing-Erfolg. Die Tele München Fernseh GmbH, vertreten durch die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer, verliert vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 32 C 1583/15). Der damalige Verlobte und heutige Ehemann unserer Mandantin hatte zum angeblichen Tatzeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss, so dass die konkrete Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person in Betracht kam und der erforderliche Grad an Gewissheit, dass unsere Mandantin auch die Täterin ist, nicht hinreichend festgestellt werden konnte.
Von unserem Mandanten verlangte die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer die Zahlung eines Schadensersatzes sowie die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 1.106,00 Euro wegen des angeblich urheberrechtswidrigen Anbietens des Filmes "Briefe an Julia" in einer Tauschbörse. Der Urheberrechtsverstoß soll im Februar 2011 stattgefunden haben.
Auch Verlobter hatte Internet-Zugriff über den Anschluss
Gemeinsam mit unserer Mandantin bestritten wir die Aktivlegitimation der Klägerin, der Tele München Fernseh GmbH. Zudem habe der Verlobte und heutige Ehemann unserer Mandantin den Anschluss frei zugänglich nutzen können. Filesharing erfordert keine persönliche Anwesenheit, so dass eine örtliche Abwesenheit des Ehemannes zum angeblichen Tatzeitpunkt keine Rückschlüsse auf eine Täterschaft unserer Mandantin zuließe. Gemeinsam mit unserer Mandantin gingen wir von einem Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers bzw. bei der Auskunft des Providers aus. Darüber hinaus erhoben wir die Einrede der Verjährung.
Mandantin hat sekundärer Darlegungslast genüge getan
Der Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage der Kanzlei Waldorf Frommer als unbegründet zurück. Es könne dahin gestellt bleiben, ob die Tele München Fernseh GmbH Inhaberin der Rechte an dem Film ist und ob die Ermittlung des Anschlussinhabers korrekt verlief, denn, so der Richter, käme die konkrete Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person, den damaligen Verlobten unserer Mandantin, in Betracht.
Es könne zwar eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen und dieser müsse auch im Rahmen seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast diese Vermutung erschüttern, allerdings führe die sekundäre Darlegungslast nicht dazu, dass unsere Mandantin der gegnerischen Seite durch Beschaffung von benötigten Informationen zum Prozesserfolg verhilft.
Beweislast liegt bei Waldorf Frommer
Es genügt, wenn unsere Mandantin, die Anschlussinhaberin, mitteilt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss gehabt hatten und ebenfalls als eventuelle Täter zumindest in Betracht kommen. Durch die Mitteilung, dass ihr damaliger Verlobter und jetziger Ehemann Zugang hatte und dieser dies sogar als Zeuge eingeräumt hat, hat unsere Mandantin ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend genüge getan, so auch die Ansicht des Richters. Eine Wahrscheinlichkeit, die für bzw. gegen eine Täterschaft des Ehemannes spricht, ist ebenso hoch wie die Wahrscheinlichkeit, die für bzw. gegen unsere Mandantin spricht. Der erforderliche Grad an Gewissheit, dass unsere Mandantin auch die Täterin ist, konnte jedenfalls nicht hinreichend festgestellt werden. Die Beweislast für die offengebliebene Frage, ob unsere Mandantin die Urheberrechtsverletzung verursacht hat, geht zu Lasten der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer. (TOS)
Hier das Urteil im Volltext:
AG Frankfurt a. M., Urt. v. 16.10.2015, Az. 32 C 1583/15
Einen Überblick über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei finden Sie unter folgendem Link:
Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS
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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ain-64080/
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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.2015, Az. 32 C 1583/15
Waldorf Frommer unterliegt
vor dem AG Frankfurt am Main
15:50 Uhr
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Rechtsanwalt Christian Solmecke
WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
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Ein weiterer Filesharing-Erfolg. Die Tele München Fernseh GmbH, vertreten durch die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer, verliert vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 32 C 1583/15). Der damalige Verlobte und heutige Ehemann unserer Mandantin hatte zum angeblichen Tatzeitpunkt ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss, so dass die konkrete Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person in Betracht kam und der erforderliche Grad an Gewissheit, dass unsere Mandantin auch die Täterin ist, nicht hinreichend festgestellt werden konnte.
Von unserem Mandanten verlangte die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer die Zahlung eines Schadensersatzes sowie die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 1.106,00 Euro wegen des angeblich urheberrechtswidrigen Anbietens des Filmes "Briefe an Julia" in einer Tauschbörse. Der Urheberrechtsverstoß soll im Februar 2011 stattgefunden haben.
Auch Verlobter hatte Internet-Zugriff über den Anschluss
Gemeinsam mit unserer Mandantin bestritten wir die Aktivlegitimation der Klägerin, der Tele München Fernseh GmbH. Zudem habe der Verlobte und heutige Ehemann unserer Mandantin den Anschluss frei zugänglich nutzen können. Filesharing erfordert keine persönliche Anwesenheit, so dass eine örtliche Abwesenheit des Ehemannes zum angeblichen Tatzeitpunkt keine Rückschlüsse auf eine Täterschaft unserer Mandantin zuließe. Gemeinsam mit unserer Mandantin gingen wir von einem Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers bzw. bei der Auskunft des Providers aus. Darüber hinaus erhoben wir die Einrede der Verjährung.
Mandantin hat sekundärer Darlegungslast genüge getan
Der Richter am Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage der Kanzlei Waldorf Frommer als unbegründet zurück. Es könne dahin gestellt bleiben, ob die Tele München Fernseh GmbH Inhaberin der Rechte an dem Film ist und ob die Ermittlung des Anschlussinhabers korrekt verlief, denn, so der Richter, käme die konkrete Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person, den damaligen Verlobten unserer Mandantin, in Betracht.
Es könne zwar eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen und dieser müsse auch im Rahmen seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast diese Vermutung erschüttern, allerdings führe die sekundäre Darlegungslast nicht dazu, dass unsere Mandantin der gegnerischen Seite durch Beschaffung von benötigten Informationen zum Prozesserfolg verhilft.
Beweislast liegt bei Waldorf Frommer
Es genügt, wenn unsere Mandantin, die Anschlussinhaberin, mitteilt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss gehabt hatten und ebenfalls als eventuelle Täter zumindest in Betracht kommen. Durch die Mitteilung, dass ihr damaliger Verlobter und jetziger Ehemann Zugang hatte und dieser dies sogar als Zeuge eingeräumt hat, hat unsere Mandantin ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend genüge getan, so auch die Ansicht des Richters. Eine Wahrscheinlichkeit, die für bzw. gegen eine Täterschaft des Ehemannes spricht, ist ebenso hoch wie die Wahrscheinlichkeit, die für bzw. gegen unsere Mandantin spricht. Der erforderliche Grad an Gewissheit, dass unsere Mandantin auch die Täterin ist, konnte jedenfalls nicht hinreichend festgestellt werden. Die Beweislast für die offengebliebene Frage, ob unsere Mandantin die Urheberrechtsverletzung verursacht hat, geht zu Lasten der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer. (TOS)
Hier das Urteil im Volltext:
AG Frankfurt a. M., Urt. v. 16.10.2015, Az. 32 C 1583/15
Einen Überblick über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei finden Sie unter folgendem Link:
Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS
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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Quelle: www.wbs-law.de
Link: https://www.wbs-law.de/abmahnung-filesh ... ain-64080/
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AG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.2015, Az. 32 C 1583/15
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Guten Tag zusammen,
ich wurde vor ca. 6 Jahren abgemahnt und habe vor 4 Jahren einen Vergleich ausgehandelt nachdem die Klageerhebung bereits beantragt wurde.
Letzte Woche kam wieder Post von den Waldörflern und ich werde aufgefordert die festgesetzten Kosten von knapp 400,- € zu zahlen.
Sicherlich steht schon irgendwo im Forum etwas dazu, aber kann mir vielleicht kurz jemand mitteilen, ob es eine Chance gibt diese Zahlung zu umgehen ?
Vielen Dank,
Foerster
ich wurde vor ca. 6 Jahren abgemahnt und habe vor 4 Jahren einen Vergleich ausgehandelt nachdem die Klageerhebung bereits beantragt wurde.
Letzte Woche kam wieder Post von den Waldörflern und ich werde aufgefordert die festgesetzten Kosten von knapp 400,- € zu zahlen.
Sicherlich steht schon irgendwo im Forum etwas dazu, aber kann mir vielleicht kurz jemand mitteilen, ob es eine Chance gibt diese Zahlung zu umgehen ?
Vielen Dank,
Foerster
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Habe mich mit dem Abmahner nach einem Mahnbescheid bzw. mit Erhalt einer Klageschrift verglichen. Nach Bezahlung des Vergleichsbetrages kommt jetzt noch eine weitere Rechnung des Amtsgerichtes. Was soll das!? Muss ich das wirklich bezahlen, oder liegt ein Fehler vor? Komme ich um die Zahlung herum?
15:25 Uhr
Wenn man sich in einem Gerichtsverfahren (Widerspruch MB; Anspruchsbegründung; Klage) mit dem Kläger außergerichtlich vergleicht, gibt es einiges zu beachten.
In einem gerichtlichen Mahnverfahren bzw. generell in einem gerichtlichen Verfahren muss man unterscheiden, zwischen
Beispiel:
Beispiel: Vergleich nach Anspruchsbegründung (Widerspruch MB, Abgabe des streitigen Verfahren, Anspruchsbegründung)
Zum anderen ist für die Festsetzung der Verfahrenskosten ein gesondertes Verfahren vor dem Rechtspfleger beim zuständigen Gericht (das sogenannte Kostenfestsetzungsverfahren) vorgesehen. In diesem Verfahren teilen die Parteien dem Gericht mit, welche RA-Kosten angefallen sind und entsprechend Erstattung verlangt wird. Der Rechtspfleger prüft diese Berechnungen, ggf. auch unter Berücksichtigung von Einwänden der Gegenseite. Zuletzt ergeht dann ein sog. Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die zu erstattenden Kosten konkret benannt sind. In diesem Verfahren werden z.B. auch Reisekosten berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses (noch) nicht bekannt sind.
Folglich könnte der Richter die Kosten gar nicht im Termin bzw. im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung beziffern; dies ist schlichtweg der Job des Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren.
Aus diesen Umständen erklärt sich die 'zweite' Rechnung (eigentlich: Zahlungsforderung), neben dem eigentlichen Vergleich. Dabei handelt es sich eben um die Verfahrenskosten, die im für die Hauptforderung bezahlten Betrag - nicht - enthalten sind.
Dabei gilt, wer anwaltlich vertreten ist, derjenige bekommt dieses vom Anwalt alles erklärt und berechnet, oder man vergleicht sich eben zeitiger.
Oder kurz und knapp ...
[quoteemFoerster81](...) aber kann mir vielleicht kurz jemand mitteilen, ob es eine Chance gibt diese Zahlung zu umgehen? (...)[/quoteem]
Nein!
VG Steffen
15:25 Uhr
Wenn man sich in einem Gerichtsverfahren (Widerspruch MB; Anspruchsbegründung; Klage) mit dem Kläger außergerichtlich vergleicht, gibt es einiges zu beachten.
In einem gerichtlichen Mahnverfahren bzw. generell in einem gerichtlichen Verfahren muss man unterscheiden, zwischen
- a) der sog. 'Hauptforderung' (= welchen Anspruch macht der Kläger geltend?)
und separat
b) den 'Kosten des Verfahrens' (= Gerichtskosten sowie die Kosten der beteiligten Parteianwälte für die Durchführung des Verfahrens)
Beispiel:
- 1. Der Beklagte zahlt an die Klägerseite einen Betrag von 950,- EUR. (= Regelung zur Hauptforderung)
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Beispiel: Vergleich nach Anspruchsbegründung (Widerspruch MB, Abgabe des streitigen Verfahren, Anspruchsbegründung)
- a) 'Hauptforderung' (Abmahnung + MB) = Vergleich
- 650,- € Abmahnung
150,- € MB
- separater Kostenfestsetzungsbeschluss (GK, beteiligte Anwälte) 300,- - 400,- €
- 650,- € Abmahnung
Zum anderen ist für die Festsetzung der Verfahrenskosten ein gesondertes Verfahren vor dem Rechtspfleger beim zuständigen Gericht (das sogenannte Kostenfestsetzungsverfahren) vorgesehen. In diesem Verfahren teilen die Parteien dem Gericht mit, welche RA-Kosten angefallen sind und entsprechend Erstattung verlangt wird. Der Rechtspfleger prüft diese Berechnungen, ggf. auch unter Berücksichtigung von Einwänden der Gegenseite. Zuletzt ergeht dann ein sog. Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die zu erstattenden Kosten konkret benannt sind. In diesem Verfahren werden z.B. auch Reisekosten berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses (noch) nicht bekannt sind.
Folglich könnte der Richter die Kosten gar nicht im Termin bzw. im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung beziffern; dies ist schlichtweg der Job des Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren.
Aus diesen Umständen erklärt sich die 'zweite' Rechnung (eigentlich: Zahlungsforderung), neben dem eigentlichen Vergleich. Dabei handelt es sich eben um die Verfahrenskosten, die im für die Hauptforderung bezahlten Betrag - nicht - enthalten sind.
Dabei gilt, wer anwaltlich vertreten ist, derjenige bekommt dieses vom Anwalt alles erklärt und berechnet, oder man vergleicht sich eben zeitiger.
Oder kurz und knapp ...
[quoteemFoerster81](...) aber kann mir vielleicht kurz jemand mitteilen, ob es eine Chance gibt diese Zahlung zu umgehen? (...)[/quoteem]
Nein!
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Amtsgericht Sigmaringen:
Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzung seines minderjährigen Sohnes,
wenn keine konkrete Belehrung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer
illegalen Nutzung von Tauschbörsen erfolgte!
16.35 Uhr
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
Beethovenstraße 12 | 80336 München
Telefon: 089 / 52 05 72 10 | Telefax: 089 / 52 05 72 30
E-Mail: web@waldorf-frommer.de | Web: www.waldorf-frommer.de
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Der beklagte Anschlussinhaber hatte vorgetragen, sein zum damaligen Zeitpunkt 17-jähriger Sohn habe die Rechtsverletzung begangen. Die Klägerin hat dem inzwischen volljährigen Sohn daraufhin für den Fall seiner etwaigen Inanspruchnahme in einem weiteren Gerichtsverfahren den Streit verkündet.
Der abgemahnte Anschlussinhaber hatte eine Haftung für den durch seinen Sohn verursachten Schaden von sich gewiesen und behauptet, seinen Sohn dahingehend belehrt zu haben, nichts Illegales im Internet anzustellen.
Das Amtsgericht hat es nach erfolgter Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen, dass der Sohn konkret über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt wurde und ihm eine Teilnahme daran explizit verboten wurde. Eine allgemeine Belehrung, die lediglich dem Aufstellen allgemeiner Verhaltensregeln gleichkomme, entspricht jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht den Anforderungen an die Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder.
Nach Ansicht des Gerichts könne auch - oder gerade - bei einem 17-jährigen Kind nicht davon ausgegangen werden, dass eine Belehrung nicht mehr erforderlich sei. Vielmehr sei die Gefahr der Teilnahme an Tauschbörsen aufgrund der mit dem Alter sich weiter verbessernden Computer- und Internetkenntnisse an der Grenze zum Erwachsenwerden sogar noch höher.
Der Beklagte wurde daher antragsgemäß wegen einer Verletzung seiner Aufsichtspflichten nach § 832 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz, der geforderten Rechtsanwaltskosten und zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits (inklusive Reisekosten) in einer Gesamthöhe von ca. 2.000,00 EUR verurteilt.
Gegen den angesetzten Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR für die illegale Verbreitung eines Filmwerkes sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR hatte das Gericht keinerlei Bedenken.
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Autorin: Rechtsanwältin Anna Zimmermann
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Urteil als PDF: AG Sigmaringen, Urteil vom 14.08.2015, Az. 2 C 185/15
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AG Sigmaringen, Urteil vom 14.08.2015, Az. 2 C 185/15
Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzung seines minderjährigen Sohnes,
wenn keine konkrete Belehrung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit einer
illegalen Nutzung von Tauschbörsen erfolgte!
16.35 Uhr
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WALDORF FROMMER Rechtsanwälte
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Der beklagte Anschlussinhaber hatte vorgetragen, sein zum damaligen Zeitpunkt 17-jähriger Sohn habe die Rechtsverletzung begangen. Die Klägerin hat dem inzwischen volljährigen Sohn daraufhin für den Fall seiner etwaigen Inanspruchnahme in einem weiteren Gerichtsverfahren den Streit verkündet.
Der abgemahnte Anschlussinhaber hatte eine Haftung für den durch seinen Sohn verursachten Schaden von sich gewiesen und behauptet, seinen Sohn dahingehend belehrt zu haben, nichts Illegales im Internet anzustellen.
Das Amtsgericht hat es nach erfolgter Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen, dass der Sohn konkret über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt wurde und ihm eine Teilnahme daran explizit verboten wurde. Eine allgemeine Belehrung, die lediglich dem Aufstellen allgemeiner Verhaltensregeln gleichkomme, entspricht jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht den Anforderungen an die Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder.
Nach Ansicht des Gerichts könne auch - oder gerade - bei einem 17-jährigen Kind nicht davon ausgegangen werden, dass eine Belehrung nicht mehr erforderlich sei. Vielmehr sei die Gefahr der Teilnahme an Tauschbörsen aufgrund der mit dem Alter sich weiter verbessernden Computer- und Internetkenntnisse an der Grenze zum Erwachsenwerden sogar noch höher.
Der Beklagte wurde daher antragsgemäß wegen einer Verletzung seiner Aufsichtspflichten nach § 832 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz, der geforderten Rechtsanwaltskosten und zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits (inklusive Reisekosten) in einer Gesamthöhe von ca. 2.000,00 EUR verurteilt.
Gegen den angesetzten Schadensersatz in Höhe von 600,00 EUR für die illegale Verbreitung eines Filmwerkes sowie die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 506,00 EUR hatte das Gericht keinerlei Bedenken.
- (...) Der Schaden kann in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. ln Anlehnung an die in der Anspruchsbegründung zitierten Entscheidungen des Amtsgerichts München vom 30.4.2013 und 17.5.2013 (Az. 155 C 5106/13 bzw. Az. 158 C 5113/13) schätzt auch das Amtsgericht Sigmaringen diese auf 600,00 EUR.
Was den Anspruch der Klägerseite auf Kostenerstattung aus § 97 Abs. 2 UrhG anlangt, erscheint ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ebenso vollkommen angemessen.
Maßgebend ist das Interesse der Klägerin an der wirkungsvollen Abwehr von Verstoßen gegen ihre geistigen Schutzrechte und eine etwaige Beeinträchtigung von Vermögenspositionen. Dieses Interesse der Klägerin an der wirkungsvollen Abwehr von Verstößen gegen ihre Schutzrechte folgt insbesondere daraus, dass durch ein Einstellen des Films in eine Tauschbörse eine Rechtsverletzung in einer nicht vorherzusehenden Anzahl von Fällen droht (vgl. OLG Köln GRURR-RR 2010, 173, 175), sodass der Streitwert nicht unter 10.000,00 EUR allein für den Unterlassungsanspruch anzusetzen ist (LG Köln, Urteil vom 02.03.2011 - Az. 28 O 770/10, zit. nach juris). (...)
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Autorin: Rechtsanwältin Anna Zimmermann
Quelle: news.waldorf-frommer.de
Urteil als PDF: AG Sigmaringen, Urteil vom 14.08.2015, Az. 2 C 185/15
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AG Sigmaringen, Urteil vom 14.08.2015, Az. 2 C 185/15
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 15. 11. 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus
Diese Entscheidung unterlegt erneut - genau wie LG Stuttgart, Az. 24 O 179/15 - meine Kritik, das wir zocken wollen und die Spielregeln nicht beherrschen.
Zielgerichteter Zweckoptimismus!
Wenn ich in Richtung BGH-Entscheid: "Morpheus" gehe, sollte
Aber ich denke, in Richtung 'Zielgerichteter Zweckoptimismus', nein ich glaube kommt einmal der Rufer in der Wüste und predigt: "Fehlurteil!" und der andere, den niemand mehr so richtig Ernstnehmen kann: "Nö, WIR glauben dies nicht, der Abmahner lügt in seinem Bericht und der Gülle-Steffen ist gekauft" ... der Rest ...
und ...
Derweil ist es ganz einfach. Wir wollen zocken und beherrschen die Spielregeln nicht! Fehler Seiten des Beklagten und seines Anwaltes. Mehr nicht. Punkt.
VG Steffen
- 1. keine ansatzlose Dauerüberwachung durch die Eltern / AI
2. Belehrung durch den AI:- - Verhalten im Internet sowie Rechtswidrigkeit einer Tauschbörse
- - Teilnahme an einer Tauschbörse
Diese Entscheidung unterlegt erneut - genau wie LG Stuttgart, Az. 24 O 179/15 - meine Kritik, das wir zocken wollen und die Spielregeln nicht beherrschen.
Zielgerichteter Zweckoptimismus!
Wenn ich in Richtung BGH-Entscheid: "Morpheus" gehe, sollte
- a) mir der Minderjährige schnurzpiepegal sein
b) der Betreffende die Grundlagen verinnerlichen und nicht diese nach dem Gerichtshinweisen anpassen
c) der Minderjährige (Zeuge) sich unstreitig an den Inhalt der Belehrung / Verbot erinnern
Aber ich denke, in Richtung 'Zielgerichteter Zweckoptimismus', nein ich glaube kommt einmal der Rufer in der Wüste und predigt: "Fehlurteil!" und der andere, den niemand mehr so richtig Ernstnehmen kann: "Nö, WIR glauben dies nicht, der Abmahner lügt in seinem Bericht und der Gülle-Steffen ist gekauft" ... der Rest ...
und ...
Derweil ist es ganz einfach. Wir wollen zocken und beherrschen die Spielregeln nicht! Fehler Seiten des Beklagten und seines Anwaltes. Mehr nicht. Punkt.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Hallo Zusammen,
brauche eure Einschätzung bzw. prof. Rat.
Heute hat mein Vater ( Anschlussinhaber ) 80Jahre alt ein Schreiben wegen - illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss - erhalten.
Hier soll über die Tauschbörse bittorent allen Nutzern der Tauschbörse -ein Film- zum herunterladen angeboten worden sein.
1.Mein Vater kann meinen Rechner noch nicht mal starten.
2.Habe zwei Kinder 5 und 8 Jahre, auch die können keine Software installieren bzw. ich hätte die Software dann ja gesehen.
2.Habe ich noch nie bittorent genutzt.
Was würdet Ihr mir für den nächsten Schritt empfehlen ?
LG
o.
brauche eure Einschätzung bzw. prof. Rat.
Heute hat mein Vater ( Anschlussinhaber ) 80Jahre alt ein Schreiben wegen - illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss - erhalten.
Hier soll über die Tauschbörse bittorent allen Nutzern der Tauschbörse -ein Film- zum herunterladen angeboten worden sein.
1.Mein Vater kann meinen Rechner noch nicht mal starten.
2.Habe zwei Kinder 5 und 8 Jahre, auch die können keine Software installieren bzw. ich hätte die Software dann ja gesehen.
2.Habe ich noch nie bittorent genutzt.
Was würdet Ihr mir für den nächsten Schritt empfehlen ?
LG
o.
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
[quoteemPups]Richtig so, vielleicht begreifen die Eltern dann endlich, dass man seine Kinder permanent überwachen muss und sie prophylaktisch auf alles hinweisen muss. Der richterliche Verweis auf die GFK-Studie wirkte hier besonders überzeugend. Wenn jeder 6 Jugendliche Filesharing für rechtens hält, heißt das schließlich, dass das auch hier zutrifft. Einzig und allein den Streitwert fand ich mit 10.000 € etwas zu niedrig angesetzt. Hier wären 100.000 € angemessen. Schließlich sind W & F im Dienste der Allgemeinheit tätig und wollen auch was verdienen. Ansonsten hilft bei W & F nur sofort zahlen oder sich an die hier empfohlenen Anwälte zu wenden.[/quoteem]
Sorry @Pups oder etwa @geopfert,
das ist ausgemachter Murks. Ich weiß auch nicht, welche Rolle du hier spielen möchtest!?
Obwohl es niemand in einem Forum gern hört, seit meiner P2P-Abmahnung aus dem Jahr 2006 und dem begraben des Maultiers und des Frosches, bekam ich keine weitere P2P-Abmahnung. Punkt.
Und gerade das AG Sigmaringen (Urt. v. 14.08.2015, Az. 2 C 185/15) hätte auch anders entschieden - in puncto des Beklagten - wenn die Anforderungen BGH-Entscheid: "Morpheus" erfüllt gewesen wären.
Natürlich wäre dann der Beklagte nicht haftbar (kein UA, AG + SE = Abmahnung). Nur viel vergessen, mit der Benennung des Minderjährigen als Täter geht der UA + SE + AG WF + GK voll auf ihn über. Mit einer Benennung des Minderjährigen - so die rechtsirrigen Vorstellungen - ist nicht Schluss.
Und jetzt den Kläger einen Vorwurf zu machen, das er keinen höheren SE als 600,- € einfordert = weit weg von gut und böse. Ich glaube SE-Forderungen von 8.000,- € braucht niemand. Und es ist nu einmal das legitime Recht des RI Verstöße gegen seine Werke zu ahnden und diesbezüglich einen Anwalt zu beauftragen. Das ist der Job von WF! Und man vergisst auch, massenhafte Abmahnungen setzen massenhafte Rechtsverstöße voraus.
Und kein Mensch muss bei WF sofort zahlen, sich vergleichen oder einen Anwalt seines Vertrauens beauftragen. Mann sollte aber bedenken, jede Entscheidung die man trifft, trifft man für sich selbst und es liegt das eigene Geld als Einsatz im Pott. Gerade deshalb sollte man sich mit Erhalt einer Abmahnung so vorbereiten, als wenn man schon die Klageschrift in den Händen hielte. Notfalls muss dann ein Anwalt konsultiert werden. Denn es geht darum, ob man seine mögliche Haftung substantiiert entkräften kann oder nicht. Kann man es ist es gut, kann man es nicht bleibt, wenn man nicht zahlen will, abwarten = Klage oder Verjährung.
[quoteemHaudegen]Heute hat mein Vater ( Anschlussinhaber ) 80Jahre alt ein Schreiben wegen - illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss - erhalten.
Was würdet Ihr mir für den nächsten Schritt empfehlen ?[/quoteem]
Hallo @Haudegen,
einmal, wie soll eine professionelle Einschätzung bzw. Rat aus einem Forum voller Nichtjuristen gehen!? Andermal darf in einem Forum niemanden konkret auf eine konkrete Rechtsfrage antworten!!
Das Einfachste, um deinen Dad nicht all zu viel damit zu belasten, einen Anwalt aufsuchen und sich mit dem beraten und die Links in meiner Signatur durchlesen.
VG Steffen
Sorry @Pups oder etwa @geopfert,
das ist ausgemachter Murks. Ich weiß auch nicht, welche Rolle du hier spielen möchtest!?
Obwohl es niemand in einem Forum gern hört, seit meiner P2P-Abmahnung aus dem Jahr 2006 und dem begraben des Maultiers und des Frosches, bekam ich keine weitere P2P-Abmahnung. Punkt.
Und gerade das AG Sigmaringen (Urt. v. 14.08.2015, Az. 2 C 185/15) hätte auch anders entschieden - in puncto des Beklagten - wenn die Anforderungen BGH-Entscheid: "Morpheus" erfüllt gewesen wären.
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BGH, Urteil vom 15. 11. 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus
1. keine ansatzlose Dauerüberwachung durch die Eltern / AI
2. Belehrung durch den AI:
- Verhalten im Internet sowie Rechtswidrigkeit einer Tauschbörse3. Verbot durch den AI:
- Teilnahme an einer Tauschbörse
Und jetzt den Kläger einen Vorwurf zu machen, das er keinen höheren SE als 600,- € einfordert = weit weg von gut und böse. Ich glaube SE-Forderungen von 8.000,- € braucht niemand. Und es ist nu einmal das legitime Recht des RI Verstöße gegen seine Werke zu ahnden und diesbezüglich einen Anwalt zu beauftragen. Das ist der Job von WF! Und man vergisst auch, massenhafte Abmahnungen setzen massenhafte Rechtsverstöße voraus.
Und kein Mensch muss bei WF sofort zahlen, sich vergleichen oder einen Anwalt seines Vertrauens beauftragen. Mann sollte aber bedenken, jede Entscheidung die man trifft, trifft man für sich selbst und es liegt das eigene Geld als Einsatz im Pott. Gerade deshalb sollte man sich mit Erhalt einer Abmahnung so vorbereiten, als wenn man schon die Klageschrift in den Händen hielte. Notfalls muss dann ein Anwalt konsultiert werden. Denn es geht darum, ob man seine mögliche Haftung substantiiert entkräften kann oder nicht. Kann man es ist es gut, kann man es nicht bleibt, wenn man nicht zahlen will, abwarten = Klage oder Verjährung.
[quoteemHaudegen]Heute hat mein Vater ( Anschlussinhaber ) 80Jahre alt ein Schreiben wegen - illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss - erhalten.
Was würdet Ihr mir für den nächsten Schritt empfehlen ?[/quoteem]
Hallo @Haudegen,
einmal, wie soll eine professionelle Einschätzung bzw. Rat aus einem Forum voller Nichtjuristen gehen!? Andermal darf in einem Forum niemanden konkret auf eine konkrete Rechtsfrage antworten!!
Das Einfachste, um deinen Dad nicht all zu viel damit zu belasten, einen Anwalt aufsuchen und sich mit dem beraten und die Links in meiner Signatur durchlesen.
VG Steffen
Steffen - † 27.8.2018, R.I.P.
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Was redet pups denn da???
Streitwert 100000 € ??! Du kannst ja nur aus dem Abmahnlager kommen. Der Streitwert spiegelt das wirtschaftliche Interesse des Anspruchstellers dar. In einem Abmahnfall, wo der Täter vielleicht nur einige Verbreitungen ermöglicht hat, weil er über 5 Minuten ein Werk gedownloadet hat, sind schon 10000 € zu viel. Diese hohen Streitwerte kommen historisch aus dem gewerblichen Rechtsschutz oder von Urheberrechtsverstößen im Geschäftsverkehr. Aber bei den hier diskutierten Bagatellfällen sind diese Werte völlig überzogen!
Genau deshalb ist das Forum auch wichtig, um den Bagatelltätern zumindest Waffengleichheit in Bezug auf Verfahrensinformationen zu verschaffen.
Danke dafür an Steffen!
VG denker75
Streitwert 100000 € ??! Du kannst ja nur aus dem Abmahnlager kommen. Der Streitwert spiegelt das wirtschaftliche Interesse des Anspruchstellers dar. In einem Abmahnfall, wo der Täter vielleicht nur einige Verbreitungen ermöglicht hat, weil er über 5 Minuten ein Werk gedownloadet hat, sind schon 10000 € zu viel. Diese hohen Streitwerte kommen historisch aus dem gewerblichen Rechtsschutz oder von Urheberrechtsverstößen im Geschäftsverkehr. Aber bei den hier diskutierten Bagatellfällen sind diese Werte völlig überzogen!
Genau deshalb ist das Forum auch wichtig, um den Bagatelltätern zumindest Waffengleichheit in Bezug auf Verfahrensinformationen zu verschaffen.
Danke dafür an Steffen!
VG denker75
Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Zur Höhe des Schadenersatzes als letzte große Baustelle:
Der BGH hat schon in der Vergangenheit in den Urteilen zur Lizenzanalogie angedeutet, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Ich freue mich schon auf den Bagatellfall, der mal am BGH landet. Liebe Abmahner, je maßloser die Forderungen werden, desto schnell fliegt Euch alles um die Ohren. Hätte man still und leise es bei 400 € je Album belassen, hätten die Täter schon gezahlt. Aber jetzt 8000 € ?!!!
Der Krug geht so lange zum Brunnen bis er bricht!
denker75
Der BGH hat schon in der Vergangenheit in den Urteilen zur Lizenzanalogie angedeutet, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Ich freue mich schon auf den Bagatellfall, der mal am BGH landet. Liebe Abmahner, je maßloser die Forderungen werden, desto schnell fliegt Euch alles um die Ohren. Hätte man still und leise es bei 400 € je Album belassen, hätten die Täter schon gezahlt. Aber jetzt 8000 € ?!!!
Der Krug geht so lange zum Brunnen bis er bricht!
denker75