[quoteem]1. Zitat FortyTwo:
[...]Das unberechtigte Kopieren/Vervielfältigen urheberrechtlichen Materials ist verboten, das schließt
Download bereits mit ein.
Es ist ein allgemeines Missverständnis anzunehmen, dass nur der Upload solchen Materials verboten ist.[...]
2. Zitat (im Anschluss) FortyTwo:
[...]Wo ist denn da die Strafe?! - Huch, ich bin beim Klauen erwischt worden, na gut dann zahle ich halt den
Preis und gut ist??!!
In der S-Bahn beim Schwarzfahren erwischt worden zu sein kostet ja auch ein wenig mehr, als das einfache
Ticket.[...][/quoteem]
@FortyTwo,
wenn man schon von Standpunkt Pro-Abmahnung aus argumentiert (Dein gutes Recht), sollte man sich schon einmal
auf - eine - Argumentation konzentrieren.
Entweder stellen die Urheberverletzungen in “P2P-Tauschbörsen“ (Download: §§ 16 Abs. 1, 53 Abs. 1 UrhG -
unerlaubte Vervielfältigung (rechtswidrig hergestellt; öffentlich zugänglich gemachte Vorlage); Upload: § 19a
UrhG - öffentliches Zugänglichmachen i.V.m. §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 3 UrhG - öffentliches Zugänglichmachen ohne
Erlaubnis des Rechteinhabers (RI)) einen zivilrechtlichen Verstoß gegen das Urheberrecht dar oder strafrechtliche,
nämlich die des Diebstahls oder umgangssprachlich “Klauen“ (§ 242 StGB) sowie des “Schwarzfahrens“ (§ 265 a StGB
– Erschleichen von Leistungen).
Das klingt so nach (dezent übertrieben): Heute Raubkopierer - morgen Bombenleger des heiligen Krieges!
[quoteemFortyTwo]Und das Problem mit den Ersttätern ist: Man ist hier im Zivilrecht, nicht im Strafrecht, warum sollte ein verletzter
Urheber auf sein Recht verzichten? Im ungünstigsten Fall hat er eine zigtausendfache Urheberrechtsverletzung zu
beklagen und davon sind 90% Ersttäter.[/quoteem]
Es geht doch nicht darum, das der verletzte Rechteinhaber bzw. Rechteverwerter (soviel Zeit muss sein) auf sein Recht,
Verstöße gegenüber seine Werke geltend zu machen, verzichten soll oder muss.
[…]Es ist mit der Begründung der Strafe auf diese Weise, als wenn man gegen einen Hund den Stock erhebt, und der Mensch
wird nicht nach seiner Ehre und Freiheit, sondern wie ein Hund behandelt.[…]
Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 99 Zusatz
Aber es muss doch die Angemessenheit gewahrt bleiben. Ich will jetzt keine allzu langen Erklärungen posten.
Z.B. Abgemahnter erhält von einer Kanzlei 20 Abmahnungen, jeweils wegen eines Filmes innerhalb 4 Wochen (leider Realität
und kein Einzelfall), Forderung jeweils pauschal (außergerichtlich) 650,- EUR, gerichtlich jeweils 1.286,80 EUR.
Sicherlich hat dieser AI (oder auch nicht) die 20 Filme heruntergeladen/angeboten oder kennt den wahren Täter (oder auch
nicht). Jetzt verzichte ich auf eine umständliche Argumentation, dass er die Filme nur ansah, danach wieder löschte und
alles ohne wirtschaftlichen Vorteil.
Kostenrisiko (jeder Verstoß wird einzeln verfolgt):
=> Außergerichtlich: 13.000,00 EUR
=> Gerichtlich: 41.458,80 EUR
Und das ist meiner Meinung zwar rechtens, aber niemals angemessen! Diese kapitalistisch ausgeprägte Seite der Abmahnindustrie,
und das ist das Gute, schadet letztendlich auch dem RI selbst, egal wie und was man gutheißt.
Hier könnte man (wenn man nicht nur Geld verdienen wollte),
1. Erzieherisch strafen mittels Abmahnung
2. Die im Kern gleichen Verstöße, zu einem zusammenfassen und einen angemessenen Betrag einfordern.
VG Steffen