Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6581 Beitrag von Steffen » Dienstag 26. Juli 2011, 14:36

[quoteemMistreaded]Schauen wir doch mal auch auf dieser Seite nach.
Kommen jemandem die Nrn. noch immer nicht bekannt vor, siehe nur mal meinen vorherigen Beitrag.
Vielleicht liege ich damit auch falsch, aber das glaube ich nicht wirklich.[/quoteem]
Das ist doch nicht Ungewöhnliches. Hitmix steht bei zwei Seiten, einmal bei Charts DJ sowie beim Tim Fifi als (Mit)Verantwortlicher im Impressum.

Wenn Du bei uns schaust, steht Uwe als Domaininhaber für “abmahnwahn-dreipage.de“ und meinereiner bei “initiative-abmahnwahn.de“, obwohl alles Beide zu AW3P gehört.

Übrigens hat die Homepage AW3P, die gleiche IP wie Logistep, ein Skandal - Konzept? :l,

VG Steffen


constantin

Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6583 Beitrag von constantin » Mittwoch 27. Juli 2011, 12:13

Mistreaded hat geschrieben: Das interessante erscheint mir aber persönlich, dass ich weder den Öxler, diese Musikagentur oder in Kombination irgendwo im Handelsregister oder Bundesanzeiger oder im bundesweiten Branchenbuch finde.
Das war auch fast zu erwarten. Die Firma nennt sich Erich Öxler HITMIX Musikagentur. Keine GmbH, keine AG und auch keine andere Gesellschaftsform ist angegeben, d.h. es handelt sich ganz offensichtlich um einen simplen Selbständigen oder ein einfaches Kleinunternehmen, der/das nicht verpflichtet ist, im Handrelsregister oder Bundesanzeiger seine Geschäftsdaten zu veröffentlichen. Ein Pflicht gibt es auch nicht, sich in Branchenbüchern eintragen zu lassen.

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6584 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. Juli 2011, 15:02

[quoteemdelta bzw. nte]Deshalb auch - MEINE - "Beitrags-Serie" zu "derselben Angelegenheit"...
……………………………………………………………………………………………………….
Jeder RA, der einen mutmaßlichen Filesharer vertritt, muss, wenn nachzuweisen ist, dass mehr als eine Abmahnung
in der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht wurde, darauf hinweisen, dass laut RVG (unter Zuh-
ilfenahme der Ausführungen des BGH) eine Zusammenfassung der Streitwerte erfolgen muss und nach § 97a UrhG
Abmahnung, nur ein "Ersatz der erforderlichen Aufwendungen" erfolgen muss ... woraus sich hier somit eine anteilige
Verteilung der "erforderlichen Aufwendungen" auf alle Urheberverletzer derselben Angelegenheit ergibt.
……………………………………………………………………………………………………….
Auch in solchen Fällen mit Massentätigkeit vor der Klagebegründung in besonderen Fällen bleiben die außergerichtlichen
anteiligen Kosten als solche erhalten und können nachträglich nicht (auch wenn Zahlungen über die vollen RA-Gebühren
erfolgen) mit dem "Mäntelchen" der Einzelfallbearbeitung überdeckt werden....die geltenden Gesetze sagen etwas
anderes.... nur ist das bei einigen Gerichten noch nicht angekommen....

Deshalb DER Aufruf![/quoteem]

Bei der Streitwertfestsetzung in Filesharing-Fällen ist den Gesamtumständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.
AG Elmshorn, Urteil v. 19.01.2011, Az. 49 C 57/10



Hallo delta bzw. nte,

mal zu Anfang, ein paar Gedanken.
  • 1. Wenn ich Rechtsanwalt wäre, würde ich doch auch schlau daher reden, was alles möglich wäre, was zwar in einem anderen
    Zusammenhang ergangen ist, aber Anwendung finden könnte usw.
    Du liest aber - auch nicht auf PaLAWa - das es so möglich ist, das es Anwendung finden muss oder die Richter es beachten
    müssen.
    2. Du bist fokussiert auf die Zusammenfassung von mehreren Forderungen zu einer einzigen abgeminderten, suchst Du mit
    Deinen Fragen nach Antworten, aber akzeptierst im Gegenzug keine, die nicht Dir in Deinen Kram passen.
    3. Ist es nach m.E. ein “theoretischer Strohalm“ und nebenbei bewusster/unbewusster Angriff nig auf Anwälte allgemein. Nimmt
    man doch gleich mit. Das ist engstirnig oder zumindest unbewusst/bewusst einseitig.

Man muss doch erst einmal klären, oder die Entwicklung anschauen in puncto Rechtsprechung zu “Massenabmahnungen“ oder
“massenhaften“ Abmahnungen.



Historie:

(1) OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2001, Az. 20 U 194/00
“Ein derartiges Massengeschäft erfordert auch im Bereich des Markenrechts nicht die Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
Eine schematische Zuerkennung von Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten ist auch hier abzulehnen. Vielmehr entfällt ein
Ersatzanspruch, weil die Beklagte aufgrund ihrer Erfahrung zu einer Abmahnung selbst imstande war. Dabei muss man besonders
hier den Zweck der Abmahnung im Auge behalten, den oft rechtsunkundigen Verletzer über die Rechtslage zu belehren, mit
seiner Unterlassungserklärung einen Rechtsstreit zu vermeiden und so die Belastung der Gerichte gering zu halten.
(2) AG Kiel, Urteil vom 18.02.2004, Az. 113 O 278/03
“Die Parteien haben vorliegend ihre Wohnorte in München bzw. Konstanz. Beides ist mehrere Kilometer von Kiel entfernt.
Der plausibelste Grund für die Wahl des Gerichtsortes Kiel liegt darin, dass der Kläger bemüht ist, eine Vielzahl gleich
gelagerte Fälle möglichst gleichmäßig über das gesamte Bundesgebiet zu verteilen, damit bei keinem Gericht die
Gleichartigkeit der Vorgehensweise auffällt. Dabei verkennt das Gericht nicht dass es, wie der Kläger vorträgt, für
P. GmbH & Co KG erforderlich ist, den Markt zu überwachen und entsprechende Verstöße zu verhindern, da Ihnen ansonsten
riesengroße Schäden drohten.
(3) AG Ebersberg, Urteil vom 11.10.2004, Az. 2 C 719/04
Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist jeweils rechtlich nicht be-sonders schwierig. Regelmäßig erfolgen im
Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen mit der Geltendmachung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der
Geltendmachung anwaltlicher Kosten. Die Abmahnungen erfolgen dabei im Wesentlichen durch die Zusammenführung von
Textbausteinen, garniert durch die Besonderheiten des konkreten Falles. Bei einer solchen Fallgestaltung erschließt sich
dem Gericht nicht, warum jedenfalls die Abmahnungen durch die in einem großen Unternehmen wie der Klagepartei in der
Rechtsabteilung beschäftigten Hausjuristen erfolgen können.
(4) OLG Nürnberg, Urteil vom 15.06.2004, Az. 3 U 643/04
Durch die Rechtsprechung des BGH (siehe Urteil vom 05.10.2000, Az. I ZR 237/89, “Vielfachabmahner“ WRP 2001, Seite 148 ff)
sind klare Vorgaben erfolgt, wann von einem Rechtsmissbrauch im Wettbewerb auszugehen ist. Tatsächlich haben sich nunmehr
viele Gerichte dahin entschieden, dass sog. „Serienabmahner“ keinen Anspruch auf den Kostenersatz des Anwaltes zusteht.
Grundlage ist die Rechtsprechung des BGH, wonach für ein "Massengeschäft" in bestimmten Bereichen die Einschaltung eines
Rechtsanwalts nicht erforderlich ist In diese Richtung haben sich im Rahmen der sog. Massenabmahnung richtigerweise
verschiedene Obergerichte geäußert.

Download der Urteile: RAR-Archiv


Sicher sind diese älteren Entscheidungen (meist Wettbewerbsrecht) erst einmal für eine Begriffsbestimmung und zur Thematik
gut. Auch gab es in den Anfangsjahren des Abmahnwahns eine andere Auffassung der Richter.Anderseits müssen wir jetzt aber
beachten:
  • die aktuelle Rechtsprechung
  • Urheberrecht, speziell Urheberverstöße Filesharing
  • Rechtssystem der Einzelverstoßverfolgung


Aktuelle Rechtsprechung

“Massenabmahnung sind nicht rechtsmissbräuchlich, weil massenhafte Verstöße erfordern massenhafte Verfolgung“
(OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006 - Az. 3-12 O 92/06 (mittlerweile aufgehoben); LG Köln, Urteil vom 23.11.2005
Az. 28 S 6/05)
 
 
In einer weiteren Entscheidung (BGH, Urteil vom 17. 7. 2008 - I ZR 219/ 05 - Clone-CD), äußerten sich die Richter am BGH,
“es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht erwogen hat - ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn es sich
um einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt handelt. Denn im Streitfall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
kein ganz einfach gelagerter Fall gegeben. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die Vielzahl angeblicher
Verletzungen wegen gleichartiger Verstöße habe es sich um eine im Wege von Serienabmahnungen mit Hilfe von Textbausteinen
einfach zu bewältigende Routineangelegenheit gehandelt, die nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert habe (vgl.
auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 122 f.). Die Revision verkennt, dass die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts
gerade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen für erforderlich halten durften (vgl. OLG
Hamm MMR 2001, 611, 612). Da die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben der Beklagten gehört,
waren die Beklagten nicht gehalten, die Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilungen mit den im Hinblick auf die Vielzahl der
Rechtsverstöße besonders zeitaufwendigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme
eines Rechtsanwalts zu ersparen (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies
anders zu beurteilen sein könnte, weil es für die Beklagten weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen
und die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. BGH, Urt.
v. 8. 5. 2008 - I ZR 83/ 06 - Abmahnkostenersatz).“ usw.



Grundsatz
  • 1. Keine - nur Gebührenerzielung - durch geminderten Pauschalbetrag
    […]Abmahnung liege ein berechtigtes Interesse zugrunde; sie sei keineswegs nur zur Gebührenerzielung vorgenommen worden -
    weshalb man stets auch in solchen Fällen Gebührenermäßigungen anbiete.[…]
    2. Primäres Ziel, Abwendung der wirtschaftlichen Schäden durch Urheberverletzungen
    3. Einschaltung eines Rechtsanwaltes notwenig (auch bei eventuell vorhandener Rechtsabteilung)
    4. Kein Rechtsmissbrauch durch zahlreiche Abmahnungen
    […]zahlreiche Verletzungen erforderten auch zahlreiche Abmahnungen.[…]
    5. Keine Mehrfachverfolgung, die den Beklagten teurer kommt (Abrechnung nach RVG)
    6. Keine einfachgelagerte Angelegenheit, trotz Textbausteine
    7. Es ist dahin gestellt, ob die Zahlungen letztendlich getätigt wurden

“Dass es dabei um Hunderte ähnlicher Fälle ging, rechtfertigt aus Sicht der Kammer keine andere Betrachtungsweise, da die
Rechtsfragen gleichwohl komplex blieben und viele Einzelverletzungen dann eben nur viele Abmahnungen herausfordern (vgl.
OLG Hamm, nachzulesen in MMR 2006, S. 412 ff.).“



Fazit:

Es gibt aktuelle keine Begriffsdefinition von Massenabmahnungen bei Filesharing. Alles, was Du, PiLAWa oder vielleicht
meiner einer äußert, ist und bleibt triste Theorie. Sicherlich muss man darüber nachdenken und die ein oder andere Frage
nach den tatsächlich einbezahlten Anwaltskosten stellen.Besonders Anwälte als Prozessbevollmächtigte von Beklagten.

Schau aber mal bitte in die Musterklageerwiderung, die es seit 2009 gibt, hier besonders einmal "VIII. Anwaltskosten".
Link: Musterklageerwideerung RA Christian Solmecke

RA Dr. Wachs Kommentar bei PiLAWa
[…]Mit anderen Worten: Das Gericht schert sich über das außergerichtliche nicht und das in gerichtlichen Verfahren dann
unsauber abgerechnet wird, dafür gibt es tatsächlich keine Anhaltspunkte.[…]

Ich versteh deshalb nicht, was daran befremdlich ist!? Warum reagiert denn niemand, auch das “netzweltliche dynamische
Duo“ nicht auf DEINE revolutionären Abhandlungen? Sicherlich ist die einfachste Antwort, dass man das Abmahngeschäft am
Laufen halten will. Einfach und dumm. Weil meistens solche billigen Argumente von denen kommen, die nur ihren Standpunkt
und Theorie durchsetzen wollen und andere nicht akzeptieren. Die Realität sieht aber so aus, das sehr viele Anwälte dieses
vortragen, aber es die Richter nicht interessiert.



Gängige Anwaltspraxis (nicht nur bei Urheberverstößen bei Filesharing und zum x-ten Mal)
  • 1. Zur schnellen und kostengünstigen Abwicklung, im außergerichtlichen Rechtsstreit, wird ein geminderter pauschaler
    Abgeltungsbetrag als Vergleich angeboten (hierzu muss noch nicht einmal unbedingt ein schriftlicher Vertrag vorliegen oder
    die Zahlung der vollen Rechtsanwaltskosten schon vorgenommen worden sein
    ).
    2. Diesen Vergleich kann der Abgemahnte freiwillig zustimmen oder ablehnen.
    3. Bei Ablehnung können die Kosten - in gesetzlich vorgeschriebener Höhe -,
    a) Rechtsanwaltskosten (bzw. Rechtsverfolgungskosten) nach RVG und
    b) Schadensersatz nach Lizenzanalogie, gerichtlich geltend gemacht werden.

Sicherlich wäre die Betrachtungsweise anders, bei Wettbewerbsverstößen oder Verstößen im Marken- bzw. Patentrecht. Die
Besonderheit bildet aber immer das Urheberrecht - insbesondere in unserer Sache - Urheberverstöße bei Filesharing -.

Sicherlich kannst Du weiterhin, deinen Standpunkt vertreten, man sollte aber die Praxis in die Theorie einfließen lassen,
besonders wenn oder gerade weil wir nur Laien sind.



VG Steffen

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6585 Beitrag von Steffen » Donnerstag 28. Juli 2011, 23:45

I. Halbjahr 2011


Donnerstag, den 28.07.2011


Bild

Das erste Halbjahr ist vorbei, da kommen mögliche Fragen nach einer Einschätzung der Lage sowie einer Trendprognose
im Abmahnwesen auf. Ich möchte versuchen, aus meiner eigenen Sicht der Dinge, eine subjektive und vor allem kurze
Einschätzung vorzunehmen. Natürlich gebührt hier in erster Linie der Abmahnwahn Datenbearbeiterin Pincess15114 - Dank
und Anerkennung - für ihre ehrenamtliche Arbeit. Und bitte schön, wer andere Zahlen hat, kann doch mit diesen aufwarten
und seine Prognosen abgeben.

Die wichtigste Frage für mich in diesem Jahr: Kann man überhaupt noch irgendeine verlässliche Prognose wagen.

Wir haben Berichte aus 2010 gelesen, wie ...


... weiterlesen!

sang
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6586 Beitrag von sang » Freitag 29. Juli 2011, 11:08

@steffen

vielen Dank für deinen I. Halbjahr 2011 Beitrag.
Dazu habe ich jedoch eine Nachfrage:
"Ziel sollte es bleiben, in Klageverfahren sich an der jungen Ludwigsburger Kanzlei Riegger zu orientieren. Frech aber qualifiziert, knüppelhart sowie mit dem Mandanten auch einmal ein Wagnis eingehend."

Könntest du dies bitte ein bisschen mehr konkretisieren?

Mit freundlichem Gruß
sang

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6587 Beitrag von Steffen » Freitag 29. Juli 2011, 13:25

[quoteemsang]Dazu habe ich jedoch eine Nachfrage:
"Ziel sollte es bleiben, in Klageverfahren sich an der jungen Ludwigsburger Kanzlei Riegger zu orientieren. Frech aber qualifiziert, knüppelhart sowie mit dem Mandanten auch einmal ein Wagnis eingehend."[/quoteem]

Das ist nicht verletzend oder böse gemeint, gegenüber irgendjemand. Mir geht es auch langsam auf den Beutel, mit dem ewigen Gesabbel, wie: Faule AW, supi schlaue Abgemahnte.

Wir müssen uns doch einmal über die Ausgangslage im Klaren werden.
  • 1. Ein Anschlussinhaber xyz erhält ein Abmahnschreiben, indem - in der Regel - ein Urheberverstoß vorgeworfen wird, der ca. 3 Monate zurückliegt. Der große Teil der Betroffenen wird doch jetzt sagen: Ich war es nicht, ich weiß nicht wie, keine Ahnung, was damals war. Spätestens beim Kostenvorrechnen fallen die Meisten um, vergleichen sich lieber oder zahlen nicht.
    2. Anwälte sind grundsätzlich vorsichtig (aus Gründen des Haftungsrechtes). Ist so und irgendwie nachvollziehbar. Dann kann mus man etwas aus: Ich war es nicht, ich weiß nicht wie, keine Ahnung, was damals war, machen. Dann, vielleicht aus Vorsicht oder Scheu vor unbezahlter Mehrarbeit, wird nur das Nötigste getan. Ein großes Problem noch, die befreundeten Hausanwälte des Vertrauens. Meist aus einem anderen Fach und ohne Urheberkenntnisse, aber schön billig.
Diese zwei Faktoren muss man jetzt in einen Shaker schütten und mixen und darf sie einfach nicht trennen. Der Betroffene muss weg von: Ich war es nicht/ich weis nix/Kostenscheu und der Anwalt generell von der (Haftungs-)Vorsicht. Die Kanzlei Riegger macht es nach m.E. (i.V.m. den Mandanten) aktuell am Besten. Jung, dynamisch, “frech“, qualifizierte Vorträge und knüppelhartes Vorgehen. Sicherlich geht auch einmal etwas nach hinten los (und kann für den Mandanten teuer werden), aber alle Beteiligten in der Rechnung (AW + Mandant) müssen aus der eigenen Deckung heraus. Sicherlich ist dieses schwer, wenn besonders der Betroffenen ALG2 empfängt und vielleicht keine PKH zugesprochen bekommt. Aber man ist doch schon froh über jedes einzeln gewonnen Urteil. Und Erfolge schaden bestimmt niemand. Aber wie gesagt - I.M.H.O.

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6588 Beitrag von Bruki » Freitag 29. Juli 2011, 18:16

Steffen hat geschrieben:Hier sind einfach die Geheimdienste bzw. Sicherheitsbehörden gefragt und keine Schnüffelpraxis à la Stasi.

VG Steffen
Ich hab da eine andere Idee: Der mündige Bürger soll wieder zu Ehren kommen... der im Mittelalter seinen Spieß aus dem Schrank holte und zu den Wehrmauern eilte wenn seine Stadt bedroht wurde... und der heute als "Spießbürger" einen schlechten Ruf hat - zu Unrecht, wie ich meine!

Behörden - egal ob "Sicher" oder "Geheim" - haben noch nie ein Problem gelöst... ;)

Bruki

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6589 Beitrag von Steffen » Freitag 29. Juli 2011, 18:20

Aus für die Vorbeugende bei Nümann + Lang?

Freitag, den 29.07.2011


Aktuell erhalten Abgemahnte vertretene Anwälte von der Kanzlei Nümann + Lang Rechtsanwälte ein Telefax, indem Sie
informiert werden, das man ab dem August 2011 keine vorbeugende Unterlassungserklärung mehr entgegennimmt aufgrund
fehlender Bevollmächtigung.


Inhalt Telefax (sinngemäß):

Wie die Kanzlei Nümann + Lang aus Karlsruhe mitteilt, wird in der dortigen Rechtsanwaltskanzlei die bisherige Praxis
betreffend die Entgegennahme vorbeugender Unterlassungserklärungen abgeändert.

Ab dem 01.08.2011 besitzt die Kanzlei Nümann + Lang ausweislich des übersandten Schreibens keine Empfangsvollmacht
mehr zu Entgegennahme vorbeugender Unterlassungserklärungen betreffend urheberrechtlich geschützte Werke nachfolgender
Rechteinhaber: ...

Es werden bezüglich dieser Mandanten nur noch solche Unterlassungserklärungen angenommen, bei denen bereits ein
konkretes Verhältnis zwischen Abmahner und Abgemahntem bestehe. Das heißt, nur wenn eine Abmahnung bereits vorliegt,
ist die entsprechende Unterlassungserklärung an Nümann + Lang weiter zuleiten. Vorbeugende Unterlassungserklärungen
werden dementsprechend bei Nümann + Lang nicht mehr bearbeitet und auch nicht an die jeweiligen Rechteinhaber weiter
geleitet.



Sicherlich bietet dieses Telefax eine Menge Raum für die wildesten Spekulationen. Will man sich nur Arbeit ersparen,
haben die Rechteinhaber Geldeinbußen, ist es eine neue Runde des alten "Hase und Igel"-Spieles usw. Im weiteren sind
auch schon die unterschiedlichsten Standpunkte und Empfehlungen in den diversen Blogs und Websites erteilt worden.

Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage, als Bereitsteller eines Musterschreibens einer modifizierten Unterlassungserklärung
sowie Verfechter des sinnvollen Einsatzes von vorbeugenden Unterlassungserklärungen, rät von Panikhandlungen oder
Resignation ab, da sich grundlegend nicht viel ändert. Anderseits sind auch noch viele Fragen offen, die im Laufe der
Zeit geklärt werden sollten, wie

Was passiert mit den Rechteinhabern, die mit der Postzustellungsadresse c/o durch die Kanzlei Nümann + Lang angegeben
werden. Müssen diese Erklärungen trotz fehlender Vollmacht weiter angenommen werden und ist man wohlmöglich verpflichtet,
ab dem 01.08.2011 in den Abmahnschreiben die korrekte Postzustellungsadresse anzugeben. Ganz krass muss man sich sogar
im vorliegenden Fall fragen: ob man - nachdem die Kanzlei Nümann + Lang die genannten Rechteinhaber ja offenbar weiterhin
vertritt - hier von einer Zugangsvereitelung sprechen kann. Nach meiner Ansicht kann es auf diese Frage nur eine Antwort
geben: ja. Wer mit dem Eingang einer rechtsgeschäftlichen Erklärung rechnen muss, muss durch geeignete Vorkehrungen
sicherstellen, dass ihn die Erklärung auch erreichen kann (vgl. BGH 67, 271/78, NJW 98/976). Nun könnte man freilich
sagen, es müsse nicht mit dem Eingang vorbeugender Unterlassungserklärungen gerechnet werden. Das geht aber an der
tagtäglichen Realität im Abmahnwesen kilometerweit vorbei. Nicht nur, aber auch weil es in den letzten Monaten vermehrt
zu den bekannten Doppelabmahnungen gekommen ist, muss meiner Ansicht nach jeder Rechteinhaber, der Abmahnungen wegen
Verletzung von Urheberrechten in Tauschbörsen geltend macht, mit der Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen rechnen.
Der Gedanke ist dabei der gleiche, der auch oft von den Gerichten herangezogen wird: Aufgrund der medialen Berichterstattung
wüssten Nutzer heutzutage, dass der Tausch urheberrechtlich geschützter Werke rechtlich problematisch ist. Dementsprechend
muss sich dann aber auch ein Rechteinhaber so behandeln lassen, zumindest, wenn seine Abmahntätigkeit bekannt ist.

Wichtig für Betroffene, die ohne anwaltliche Beauftragung eine mod. UE abgegeben, diese erweitern oder gar vorbeugen, diese
Information der Kanzlei Nümann + Lang ging generell nur an Anwälte. Die Frage ist nun, wie man als "noch-nicht-Abgemahnter"
reagieren soll, wenn der Zugang einer Abmahnung durch Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung verhindert werden soll.

Vorgehensweise beim Vorbeugen
  • 1. Direkte Versand an den Rechteinhaber
    2. Bei fehlender oder nicht ergoogelbarer Adresse, wird weiterhin verwendet (Bsp.):
    Herr David Voigt c/o Nümann + Lang Rechtsanwälte, Kriegsstraße 45, 76133 Karlsruhe
    3. Besonders wichtig der Doppelversand
    1-mal per Einschreiben (Einwurf oder mit Rückschein)
    1-mal per E-Mail oder/und/bzw. Fax
    1-mal Zeuge (ab 18 Jahre), der den Inhalt, Eintüten, korrekte Adressierung und Versand beeiden kann.
Im Weiteren wird hier eine Liste veröffentlicht, wo die Adressen (E-Mail/Fax-Nr.) der betreffenden Rechteinhaber ergänzt bzw.
korrigiert werden können, damit schnell reagiert werden kann. Dieses kann per freigeschalteter Kommentarfunktion (anonym oder
mit Angabe des Namens) durchgeführt werden oder mittels E-Mail an: steffen.steinwiesen@t-online.de.



Adressliste

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Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH
Köpeniker Str. 178
D -10997 Berlin
Fax: +49 30 695 972 - 40
E-Mail: info@styleheads.de

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David Vogt
Schönhauser Allee 131
10437 Berlin

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Haschim Elobied (alias DJ Desue)
???
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Mathew Tasa
???
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Uptunes GmbH
Köpenicker Str. 48/49d
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Fax.: +49 (30) 202 369 73 -9
E-Mail: info@uptunes.de

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Manuel Reuter (alias DJ Manian)
c/o zooland Music GmbH ·
Girlitzweg 30 ·
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Fax: +49 (0)2 21 - 48 53 48 71
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Allan Eshuijs
???
E-Mail: allan@gemini-music.nl

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Yann Pfeifer (alias Yanou)
c/o zooland Music GmbH ·
Girlitzweg 30 ·
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E-Mail: office@zooland-records.de

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Andres Gunnar Ballinas-Olsson
???
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Zooland GmbH
Girlitzweg 30 ·
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Planet Punk Music GbR
Mecjower Weg 18
D - 19217 Schlagsdorf
Fax: ???
E-Mail: info@planetpunkmusic.com

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Sebastian Wolter
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Fax: 05254 - 931 634
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Offshore Music
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Torsten Stenzel
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E-Mail: info@planetpunkmusic.com

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Alexander Komlew
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Benjamin Lobgesang (Buddy-Buddy),
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Rike Boomgaarden
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Alexander Geringas
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Ralph Schillebeeckx
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Raph Schillebeeckx / Sylvie Heyse (A&R)
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E-Mail: info@raphschillebeeckx.com

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Vielen Dank an Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs sowie Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Matthias Lederer für die bereitwillige
Beantwortung meiner Fragen.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6590 Beitrag von Steffen » Samstag 30. Juli 2011, 13:15

Hallo delta/nte,

[quoteemdelta][...]Und es geht nicht um Theorie und Praxis, sondern um legal und illegal ... und so etwas sollte vor einem Gericht
geklärt werden.[...][/quoteem]
Das Problem mit Dir, diesen Baxters dieser Welt und meinereiner, das man versucht seinen Standpunkt als den Einen
zu verkaufen und ist aber meist resistent gegenüber Kritik. Hier geht es nicht um legal oder illegal - trenne Dich
mal ganz schnell von diesen Gedanken. Damit kann man zwar das “Rudel“ beeindrucken, aber ansonsten nimmt Dich keiner
ernst oder diskutiert mit Dir.


[quoteemdelta][...]Gibt es denn einen Grund, warum diese Fragen nach der korrekten Abrechnung der außergerichtlichen RA-Gebühren,
nicht in eine Klageerwiderung aufgenommen werden sollten? [...][/quoteem]
Noch einmal. Ich kenne sehr viele Anwälte, die gerade dieses Hinterfragen und regelmäßig damit gegen die Mauer
fahren. Du kannst natürlich grundlegend alles vor Gericht fragen!

1. Es interessiert den Richter nicht, weil nicht der Anwalt des verletzten Rechteinhabers sich rechtfertigen muss
über Zahlungen der anwaltlichen Kosten, sondern in der primären Darlegungslast vortragen muss, wie der Urheberverstoß
bewiesen wird und der Betroffene in der sekundären Darlegungslast sich dagegen rechtfertigen, wenn er nicht, wer
dann?
2. Es ist letztendlich uninteressant, ob die Zahlungen überhaupt vorgenommen wurden, da es ja um deren Rechtmäßigkeit
in dem Klageverfahren mitgeht.


[quoteemdelta][...]Was ist verkehrt daran, wenn man einen Schnitt zwischen der außergerichtlichen Tätigkeit in derselben Angelegenheit
und der Einzelfallbetrachtung bei einer Klagebegründung macht?[...][/quoteem]
Noch einmal der Hintergrund - insbesondere bei Urheberverstößen Filesharing -:

LG Köln vom 02.03.2011 - 28 O 777/10
[...]Die Rechtsverfolgung durch die Klägerin ist auch nicht gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Die illegale öffentliche
Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen.
Das Unrechtsbewusstsein der Mehrzahl der Rechtsverletzer ist dabei erschreckend wenig ausgebildet. Durch das öffentliche
Zugänglichmachen von Musiktiteln und/oder Filmen im Internet über Filesharing-Systeme werden die betroffenen Industriezweige
jedes Jahr in einem ganz erheblichen Umfang geschädigt
, was durch verstärkte Berichterstattung in den Medien auch seit
einigen Jahren eindringlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht wird. Vor diesen Hintergrund sind die verstärkten
Bemühungen der jeweils betroffenen Unternehmen, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, zu sehen,
die sich in der erhöhten Anzahl der Abmahnungen niederschlägt. Eine Abmahnung der Rechtsverletzer und deren Inanspruchnahme
auf Unterlassung stellen vielmehr als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen wie die
der Klägerin dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen und effektiv entgegen zu wirken.[...]

Warum hört man in einer Gerichtsentscheidung (Urheberverstöße Filesharing) nicht einmal das magische Wort "Massenabmahnung"
oder warum legt man aktuell Wert, dass jeder, wenn er schon vorbeugen will, entweder hübsch auf die Abmahnung wartet oder
den Rechteinhaber separat anschreibt? Und wir saublöden Foren spielen hier denen in die Hände, nämlich mit unserer Strategie:
nur eine mod. UE nach einer Abmahnung und nur auf das eine Werk! Das fördert doch die Einzelfallverfolgung auch mit.
Warum das ganze Theater jetzt mit den Vorbeugenden und ja keine Sammel-UVE's. Schön pro Werk eine Abmahnung
und eine mod. UE - es gibt keine Massenabmahnungen in DE!

Es soll mit aller Macht, alles in Richtung - Einzelfall - verbleiben. Maximal,das die Filesharer massenhaft das Gesetz beugen
und so es nicht anders möglich sei, als dieses mit einer erhöhten Anzahl von Abmahnungen zu begegnen. Und dieses ändert kein
Abgemahnten vertretener Anwalt vor einem Amtsgericht. Hurra bis zum BGH und viel weiter! Die Meisten sind doch einfach zu feige
oder scheuen die Kosten. Mann gibt ja nicht einmal 18 € aus, um seinem Anwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen. Darum mein
Gebetsmühlenartiges proklamieren: Qualifizierter und bissiger Anwalt + Abgemahnter der etwas zum Füttern gibt und keine Kosten
scheut = Ausweg im Klageverfahren.

Deine Thematik wird nur vom Gesetzgeber her verändert werden können. Aber wie soll es denn geschehen, wenn dieser keine Streit-
werte vorgibt? Einfach, so wie die jahrelange Denkweise nun mal ist, die weißen Anwälte müssen es richten. Die werden bezahlt
und es ist ihr Job. Nein! Hier muss man selbst den Hintern als Betroffener bzw. Engagierter bewegen. Sicherlich lachen die mich
aus, wenn ich meinen jährlichen öffentlichen Brief schreibe, aber warum nicht 575.800 unberechtigte Abgemahnte aus 2010? Weil
sich Wenige auf sabbeln spezialisiert haben und den größten Teil es schnurzpiepegal ist, bis, bis er zu den 0,00000000032 %
(übertriebene Zahl) gehört, die verklagt werden.


[quoteemdelta][...]Du siehst, die ganze Misere ist nur durch eine "kleine" Änderung, bei der Berechnung von massenhaften außergerichtlichen
Tätigkeiten, zu verhindern ... es muss ein Pauschal-Wert her![...][/quoteem]
Paperlapap, das ist doch erst einmal falsch. Ob es mir gefällt oder nicht, wird die Berechnung immer nach den Einzelfall sich
richten. Hier müsste man in einem separaten Klageverfahren dieses ausfechten, von mir aus bis zum BGH. Wer denn? Du?

In einem Abmahnfall wird dem Betroffenen nach dem möglichen Schaden der Gegenstandswert berechnet für die Höhe der anwaltlichen
Kosten. Und der daraus resultierende Streitwert wird im Klageverfahren, bezogen auf den Einzelfall nach §§ 3 ff. ZPO vom Gericht
festgelegt. Das heißt, es gibt generell kein vom Gesetzgeber festgelegten Wert.

Einen Pauschalbetrag wird es deshalb vom Gesetzgeber auch wahrscheinlich nicht geben.

Weil sich daraus Probleme ergäben und es die verschieden Verletzten benachteiligten würde. Warum? Erst einmal kann der Betreffende
verletzte RI nicht wissen, ob der 12 jährige Bengel oder der 21 Student usw. zum Eigengebrauch es war oder Person xyz die es nutzt,
um damit die Haushaltskasse aufzubessern. Sprich es verkauft. Dann haben wir Urheberverstöße einmal hinsichtlich 1 Song,
Chartcontainer (100 Songs), 1 Album (14 Songs), 1 Sampler (42 Songs), 1 Film, 1 Game oder gar mehrere dieser Werke, und gleichzeitig
Urheberverstöße bei eBay, Widerrufsbelehrungen, Lichtbildschutzverletzungen, Markenrechts- bzw. Patentverletzungen usw. Man kann
keinen Pauschalbetrag definieren, der für alle Verletzte (nicht dem Verletzer) rechtlich “fair“ wäre.


Man könnte aber jetzt sagen:


Es muss strikt getrennt werden zwischen dem Streitwert einerseits, aus dem sich die gesetzlichen Gebühren für die Anwaltstätigkeit
ergeben, und dem entstandenen bzw. geltend gemachten Schaden. So ist es für den Rechteinhaber selbst zunächst einmal unerheblich,
ob der Streitwert eher hoch oder eher niedrig bemessen wird. Zwar ergeben sich aus dem Streitwert auch die Gebühren, die der
Rechteinhaber an den eigenen Anwalt zu zahlen hat, allerdings: Es sind dies eben die Gebühren, die der Anwalt vereinnahmt, der
Rechteinhaber selbst ist außen vor. Für ihn interessant ist vor allem der entstandene Schaden, der als Schadenersatz geltend gemacht
werden kann und ihm letzten Endes zufließt bzw. zufließen soll. Dieser Schadenersatz ist aber unabhängig vom Streitwert, soll heißen:
Ob der Anwalt für seine Tätigkeit 100,00 €, 506,00 € oder einen sonstigen Betrag erhält, wirkt sich (bei vollständiger Begleichung
der Gesamtforderung) für den Rechteinhaber nicht aus.

Jetzt kann man mehrere Modelle diskutieren!

1. Streitwertobergrenze lediglich auf den Unterlassungsanspruch
Das bedeutet, isolierte Betrachtung des Schadensersatzes. Begrenzung des Streitwertes für den Unterlassungsanspruch in P2P-Abmahn-
angelegenheiten gegenüber Privatpersonen auf 1.000,00 €. Die daraus folgenden Anwaltskosten (1,3 Gebühr inkl. Auslagenpauschale
und Umsatzsteuer) in Höhe von 155,30 € würden dann zusammen mit dem (beispielsweise in Höhe von) 300,00 € (nach der Lizenzanalogie)
einen “Gesamt“-Streitwert in Höhe von etwa 450,00 € ergeben, nach dem sich ein gerichtliches Verfahren richten würde.
2. Keine Streitwertbeschränkung sondern konsequente Anwendung des § 97a II UrhG.
Hurra, selbst wenn, werden dann die Schadensersatzforderungen ins Unendliche erhöht.
3. Begrenzung der Abmahnkosten bei Filesharing auf 250,- €.


Als Nächstes würde dann die Begriffsterminologie (wie z.B. Massenabmahnung) geklärt werden müssen, was die noch vom Rechtssystem der
Einzelverfolgung abgedeckt wird (siehe Doppelabmahnungen).

Bekannte Beispiele:
Das Einzellied “House Rockerz - Herzrasen“
1. Abmahnung: Kanzlei A, Rechteinhaber/-verwerter H (Tonaufnahme), Pauschal-forderungen 290,- €
2. Abmahnung: Kanzlei B, Rechteinhaber/-verwerter I,J,K (Musikwerk), Pauschal-forderungen 450,- €
3. Abmahnung: Kanzlei C, Rechteinhaber/-verwerter L (Musikwerk), Pauschalforderungen 350,- €

Die jeweiligen Einzellieder "Die Atzen mit Nena - Strobo Pop", "Culcha Candela - Move It", "Culcha Candela - Berlin City Girl",
"Darius & Finlay - Zeigt mir 10", jeweils:
1. Abmahnung: Kanzlei A, Rechteinhaber/-verwerter H (Tonaufnahme), Pauschal-forderungen 450,- €
2. Abmahnung: Kanzlei B, Rechteinhaber/-verwerter I-U (Musikwerk), Pauschal-forderungen 350,- €

[Ironie On]Deshalb, liebe Foren, schön auf jede Abmahnung warten und nur eine mod.UE abgeben
und ja nicht vorbeugen oder erweitern![/Ironie OFF]

[quoteemmeinereiner][...]Es gilt hier eine gerechte Strafe zur Rechtsverletzung zu finden und nicht einen Verantwortlichen (der meist nicht einmal Täter ist,
nämlich den Anschlussinhaber) über die Gebühr zu beanspruchen.[...][/quoteem]
Hurra, aber es gilt auch eine Lösung zu finden im Interesse aller. Also, nicht irgendein Urteil oder §§ herzunehmen, die -uns- genehm
erscheinen und dann darauf herumreiten bis zum geistigen Abgang. Hier gilt es in großen Rahmen (sprich nicht Forum oder AG) ein Lösung
zu finden, bei der die Interessen Aller (Verletzte, Verletzer, Abgemahnte, Gesetzgeber) Berücksichtigung finden und im Einklang gebracht
werden.

Ansonsten nimmt Dich und Deine Thesen kei‘Sau ernst!

VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6591 Beitrag von Steffen » Samstag 30. Juli 2011, 14:10

Deiddel:News



OLG München, Beschluss vom 26.07.2011 (Az. 29 W 1268/11)
Gewerbliches Ausmaß grundsätzlich bei Urheberverstößen über
ein P2P-Netzwerk


Samstag, den 30.07.2011


In einem Beschluss des Oberlandesgerichtes München vom 26.07.2011 (Az. 29 W 1268/11) wurde entschieden,
das dem Filesharing vom urheberrechtlich geschützten Material über ein P2P-Netzwerk grundsätzlich ein
gewerbliches Ausmaß zukommt.

[...]3. Einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf
einer Internet-Tauschbörse liegt (hier: Spielfilm), kommt - ohne das es weiterer erschwerender Umstände
bedürfte - grundsätzlich gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG zu.[...]

weiter,

[...]4. Das öffentliche Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-
Tauschbörse zum Herunterladen ist keine private Nutzung. Wer eine solche Datei auf diesem Wege anbietet,
handelt nicht rein altruistisch oder im guten Glauben. Er stellt die Datei einer nahezu unbegrenzten
Vielfalt von Personen zur Verfügung und kann und will in dieser Situation nicht mehr kontrollieren, in
welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird, und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers
in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspricht. Er strebt auch zumindest mittelbar einen
wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen
für den erwünschten Erwerb der von dem Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart.[...]


Quelle:
Danke an @Deiddel

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6592 Beitrag von Steffen » Samstag 30. Juli 2011, 15:52

Hallo delta/nte,

ich kann auch geistreich sein, lass uns mal reden von A, B, E, S,U und V (Adam, Blöd, Eva, Streitwert, Unwissend und Vernagelt).

Genau jetzt passiert das, was ich vorher angesprochen habe:
[...]Aber es gilt auch eine Lösung zu finden im Interesse aller. Also, nicht irgendein Urteil oder §§ herzunehmen, die - uns -
genehm erscheinen und dann darauf herumreiten bis zum geistigen Abgang. Hier gilt es in großen Rahmen (sprich nicht Forum oder
Amtsgericht) ein Lösung zu finden, bei der die Interessen Aller (Verletzte, Verletzer, Abgemahnte, Gesetzgeber) Berücksichtigung
finden und im Einklang gebracht werden.[...]

Was Du machst, nur den Streitwert separat herzunehmen und solange weichzuklopfen, bis es für uns supi schlauen Betroffenen passt,
wir gut und alle anderen blöd ausschauen. Das wird so nicht funktionieren. Sicherlich einfach, denn dann kann man alles wieder auf
andere schieben und muss nichts selbst etwas unternehmen. À la der Baxters dieser lilabunten Forenwelt. Schön zu lesende und fein
sinnige Postings, wo jeder zu jubelt - ohne Substanz. Wenn bzw. wer nicht, der versteht die Gedankengänge des Vordenkers nicht,
ist ein Abmahnerhalter usw.

Unser aktuelles “analoges“ Rechtssystem basiert nun einmal auf den Einzelverstoß und die Einzelverfolgung von diesen. Genau wie,
das der Streitwert nach § 3 f. ZPO vom Gericht festgelegt wird und es - keine - gesetzlich vorgeschriebenen Streitwerte gibt. Egal,
was ein Anwalt in einer Leistungsklage mit der Klageerwiderung (was diese aber regelmäßig tun, Du dies aber nicht hören willst)
vorträgt.

Letztendlich willst Du auch gar nicht verstehen und deshalb klinke ich mich aus dieser freisinnigen Streitwertdiskussion aus. Viel
Erfolg weiterhin.


VG Steffen

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6593 Beitrag von Deathangel » Samstag 30. Juli 2011, 19:25

@delta:

Ich ziehe einmal einen anderen Vergleich:


Das Equivalent zum RVG ist für Architekten die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).
Beide Gesetze sollen sicher stellen, dass Dienstleistungen dieser Berufsgruppen
angemessen vergütet werden. Die Betonung liegt hier auf angemessen !
Da ich kein Anwalt, sondern in einer anderen Branche tätig bin,
ziehe ich hier einmal die HOAI zu rate:

Beispiel: ALDI beauftragt ein Ingenieurbüro mit dem Bau neuer ALDI- Märkte in ganz
Deutschland. Der ALDI- Markt soll in jeder Stadt immer gleich aussehen, damit
die Kunden sich überall zurechtfinden.
Jetzt wird das Ingenieurbüro tätig und fertigt Statik und die Ausführungszeichnungen.
Die werden auch gemäß HOAI zu 100% vergütet !

Beim zweiten ALDI-Markt werden jedoch gemäß HOAI nur noch 50% der Planungsleistungen vergütet,
da der Ingenieur nun auf die vorhandene Planung vom ersten ALDI-Markt zurückgreifen kann
und nicht mehr alles neu erfinden muss !

Ab dem siebten ALDI-Markt stehen dem Ingenieur gemäß HOAI nur noch 10% des Honorares von
der Planung des ersten ALDI-Marktes zu, weil die Arbeit jetzt immer einfacher wird.

Jetzt frage ich mich, mit welchem Recht kann ein Anwalt für die Kopie eines einfachen
Schreibens immer wieder den selben Betrag fordern ?

Ich frage mich auch, ob 900 € für die Kopie eines Schreibens und die Änderung einiger
weniger Buchstaben ein angemessenes Honorar darstellen, oder ob der Gesetzgeber mit
dem RVG so etwas überhaupt im Sinn hatte.
Das findet eben jeder Bürger in Deutschland ungerecht! Daher wird es bei Filesharern
nie und nimmer ein Unrechtsbewustsein geben ! Nö ich nicht

Gruß

Deathangel

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6594 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. Juli 2011, 01:53

Aufprößeln Streitwert-Fall “delta“ (fiktive Schleichwerbung + Fall)


In Hintertupfingen gibt es ein Gewerbegebiet. In der “Gewerbegebietstr. 3“ stehen nebeneinander die Läden der
Discounter: Aldi, Lidl, NKD, Rewe, Penny, Real, Netto und Norma.

Freitagnacht gehen Death + Angel + Mistreaded + delta durch das +Gewerbegebiet (nach Konsum mehrere Flasche Jack),
weil in Hintertupfingen ab 18:00 Uhr die Bürgersteige hochgeklappt werden. Frustriert vom Leben, schmeißt man
gemeinsam bei jedem Discounter die Scheiben der Eingangstüren und Vorderfenster ein. Schnell ist Kommissar
Timo Schimanski an Ort und Stelle und die silbernen Handschellen klicken. Nachdem der Staatsanwalt gesprochen
hat, springen, wegen Vandalismus und Sachbeschädigung, für jeden 1,5 Jahre heraus.

Das heißt:
  • Death = 1,5 Jahre
    Angel = 1,5 Jahre
    Mistreaded = 1,5 Jahre
    delta = 1,5 Jahre
(Der Antrag der Verteidigung 1,5 Jahre : 4 Vandalen = 4,5 Monate für jeden, wurde abgelehnt)

Jeder Discounter hat jetzt aber einen Glas-Schaden von jeweils 8.000,- € (gesamt = 64.000 €). Den muss jetzt
jemand ersetzen. Strafrechtlich ist alles weg, jetzt kommt der Staranwalt von Hintertupfingen (es gibt nur den
Einen) zum Einsatz zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Schadensforderungen von 64.000 € (8 Discounter = je 8.000 €).
Für die Berechnung seiner Anwaltskosten veranschlagt der Staranwalt aus einem Streitwert in Höhe von 100.000 €
(fiktive Annahme) bei 1,3 Gebühr = 3.005 € für jeden Discounter (8 Discounter = 24.040 €). Getreu nach RVG.

Daraus ergeben sich je Vandale 8 Briefe mit Forderungen:
  • - 2.000 € für Glasschaden
    - 751,25 € an Anwaltskosten
    Gesamt: 2.751,25 €
Antwort: Kein Moos; verklag uns doch; Du dubioser Anwalt Du!

Da man über 5.000 € ist, geht man vors LG Vordertupfingen und jeder Discounter klagt jeden Vandalen (Einzelverstoß-
verfolgung) 8-mal an und fordert jeweils 2.751,25 €. Warum? Es besteht kein Gesetz, das vorschreibt, das jeder
Discounter seine Klage in einer zusammenfassen muss. Jeder Discounter hat auch einen Glasschaden in Höhe von 8.000 €,
den er gern ersetzt haben will und die 3.005 € Anwaltskosten. Da man kein Unmensch ist, verzichtet man auf die Beseitigungs-
und Einbaukosten. Mann will die jungen Menschen ja nicht ruinieren. Da alles beweissicher feststeht, verlieren alle
4 Vandalen jeweils ihre 8 Klageverfahren.




delta-Lösung:

Jeder mit Herz für Vandalen sagt sich aber jetzt, Moment liebe Leute. Der eine Anwalt wird zwar von 8 unterschiedlichen
Discountern beauftragt, aber für ein und die gleiche Sache und er macht ja nur ein Schreiben fertig, ändert bei jedem
nur die Anschrift, klebt jeweils eine Briefmarke drauf und versendet diese 32-mal. Das heißt, er kann nicht bei jedem
Vandalen die vollen Anwaltskosten veranschlagen, da er ja immer das Gleiche macht.

1. delta-Lösung
Der regelmäßige Streitwert für solche Fälle muss geteilt werden durch die 8 Discounter. Das heißt, er darf nur noch einen
Streitwert berechnen von 12.500 € je Discounter (100.000 : 8). Der eine Rechtsanwalt verfasst ja nur 32 inhaltsgleiche
Schreiben. Es dürfen nur noch 838 € je Discounter berechnet werden (gesamt 6.704 €).

Je Vandale 8 Briefe mit Forderungen:
  • - 2.000 € für Glasschaden
    - 209,50 € an Anwaltskosten
    Gesamt: 2.209,50 €

2. delta-Lösung
Der regelmäßige Streitwert für solche Fälle muss geteilt werden durch die 4 Vandalen. Das heißt, er darf nur noch einen
Streitwert berechnen von 25.000 € je Discounter (100.000 : 4). Der eine Rechtsanwalt verfasst ja nur 32 inhaltsgleiche
Schreiben. Es dürfen nur noch 1.085 € je Discounter berechnet werden (gesamt 8.680 €).

Je Vandale 8 Briefe mit Forderungen:
- 2.000 € für Glasschaden
- 271,25 € an Anwaltskosten
Gesamt: 2.209,50 €

Natürlich macht es jetzt bei Filesharing - sicherlich kann man den Grundgedanken nachvollziehen - die Masse der Abgemahnten.
Das heißt, bei 20 statt 4 Vandalen darf nicht der regelmäßige Streitwert von 100.000, sondern nur noch 5.000 berechnet werden
nach delta usw.

Das wird so nicht durchsetzbar sein. Da der Rechtsanwalt nach RVG abrechnet (will ja auch Geld verdienen) und die gängige
Rechtsprechung 100.000 pro Rechtsverstoß vorsieht. Sicherlich hat nach § 3 f. ZPO der Richter das letzte Wort, der sagt aber
wieder, da dieser Vandalismus in den letzten Jahren überhand genommen hat, die Vandalen kein Unrechtsbewusstsein besitzen,
den Discounter dadurch großer wirtschaftlicher Schaden + Verkaufsausfall entsteht, das ein Streitwert von 100.000 - auch schon
als Prävention - angemessen ist.


VG Steffen



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der Richter rechnet nicht

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6595 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. Juli 2011, 03:36

@Supermops,

Auszug Halbjahresstatistik 2011:

2. Die Spaltung sowie Konkurrenzkampf der Verbraucherforen untereinander ist weiter vorangeschritten.
Wobei jeder sich an die eigene Nase fassen muss und es nicht gerade als vertrauensbildende Maßnahme
mit beiträgt für Neuabgemahnte. Jedes Verbraucherforum, geprägt durch seine Aktionisten und deren
Entourage, will das Eine sein, dass das entscheidende Urteil (zumindest finanziert) ausfechtet, das
Recht hat, die Abmahner in die Knie zwingt. Immer aber letztendlich auf Kosten der Hilfesuchenden
und nur zum zweifelhaften Ruhm Einzelner, die den Beifall des "blinden Rudels" lieben. Eitelkeit,
Habgier, Rachsucht, Selbstsucht, Neid, Missgunst, Faulheit versteckt hinter der Feigheit und fehlender
Toleranz stehen hoch im Kurs und lassen den Aktienkurs der Verbraucherforen im Steilflug fallen.
Oder das andere Extrem des Vereins, der unauffällig und neutraler als die Schweiz agiert (ohne, dass
man es überhaupt mitbekommt). Hart? Sicherlich. Darf man nicht schreiben? Warum nicht! Außerdem, was
soll man denn schönreden, wenn es so ist. Eine fehlende und nicht erwünschte Zusammenarbeit ist und
bleibt unser Hemmschuh und ist die einzige abmahnerhaltende Maßnahme.
Link

Was anderes ist leider nicht notwendig, diesbezüglich zu erwähnen.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6596 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. Juli 2011, 12:33

[quoteemdelta]@ Steffen
..würdest Du bitte .... das ist doch nicht einmal mehr lächerlich -- es ist nur peinlich.
Selbst Richter entscheiden aufgrund von Gesetzen. Ihre Unabhängigkeit besteht darin, diese Vorgaben eng
oder weit auszulegen....jedoch nicht in der Missachtung von Gesetzen.....[/quoteem]
Jetzt bin ich schon etwas verwirrt. Was ist denn bitte schön jetzt daran peinlich?

Aufprößeln Streitwert-Fall “delta“ (fiktive Schleichwerbung + Fall)


In Hintertupfingen gibt es ein Gewerbegebiet. In der “Gewerbegebietstr. 3“ stehen nebeneinander die Läden der
Discounter: Aldi, Lidl, NKD, Rewe, Penny, Real, Netto und Norma.

Freitagnacht gehen Death + Angel + Mistreaded + delta durch das +Gewerbegebiet (nach Konsum mehrere Flasche Jack),
weil in Hintertupfingen ab 18:00 Uhr die Bürgersteige hochgeklappt werden. Frustriert vom Leben, schmeißt man
gemeinsam bei jedem Discounter die Scheiben der Eingangstüren und Vorderfenster ein. Schnell ist Kommissar
Timo Schimanski an Ort und Stelle und die silbernen Handschellen klicken. Nachdem der Staatsanwalt gesprochen
hat, springen, wegen Vandalismus und Sachbeschädigung, für jeden 1,5 Jahre heraus.

Das heißt:
  • Death = 1,5 Jahre
    Angel = 1,5 Jahre
    Mistreaded = 1,5 Jahre
    delta = 1,5 Jahre
(Der Antrag der Verteidigung 1,5 Jahre : 4 Vandalen = 4,5 Monate für jeden, wurde abgelehnt)

Jeder Discounter hat jetzt aber einen Glas-Schaden von jeweils 8.000,- € (gesamt = 64.000 €). Den muss jetzt
jemand ersetzen. Strafrechtlich ist alles weg, jetzt kommt der Staranwalt von Hintertupfingen (es gibt nur den
Einen) zum Einsatz zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Schadensforderungen von 64.000 € (8 Discounter = je 8.000 €).
Für die Berechnung seiner Anwaltskosten veranschlagt der Staranwalt aus einem Streitwert in Höhe von 100.000 €
(fiktive Annahme) bei 1,3 Gebühr = 3.005 € für jeden Discounter (8 Discounter = 24.040 €). Getreu nach RVG.

Daraus ergeben sich je Vandale 8 Briefe mit Forderungen:
  • - 2.000 € für Glasschaden
    - 751,25 € an Anwaltskosten
    Gesamt: 2.751,25 €
Antwort: Kein Moos; verklag uns doch; Du dubioser Anwalt Du!

Da man über 5.000 € ist, geht man vors LG Vordertupfingen und jeder Discounter klagt jeden Vandalen (Einzelverstoß-
verfolgung) 8-mal an und fordert jeweils 2.751,25 €. Warum? Es besteht kein Gesetz, das vorschreibt, das jeder
Discounter seine Klage in einer zusammenfassen muss. Jeder Discounter hat auch einen Glasschaden in Höhe von 8.000 €,
den er gern ersetzt haben will und die 3.005 € Anwaltskosten. Da man kein Unmensch ist, verzichtet man auf die Beseitigungs-
und Einbaukosten. Mann will die jungen Menschen ja nicht ruinieren. Da alles beweissicher feststeht, verlieren alle
4 Vandalen jeweils ihre 8 Klageverfahren.




delta-Lösung:

Jeder mit Herz für Vandalen sagt sich aber jetzt, Moment liebe Leute. Der eine Anwalt wird zwar von 8 unterschiedlichen
Discountern beauftragt, aber für ein und die gleiche Sache und er macht ja nur ein Schreiben fertig, ändert bei jedem
nur die Anschrift, klebt jeweils eine Briefmarke drauf und versendet diese 32-mal. Das heißt, er kann nicht bei jedem
Vandalen die vollen Anwaltskosten veranschlagen, da er ja immer das Gleiche macht.

1. delta-Lösung
Der regelmäßige Streitwert für solche Fälle muss geteilt werden durch die 8 Discounter. Das heißt, er darf nur noch einen
Streitwert berechnen von 12.500 € je Discounter (100.000 : 8). Der eine Rechtsanwalt verfasst ja nur 32 inhaltsgleiche
Schreiben. Es dürfen nur noch 838 € je Discounter berechnet werden (gesamt 6.704 €).

Je Vandale 8 Briefe mit Forderungen:
  • - 2.000 € für Glasschaden
    - 209,50 € an Anwaltskosten
    Gesamt: 2.209,50 €

2. delta-Lösung
Der regelmäßige Streitwert für solche Fälle muss geteilt werden durch die 4 Vandalen. Das heißt, er darf nur noch einen
Streitwert berechnen von 25.000 € je Discounter (100.000 : 4). Der eine Rechtsanwalt verfasst ja nur 32 inhaltsgleiche
Schreiben. Es dürfen nur noch 1.085 € je Discounter berechnet werden (gesamt 8.680 €).

Je Vandale 8 Briefe mit Forderungen:
- 2.000 € für Glasschaden
- 271,25 € an Anwaltskosten
Gesamt: 2.209,50 €

Natürlich macht es jetzt bei Filesharing - sicherlich kann man den Grundgedanken nachvollziehen - die Masse der Abgemahnten.
Das heißt, bei 20 statt 4 Vandalen darf nicht der regelmäßige Streitwert von 100.000, sondern nur noch 5.000 berechnet werden
nach delta usw.

Das wird so nicht durchsetzbar sein. Da der Rechtsanwalt nach RVG abrechnet (will ja auch Geld verdienen) und die gängige
Rechtsprechung 100.000 pro Rechtsverstoß vorsieht. Sicherlich hat nach § 3 f. ZPO der Richter das letzte Wort, der sagt aber
wieder, da dieser Vandalismus in den letzten Jahren überhand genommen hat, die Vandalen kein Unrechtsbewusstsein besitzen,
den Discounter dadurch großer wirtschaftlicher Schaden + Verkaufsausfall entsteht, das ein Streitwert von 100.000 - auch schon
als Prävention - angemessen ist.


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der Richter rechnet nicht
An meinem Special Beispiel habe ich doch nur das dargelegt, was Du in diversen Verbraucherforen als die
Wende im Abmahnwahn proklamierst.
Zusammenfassung:
Aufgrund der Anzahl von gleich gelagerten Fällen, Textbausteinen usw. und der massenhaften Abmahnungen,
darf der Rechtsanwalt den Gegenstandswert nicht voll berechnen, sondern muss die Anzahl der Betroffenen
beachten und einrechnen. Im Endeffekt nach § 15 II RVG darf der Abmahner die Gebühren in derselben
Angelegenheit nur einmal fordern.
Warum Missachtung der Gesetze? Hier ging es um 8 Discounter, die alle den gleichen Schaden haben und
einen Anwalt beauftragen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen. Der Gegenstandswert bzw.
Streitwert wird vom Anwalt festgelegt. Nicht nach dem Gesetz (weil der Gesetzgeber keine vorgibt),
sondern nach ständiger Rechtsprechung von Gerichten. Letztendlich wird er: bestätigt, korrigiert ihn nach
unten oder nach oben - durch den Richter nach § 3 f. ZPO.


Ich möchte Dir mal meine Philosophie erklären.

Hier ist kein werbefinanziertes Forum. Mir persönlich ist es egal, ob täglich nur über Weib, Wein und
Gesang gechattet wird, jemand postet oder nicht postet (habe ich weniger Arbeit). Wenn ein Betroffener
aber postet, soll er eine Antwort bekommen. Was manchmal nicht passiert, weil die Meisten hier nur ihre
Thesen veröffentlichen oder ein Thema xyz Mistreadisch hinterfragen.

Mir ist es egal, ob man mich mag, ob man mich versteht, ob man hier postet, ob man mich verflucht, als
Abmahnerhalter hält usw.

Meine Aufgabe sehe ich,
  • 1. Mittelpunkt: Reduzierung der Kosten und Risiken für den Hilfesuchenden
    2. die Juristische Wahrheit zu posten
    3. Eure Thesen, Euch, solange um die Ohren zu hauen, bis der Extrakt (richtig oder falsch) stehenbleibt.
    Das immer gemischt mit den Argumenten der Gegenseite.

[quoteemdelta]Deshalb sollte nach so viel "Theorie", auch die praktische Anwendung des Gesagten erfolgen....
Was wird benötigt..
Das Betätigungsfeld sollte primär München, mit den "zahlreichen" akuten Fällen, sein.
1. Die klagenden Ri/Urheber und RAs
2. Die Hashwerte der Werke[/quoteem]
Ups, jetzt bin ich aber ganz verwirrt, weil Du mich vorher belehrst,


[quoteemdelta]....ich weiß immer nicht so genau, ob Du einzelne Stichwörter wahllos aus den vorherigen Beiträgen heranziehst,
um Dein "geballtes Wissen" darzustellen oder ob Du über ein bestimmtes Thema diskutieren möchtest....
Falls Du über das von mir angeschnittene Thema diskutieren möchtest, beginn bitte nicht ständig bei A und E
(Adam und Eva).
Bei "meinem" Thema geht es doch nur um das Innenverhältnis (RA - RI/Urheber) und den Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen... mehr nicht![/quoteem]

Sicherlich kommt jetzt (Mimosen-)Baxter (der wieder einmal gelöscht werden will): Du drehst die Worte im Munde
und machst alles lächerlich. Nein, bringt Argumente, die man - real - verwenden kann und hört auf irgendetwas
als Büchse der Pandora zu verkaufen.

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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6597 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. Juli 2011, 15:20

[quoteemdelta]Wozu wählst Du ein Beispiel mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung? Fallen Dir nach den langen Jahren im Abmahnwahn
keine passenden Vergleiche im Filesharing-Bereich ein?[/quoteem]
Es war ein frei gewähltes Beispiel. Erstens hat man strafrechtlich die Sache schon verbüßt. Wegen guter Führung ist
jeder der Vandalen nach 8 Monaten entlassen wurden (Rest auf Bewährung). Zweitens geht es jetzt einzig allein um die
Durchsetzung zivilrechtlichen Forderungen.

- zwar 8 unterschiedliche bzw. unabhängige Discounter, aber
- ein gleich gelagerter Schaden
- ein Interesse aller 8, das der Schaden zivilrechtlich geltend gemacht wird
- Beauftragung nur eines Anwaltes


Da Gleiche passiert doch beim Filesharing, egal ob 1 Abgemahnter oder 1.000. Oder?

Eine Kanzlei vertritt, sagen wir einmal 12 Rechteinhaber. Jetzt wird (Beweise einmal außen vor) ein Urheberverstoß in
einer P2P-TB festgestellt hinsichtlich eines Chartcontainers.

Jetzt haben wir in den angenommen Fall, 12 Rechteinhaber, bei den der Filesharer-xyz einen Rechtsverstoß gegen diese
Rechte getätigt hat.

Analoges Rechtssystem der Einzelfallverfolgung + gibt es keine Stelle im Urheberrecht, die besagt, dass gleich gelagerte
Fälle zusammengefasst werden müssen. Jedes der 12 verletzten Rechte - ist ein einzelnes Recht und als wird solches gewertet.

Anderes Beispiel, indem mehrere Verhandlungstermine, die gleich gelagert sind, zu einem Termin zusammengefasst werden.
Hier gibt es keine (Kosten-)Teilung, sondern die verschiedenen Einzelfälle erhalten trotz Zusammenlegung jeder ein
separates Urteil und man muss separat je Fall, Gerichts- und Anwaltskosten hinlegen.

Jetzt zurück zum Chartcontainer. Jeder der 12 RI hat mit dem einen Anwalt - ein eigenständiges Mandat. Das heißt, hier
braucht nichts zusammengefasst werden. Denn selbst bei einer Klage wo 12 RI als Kläger auftreten in einem Klageverfahren,
vertritt der Anwalt jeden RI - wie bei Rasch und den 4 Majors-, als eigenständigen Prozessbevollmächtigten. Es fallen 12-mal
Anwaltskosten an. Das hat, genau wie bei der Zusammenfassung der Termine, etwas mit Prozessökonomie zu tun. jedenfalls
lautet so die Argumentation.

Und hör doch mal mit dem vermaledeiten BGH Urteil auf. Das hat doch gar nicht Filesharing betroffen! Es gab viele Strategen,
die wollten unbedingt die BGH Halzband-Entscheidung von eBay-Konto auf Filesharing anwenden und sind damit auf Grund gelaufen.
PiLAWa und RA Stadler schreiben, was alles sein könnte, dürfte und müsste. Viel, gern und oft, aber nicht wie es ist.

Sicherlich gibt es hier digitalen Nachholebedarf, auch bei Deinem Vorschlag oder beim Begriff Massenabmahnung usw., aber
nicht in einer Klageerwiderung vorm AG. Hier müssten Gesetze geändert - digitalisiert - werden.

[quoteemdelta]Ansonsten würde ich doch die hier mitlesenden RAs bitten, den Sachverhalt juristisch korrekt zu kommentieren....[/quoteem]
Witzig. Warum äußert sich denn niemand groß zu Deinem Vorschlag. Außer ich dachte Herr RA Dr. Wachs in einem anderen Forum?
Frag doch mal als nte - Shual oder RA Dury im anderen Forum. Die Antworten lese ich/wir ja dann. Keine Sorge, wenn ich mich
irre, ist es menschlich da ich kein Jurist bin, gebe Fehler zu und werde das neu gesammelte Wissen umsetzen. Aber ich sehe
hier es nicht. Es geht auch nicht darum, Dich lächerlich zu machen, aber es wird wohl nicht die Wende bringen, weil es an
der Realität vorbeischrammt. Schaun wir doch was Shual oder RA Dury meint ...

VG Steffen

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Steffen
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6598 Beitrag von Steffen » Sonntag 31. Juli 2011, 17:53

Nun mal deltas bei de Fische

Wir kürzen es einmal ab. Nun leg doch mal dar, was Du genau willst. Wie solle es in der Realität funktionieren?

Songwriter Berty Voigt kommt zu RA Peter Ziehmann und sagt: Mahnen Sie für mich 10.000 (oder von mir auch alle)
Personen ab (ab den 10.001ten wird neu verhandelt (kleiner Joke)) betreffs dem Werken:
  • 1. DDA - abc
    2. DDD - cde und
    3. DDE - xyz,
die meine Songs über P2P saugen und meine Rechte verletzen.

Jetzt kommt die erste IP-Liste von Evekannja KmpH mit 1.000 IP-Adressen (alle 1.000 werden auch separate Abmahnungen).
Das hieße, soweit ich Dich verstehe, stellt jetzt RA Ziehmann - einmal - die Gebühren, von sagen wir einmal (10.000;
1,3er Gebühr) 651,80 €, dem RI in Rechnung. Für die weiteren 999 des Auskunftsbeschlusses nicht, da hier § 15 II RVG
(die Gebühren in derselben Angelegenheit dürfen nur einmal gefordert werden) Anwendung findet.

Was passiert jetzt aber bei den betreffenden 1.000 Abmahnungen? Das bedeutet, man verlangt je Abmahnung (natürlich
neben der UVE):
  • 1. SE pro Song = 300,- €
    2. Anwaltskosten = 0,6518 €?
Bitte bei diesem Beispiel bleiben.

VG Steffen

Deathangel
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6599 Beitrag von Deathangel » Sonntag 31. Juli 2011, 19:52

@delta,

klingt überzeugend. Das ist aber nicht praxistauglich,
weil es wahrscheinlich so läuft:

Der Anwalt geht zum Rechteinhaber und schlägt ihm vor:
10000 Abmahnungen an potentielle Filesharer zu einem Preis von 651,80 € zu versenden.
Bei einer Zahlerquote von 25% kommen 1629500 € rein. Wie die Datei im Internet
solange verteilt wird, bis die IP- Adressen etwa 10000 Anschlußinhaber ergeben,
dafür sorgt schon die Loggerbude. Mit solchen technischen Feinheiten braucht
sich der RI nicht beschäftigen. Der Abmahnanwalt muss sich jetzt nur noch mit dem RI
und der Loggerbute einigen, wie die Kohle untereinander aufgeteilt wird. :lol:


MfG

Deathangel

Deathangel
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Re: Deutschland - Allgemeiner Diskussions Thread

#6600 Beitrag von Deathangel » Sonntag 31. Juli 2011, 21:11

@delta,

Wie erklärst Du Dir denn den Differenzbetrag von 50 € bei folgenden 3 aktuellen Abmahnungen:
Folgende Titel wurden von der Negele Zimmel Greuter Beller Partnerschaftsgesellschaft abgemahnt:

„5 Stunden – 55x Verkommene Schlampen“ (Porno) – Ino Handel & Vertriebs GmbH (805,00 Euro)
„Gangland 78“ (Porno) – media & more GmbH & Co. KG (855,00 Euro)
„Big Pack – Fruchtige Fick-Nymphen“ (Porno) – BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH (805,00 Euro)


Wahrscheinlich kann man "Gangland 78" abmahntechnisch noch besser vermarkten.
Wobei die Höhe der Abmahnkosten bei den NZKB-Abmahnungen eine unglaubliche Vielfalt erreicht hat.
Bei Pornos gleicher "Qualität" schwanken die Abmahnkosten zwischen 705 und 855 € in 5 bis 150 € - Schritten.
Ob das reine Willkür ist ? Ich glaube das die so besser die Geldeingänge den abgemahnten Werken zuordnen können.

MfG

Deathangel

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