Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

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SoeinÄrger
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#781 Beitrag von SoeinÄrger » Dienstag 26. April 2011, 00:27

Danke für die dateilierte Antwort, Steffen, damit sind die Fragen, die ich hatte beantwortet:).

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House
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#782 Beitrag von House » Dienstag 26. April 2011, 04:36

SoeinÄrger hat geschrieben:Wenn jetzt durche eine Logging-Firma eine IP festgestellt wird und dann vor Gericht auf Herausgabe der Kommunikationsdaten geklagt wird, beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Kommunikationsdaten herausgegeben wurden die [3-jährige] Verjährungsfrist. Wie ist es denn aber wenn zwar IP Adressen festgehalten werden, aber erst nach 3 Jahren mit diesen auf Herausgabe der Daten geklagt wird? Würde damit dann auch erst ab dem Jahr der Herausgabe die Verjährungsfrist ansetzen, ...
DieAbmahnIndustrie hat geschrieben:... in dem von dir geschilderten fall kann ja erst garnicht mehr auf die herausgabe der nutzerdaten geklagt werden, da der Provider die entsprechene IP-Adresse nach drei Jahren überhaupt keinen Anschlussinhaber mehr zuordnen könnte.
Steffen hat geschrieben:... So wie die Verjährungsfrist für den Betroffenen gilt, trifft er auch für den Abmahner zu. Er hat rechtlich gesehen, auch 3 Jahre Zeit, die Forderungen geltend zu machen. [...] Was anderes ist es mit dem Richterbeschluss zur Herausgabe von Verkehrsdaten [...] In der Regel wird erst ein Sicherungsbeschluss durch das Landgericht erlassen (damit der Provider nicht nach 7 Tagen löscht) [...] Hier kann sich das Beschluss-LG nicht jahrelang Zeitlassen.
Entschuldigung, aber so ganz habe ich das jetzt nicht verstanden.

Der Fragesteller wollte wissen, ob der Abmahner auch nach 3 Jahren beim Provider die Herausgabe der IP Adresse einfordern kann.
Daraufhin hat jemand geantwortet, daß der Provider nach drei Jahren die Daten garnicht mehr gespeichert hätte.

Wenn der Abmahner die Adresse des zu Abmahnenden garnicht erst vom Provider bekommt, dann gibt es auch keine Abmahnung.

HASH0806
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#783 Beitrag von HASH0806 » Dienstag 26. April 2011, 09:05

Was ich mal wissen möchte ob die wirklich bis zur klage gehen oder sich mit den Geld der leute beknügen die anstandslos zahlen?
Gibt es den da Infos drüber?
Die Nerven solangsamm sogar meinen Anwalt das ich endlich zahlen soll.

lg HASH

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House
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#784 Beitrag von House » Dienstag 26. April 2011, 09:20

HASH0806 hat geschrieben:... ob die wirklich bis zur Klage gehen ...
Wie ist denn allgemein die Erfolgsquote fürs Nichtzahlen-müssen nach einer mod. UE ?

Es gibt hier viele die sich für das Vorgehen mod.UE + nicht zahlen entschieden haben und bei denen Verjährung bereits eingetreten ist. Dir muss aber bewusst sein dass die Abmahner 3-4 Jahre Zeit haben um ihre Forderungen gegen dich durchzusetzen.
Die 3-Jahres Verjährungsfrist fängt am 01.01 des Folgejahres an.

Die Wahrscheinlichkeit dass du verklagt wirst ist sehr gering.
Im Jahr 2009 wurden schätzungsweise 450.000 - 500.000 Abmahnungen verschickt, vor Gericht gelandet sind davon weniger als 0,1%. Aller Voraussicht nach werden dieses Jahr noch weitaus mehr Abmahnungen verschickt werden. Auch wenn sich die 3 Jahre Verjährungsfrist wie eine lange Zeit anhören, die Abgemahnten alle innerhalb dieser 3 Jahres Frist vor Gericht zu bringen ist vollkommen utopisch.

HASH0806
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#785 Beitrag von HASH0806 » Dienstag 26. April 2011, 09:34

Danke für die Antwort!!
Man bekommt erst mal einen Schreck wenn so ein Brief kommt!
Ich bin zum Anwalt gegeangen mit der Hoffnung wenn die sehen der lässt sich das nicht gefallen hab ich vielleicht ruhe aber das die selbst meinen Anwalt mit Briefe nerven das hätte ich nicht gedacht.

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#786 Beitrag von Steffen » Dienstag 26. April 2011, 10:37

Was ich mal wissen möchte, ob die wirklich bis zur Klage gehen oder sich mit den Geld der Leute begnügen, die anstandslos zahlen?
Gibt es den da Infos drüber?
Die Nerven so langsam sogar meinen Anwalt, das ich endlich zahlen soll.
Frage: Was ich mal wissen möchte, ob die wirklich bis zur Klage gehen?
Antwort: Das möchten wir auch gerne wissen.

Beispiel:
Jahreswechsel 2010/2011 wurden zahlreiche Mahnverfahren eingeleitet, gegenüber Betroffenen, die kurz vor der Verjährung standen. Hierauf haben die Meisten mit einem Widerspruch reagiert.
Jetzt wäre es langsam an der Zeit, das WF Farbe bekennt und die Ansprüche einklagt. Bekannt ist noch nichts.

Aber, ein Risiko hinsichtlich einer Klage - wenn auch gering - ist immer gegeben sowie - niemand - kann Dir ein Garantieschein ausstellen.

VG Steffen

celdo
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#787 Beitrag von celdo » Dienstag 26. April 2011, 12:20

hi,

wurde nun nach 2 Wochen nochmal von WF aufgefordert die Summe zu zahlen.

Solange es nichts vom Gericht ist, einfach ignorieren, richtig? :>

MfG

celdo

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#788 Beitrag von Steffen » Dienstag 26. April 2011, 12:53

Yep!

VG Steffen

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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#789 Beitrag von Zonk0815 » Mittwoch 27. April 2011, 02:25

Steffen hat geschrieben:Rasch legt doch dem Abmahnschreiben eine Abschrift
des LG Beschluss bei. Da steht doch das AZ meistens
auf der ersten Seite des LG Beschlusses links vom
Wappen.

VG Steffen
dann hat das WF genauso gemacht, woher soll das Ottonormalverbraucher wissen, dass das das AZ ist.

Odelbie
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#790 Beitrag von Odelbie » Mittwoch 27. April 2011, 10:46

Hallo Zusammen,


ICH BEGINNE MIT GROßSCHRIFT, WEIL DIESE WORTE FÜR STEFFEN SIND.

VIELLEICHT ERINNERST DU DICH AN MICH, ICH RIEF DICH IN MEINER VERZWEIFLUNG AN UND ERZÄHLTE DIR WAS PASSIERT IST. DU GABST MIR VIELE TIPS UND HAST MICH SEHR BERUHIGT.

DAFÜR MÖCHTE ICH DIR GANZ HERZLICH DANKE SAGEN. " SCHÖN DAS ES SOLCHE MENSCHEN WIE DICH GIBT."

LIEBE Grüße
Odelbie

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#791 Beitrag von Steffen » Mittwoch 27. April 2011, 10:56

Zonk0815 hat geschrieben:dann hat das WF genauso gemacht, woher soll das Ottonormalverbraucher wissen, dass das das AZ ist.
Dazu ist doch ein Verbraucherforum da! Man stellt eine Frage und bekommt eine Antwort. Inwieweit diese zufriedenstellt, steht auf einem anderen Blatt.

Zonk0815 hat geschrieben:bzw. verstehe ich das richtig, wenn ich das LG anschreibe unter dem genannten AZ, bekomme (könnte) ich Auskunft erhalten?
Mann nimmt das Musterschreiben (Vorgehensweisen eines Abgemahnten,Pkt.3)zur Akteneinsicht, was man gern möchte. Entweder kostenlos am AG seines Wohnortes oder gegen einen geringen Obolus per Kopie zu Hause. Jetzt richtet man das Gesuch nach Akteneinsicht gegenüber dem LG, was die Herausgabe der IP gestattet hat.
  • München + Köln - ohne Anwalt
  • Bielefeld - mit Anwalt (60,- €)
Heute, gibt es immer noch User, besonders von der Sorte Engagierte, die meinen: Ne, ne Akteneinsicht brauch‘mer ned unbedingt.

“Es gibt nichts Schöneres, als dem Schweigen eines Dummkopfes zuzuhören.“
Helmut Qualtinger, österr. Kabarettist, 1928 - 1986

Jeder der - wie alle von sich behaupten - “unberechtigt" ab-gemahnt wurde, sollte - alles - unternehmen, um seine “Unschuld“ zu beweisen. Hier werden Fehler aufgedeckt und mögliche Argumente entweder verworfen oder gewonnen. Menschen machen Fehler, besonders wen die Beweiskette solang ist. Nebenprodukt, die LG’s werden mit zusätzlicher Arbeit eingedeckt.

IMHO: Wer sich heute hinstellt und der Meinung ist, nein brauche ich nicht - war es letztendlich auch. Denn wenn ich etwas nicht war, dann wehre ich mich mit - allen - Mitteln, die mir zur Verfügung stehen, besonders wenn sie fast für “Lau“ gibt.
Odelbie hat geschrieben:Hallo Zusammen,
ICH BEGINNE MIT GROßSCHRIFT, WEIL DIESE WORTE FÜR STEFFEN SIND.

VIELLEICHT ERINNERST DU DICH AN MICH, ICH RIEF DICH IN MEINER VERZWEIFLUNG AN UND ERZÄHLTE DIR WAS PASSIERT IST. DU GABST MIR VIELE TIPS UND HAST MICH SEHR BERUHIGT.

DAFÜR MÖCHTE ICH DIR GANZ HERZLICH DANKE SAGEN. " SCHÖN DAS ES SOLCHE MENSCHEN WIE DICH GIBT."

LIEBE Grüße
Odelbie
@Odelbie,
zu erst einmal danke, aber die Initiative AW3P, das sind viele Menschen die sich ehrenamtlich (kostenlos) engagieren. Wir verzichten hier auf Kommerz - mehr Vertrauen als Basis bedarf es nicht.

PS: Wer Deinen Post lesen konnte, der braucht noch keine Brille. :lol:


VG Steffen

Schilling
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#792 Beitrag von Schilling » Mittwoch 27. April 2011, 14:42

Hallo zusammen,

Ich habe nach einer Abmahnung von Waldorf Frommer eine modifizerte Unterlassungserklärung verschickt und nun ein Folgeschreiben erhalten. Meine Frage ist nun, wenn ich nicht zahlen werde, wie wahrscheinlich ist ein gerichtlicher Mahnbescheid? Außerdem kann sich die geforderte Summe im gerichtlichen Mahnbescheid bereits gesteigert haben? Oder muss sie dieselbe bleiben? Wenn ich dann Widerspruch einlege, kommt der Fall dann automatisch vor Gericht? Oder nur in seltenen Ausnahmefällen? Wenn der Fall tatsächlich vor Gericht kommt, steigern sich die Kosten sofort oder könnte ich kurz vor Beginn des Verfahrens noch die Forderung begleichen, die ursprüngliche Forderung, und so weitere Kosten wie Gerichtskosten umgehen?

Vielen Dank für die Hilfe und Entschuldigung, falls die Fragen teilweise schon beantwortet wurden.

Mit freundlichen Grüßen.

maddin
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#793 Beitrag von maddin » Mittwoch 27. April 2011, 15:41

@Schilling, steht alles auf der ersten Seite (in JEDEM Thread !!!), dat hat der Steffen extra so gemacht. Bissle mehr lesen ;)

Schilling
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#794 Beitrag von Schilling » Donnerstag 28. April 2011, 00:08

Hallo zusammen,

Entschuldigt, einige Fragen haben sich schnell geklärt, aber die für mich wichtigen, konnte ich auch nach 4 Stunden Lesen in diesem Forum nicht klar beantworten:

1. Kann sich die geforderte Summe im gerichtlichen Mahnbescheid bereits gesteigert haben?
2. Wenn tatsächlich (trotz Widerspruchs folgend auf den gerichtlichen Mahnbescheid) Klage erhoben wird, kann ich dann !vor! Gerichtstermin die !ursprüngliche! Forderung bezahlen und so sowohl der Klage sowie einer Kostensteigerung entgehen?

Die zweite Frage ist wichtig, da der Anschlussinhaber, gegen den die Klage erhoben werden würde, auch wenn er die Kosten letztlich bezahlt bekommen würde, keine Klage aufgrund der Umstände möchte.

Danke für die Hilfe!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#795 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. April 2011, 00:32

Mahnverfahren WF: Forderungen in Höhe von 1.807,87 € (unabh. vom File oder Anzahl der Files).

Im Klagefall hieße es (und man verliert mit Pauken und Trompeten; ohne Gutachten, Zeugen usw.):

Streit- bzw. Klagewert - 1.807,87 €
eigener AW - 317,- €
fremder AW - 420,- €
Gerichtskosten (ohne Zeugen, Gutachten usw.) - 219,- €
________________________________________________________

Gesamt: 2.763.87 €
================

judex non calculat


Natürlich hat WF hier unter bestimmten Voraussetzungen wieder Zeit, die Verjährungsfrist um mind. 6 Monate
zu erweitern und man kann ihnen nicht vorschreiben, wann sie klagen dürfen.



Man könnte sogar jetzt theoretisch einen normalen Klagefall hernehmen.

Klagefall:

AG: 651,80 € (1,3’er GG aus 10.000,- €)
SE: 450,- €
________________________________________

Gesamt: 1.101,80 €
================

Standort: AG München I, vlt. Richterin Gröncke-Müller

Im Verlierfall, man ist Störer (AG) + Täter (SE) - ohne Reisekosten, Zeugen, Gutachten (5.000,- €)

Klagewert - 1.101,80 €
eigener AW - 211,- €
fremder AW - 277,- €
Gerichtskosten - 165,- €
________________________

Gesamt: 1.754,80 €
===================

judex non calculat


Sicherlich, wenn man das jetzt zur Abmahnforderung vergleicht, ist es fast das Doppelte.

Aber wie sieht es denn in der Realität aus? München will schnelle Vergleiche mit, Gott sei Dank, niedrigen
Streitwerten. Das heißt,

=> Störer ja: AG 651,80 €
=> Täter nein: kein SE.
=> Gerichts- und Anwaltskosten werden geteilt, gedrittelt, gevierteilt usw., eigener AW,


Man kommt auf mein Beispiel, mit dem Blechschaden im Winter, so um die 1.200,- € (+/- 200). Das ist das Risiko,
was jeder kennen muss, der sich entscheidet für mod. UE + nicht zahlen.

Und jetzt muss man einschätzen, wir haben fast Ende April 2011 und das Abmahnmer hat sich noch nicht einmal
in Vorbereitung des Tsunamis zurückgezogen. Es sind keine Klagen bekannt, aus eingelegten Widersprüchen hinsichtlich
eines Mahnbescheides.


Fazit:


Man trägt ein Risiko, vergleichbar mit einem Blechschaden im Winter, so um die 1.200,- € (+/- 200). Das ist das
Risiko, was jeder kennen muss, der sich entscheidet für mod. UE + nicht zahlen.

Wer aber fleißig, in den diversen Foren mit liest bekommt sehr schnell mit, ob sich die Klagefreundlichkeit erhöht,
und kann dann, immer noch angemessen entscheiden. Dafür hat man ja drei Jahre (Verjährungs-)Zeit.


VG Steffen

Schilling
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#796 Beitrag von Schilling » Donnerstag 28. April 2011, 13:08

Hallo Steffen,

Erst einmal vielen Dank für das alles, was du hier leistest.

Bei deinen Antworten bist darauf eingegangen, inwieweit die Kosten im Klagefall sich verändern können.

Ich konnte in deinen Ausführungen aber keinen Bezug zu meinen Fragen finden:

1. Kann sich die geforderte Summe im gerichtlichen Mahnbescheid bereits gesteigert haben?
2. Wenn tatsächlich (trotz Widerspruchs folgend auf den gerichtlichen Mahnbescheid) Klage erhoben wird, kann ich dann !vor! Gerichtstermin die !ursprüngliche! Forderung bezahlen und so sowohl der Klage sowie einer Kostensteigerung entgehen?

Das Letztere ist für mich entscheidend. Noch einmal anders formuliert: Waldorf Frommer verklagt mich und es liegt, ich kenne das genaue Prozedere nicht, ein Gerichtstermin vor. Kann ich nun durch die Begleichung der !ursprünglichen! Forderung vor Gerichtstermin die Klage verhindern? Zum Beispiel dadurch, dass ich dem Gericht eine Kopie der ursprünglichen Forderung sowie der Überweisung zuschicke?

Die entscheidene Problematik ist folgende: Wie lange kann ich eine Bezahlung vermeiden, bevor es zum Gerichtstermin kommt? Denn eine Klage will der Anschlussinhaber auf jeden Fall nicht.

Nochmals Danke für die Hilfe!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#797 Beitrag von Steffen » Freitag 29. April 2011, 00:24

1. Kann sich die geforderte Summe im gerichtlichen Mahnbescheid bereits gesteigert haben?
Sicherlich, denn es kommen die Kosten für das Mahnverfahren obendrauf.
Noch mal. In einem möglichen Mahnverfahren -egal wie viele Files- wird in Rechnung gestellt:

1. Für das Mahnverfahren
GK - 36,50
AG - 172,90
AP - 20,00
-------------
Gesamt 229,40

2. Kosten aus der Abmahnung (jetzt die volle Forderungshöhe)
SE - 900,-
AG - 666,-

Gesamt für das Mahnverfahren = 1.807,87! Also hatte ich die Frage doch irgendwie beantwortet.
2. Wenn tatsächlich (trotz Widerspruchs folgend auf den gerichtlichen Mahnbescheid) Klage erhoben wird, kann ich dann! vor! Gerichtstermin die !ursprüngliche! Forderung bezahlen und so sowohl der Klage sowie einer Kostensteigerung entgehen?
Kannst Du machen, bringt aber nicht viel. Warum? Der “Klagewert“ ist höher, als der pauschale Abgeltungsbetrag aus der Abmahnung sowie befindest Du dich jetzt in der Prozedur eines Zivilverfahrens. Denn bei einer möglichen Klage werden die -vollen- Kosten geltend gemacht. Dann kommen noch zusätzliche Kosten auf dich zu, je nach Entscheidung, wie Gerichtskosten usw. Schau mal unter Antwort 1. Frage.
Die entscheidende Problematik ist folgende: Wie lange kann ich eine Bezahlung vermeiden, bevor es zum Gerichtstermin kommt? Denn eine Klage will der Anschlussinhaber auf jeden Fall nicht.
Ein Risiko ist bei mod. UE + nicht zahlen immer dabei. Für eine Klageerhebung bedarf es in der Regel mind. 1 Jahr. In den Foren ständig sich auf den laufenden halten, gibt es berichte, das WF mehr als 2 Klagen pro Jahr führt, dann kannst Du immer noch bezahlen. Was Du willst, einen Garantieschein - gibt es nicht!

VG Steffen

Jimmy
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#798 Beitrag von Jimmy » Freitag 29. April 2011, 10:41

Habe diese Woche Post von WF bekommen, hab mich gestern mal gut zur Hälfte durch dieses Forum geackert.

Zwei Fragen interessieren mich aktuell noch:

1. Gilt die nur mod.UE Nö ich nicht -Empfehlung auch wennn man es gemacht hat? Oder nur für die Fälle in denen die Leute sich sicher sind, daß sie nicht zu Hause waren, etc.? Bei mir ist die Sachlage relativ eindeutig und ich hab auch kein "Alibi" o.ä.

2. Mir ist noch nicht ganz klar, was diese Sache mit der Akteneinsicht soll. Ist das auch für diese Fälle in denen man überprüfen will, ob man das überhaupt war, bzw. man schauen will, ob WF einen Fehler in der Abmahnung gemacht haben? Zu Anfang empfiehlt Steffen hier mal 1. mod. UE, 2. nix zahlen. Später wird immer wieder von dieser Akteneinsicht gesprochen. Außerdem wird auch in der Vorgehensweise für Abgemahnte meiner Meinung das nicht ganz klar, wie man für diese Akteneinsicht vorgehen soll.

Danke schon mal für Eure Antworten!

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Steffen
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#799 Beitrag von Steffen » Freitag 29. April 2011, 11:34

Es ist einfach und gleichzeitig kompliziert. Unsere empfohlene Vorgehensweise ist keine Aufforderung für berechtigt Abgemahnte sich der Verantwortung zu entziehen, was uns die Gegenseite gern unterstellt. Denn Sie können ja gerne und innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist diese Ansprüche jederzeit gerichtlich geltend machen. WF hat dieses sogar 2-mal 2010 unternommen. Unser Grundgedanke ist der, dass Abmahnung ein Geschäftsmodell darstellt, wo man sich schon dagegen wehren kann, indem man nur die mod. UE abgibt und nicht zahlt.

Das heißt, auch Leute, die es vielleicht gewesen sind, verfahren danach (wenn sie nicht gerade Handel mit dem Zeugs betrieben haben). Kommt es dann wirklich zu einer Klage, hat man eben keine Verteidigung und muss sich versuchen, zumindest zu vergleichen oder sofort anzuerkennen.

Akteneinsicht ist immer notwendig (egal ob mit oder ohne AW)!

Hier können Fehler aufgedeckt und mögliche Argumente der eigenen Verteidigung verworfen oder dazugewonnen werden.
  • 1. Wie viele Datensätze gibt es.
    Gibt es nur einen oder mehrere. Je mehr desto schlechter für die Argumentation. Logisch. Kein Richter kauft einen ab, dass jemand 43 Datensätze auf 24 Tage sein Eigen nennt, und es sich dabei alles um Zahlendreher handelt. Bei nur einem Datensatz dagegen, besteht die Möglichkeit einer Gegenargumentation.
    2. Was wurde Glaubhaftgemacht
    Hier muss man sehen, was wurde im Beschluss beantragt und was wird abgemahnt. “Film B“ Glaubhaftmachen und “Film C“ abmahnen - geht nicht. Genau, wie man auf das VÖ-Datum schauen sollte.
    3. Wie lautet der P2P-Name, Filehash und letzendlich der Original Name. Stimmt dieses überhaupt?
    => ed2k-Filehash (eMule)
    Ed2k Shortypower
    => Torrent-Filehash (Azureus usw.)
    Torrentz.com
    An nachfolgenden Beispielen, kann man es sofort selbst ausprobieren.
    ed2k-Filehash: 1895A5756D626879B63BB805AE517D70
    Torrent-Filehash: 063B470A9299A1403A7B8E5346164A47F25855EE
    4. Der gesamte Beschluss (hier wirken dann die Vorpunkte mit hinein).
    5. Aussagen des GF der Log-Firma zur Arbeitsweise und Software
Wenn Fehler ersichtlich, kann man gegen den Beschluss eine Beschwerdeverfahren durchführen, wo bei Erfolg alle IP’s nichtig werden des Beschlusses. Wenn man überhaupt nichts findet, hat man dem LG ein wenig (Zusatz-)Arbeit verschafft.
Besonders derjenige, der immer laut sich äußert, das er unberechtigt abgemahnt worden ist, muss Akteneinsicht nehmen. Wenn ich unberechtigt abgemahnt wurde, setze ich alle Hebel in Bewegung.

VG Steffen

Theo1990
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Re: Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte

#800 Beitrag von Theo1990 » Samstag 30. April 2011, 16:52

Hallo.

Heute Morgen erhielt ich ebenfalls dieses tolle Schreiben über einen Film den ich runtergeladen haben soll. Da die genannte Firma jedoch mit mehreren Filmen vertreten ist, möchte ich mich da absichern und gleich sämtliche Werke von ihr in die ModUE einbeziehen.

Ist dies zutreffend?:
- nachfolgend “Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzende angemessene, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe, zu unterlassen,

geschützte Werke von Unterlassungsgläubigerin,


ganz oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sogenannte Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten bzw. dies über einen nicht hinreichend gesicherten WLAN Internetanschluss zu ermöglichen
Weiterhin wollte ich die geforderte Summe zahlen, da ich (Sohn) dafür verantwortlich bin, aber der Anschluss auf meinem Vater gemeldet. Somit wollte ich ihm weiteren "Terror" ersparen. Da mich sonst eigentlich nichts von deren Mandantschaften betrifft.

Viele Grüße,
Theo1990

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